Eine Ziegenherde steht auf einer steilen Wiese

Ausgleichszulage (AGZ)

Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) ist ein Förderinstrument zum Erhalt der flächendeckenden Landwirtschaft in den sogenannten „aus erheblich naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten“.

Benachteiligte Gebiete weisen Grenzertragsstandorte auf, auf denen infolge erschwerter Bedingungen die Tendenz zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Produktion höher ist als in anderen Gebieten. Die Offenhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen trägt zum Erhalt einer vielgestaltigen und für Hessen typischen Kulturlandschaft bei. Zusätzlich sollen günstige Wirkungen für die biologische Vielfalt sowie für den Klima- und Umweltschutz erzielt werden.

Diese Standorte zeichnen sich beispielsweise durch Hangneigungen, besondere klimatische Voraussetzungen, geringe Bodenqualitäten oder auch andere spezifische Faktoren, wie Trockenheit oder Ökotondichte aus. Die Ausgleichszulage (AGZ) wird als Kompensation ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile der Landwirtschaft gewährt. Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten eine standortgerechte und möglichst flächendeckende Landbewirtschaftung zu sichern.

Neuabgrenzung der Kulisse

Grund der Neuabgrenzung ist ein Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes von 2003, in welchem Ungleichheiten der Gebietskulissen zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Der EU-Rechnungshof forderte die Europäische Kommission (KOM) auf, neue, EU-weit einheitliche Abgrenzungskriterien festzulegen. In der daraufhin 2013 beschlossenen EU-Verordnung wurden acht biophysikalische Kriterien festgelegt, die einheitlich EU-weit als Abgrenzungskriterien angewendet werden. Die neue Kulisse fand ab dem Jahr 2019 Anwendung. Darüber hinaus konnten spezifische Kriterien festgelegt und für eine weitergehende Abgrenzung genutzt werden. Diese wurden 2021 erstmals angewendet und werden auch weiterhin genutzt. 

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind aktive Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber bzw. Zusammenschlüsse von aktiven Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern nach § 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die ihren Betriebssitz in Hessen haben und eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf förderfähigen Flächen in benachteiligten Gebieten ausüben.

Wie wird gefördert?

Eine Zahlung erfolgt ab einer förderfähigen Fläche von mindestens 3 Hektar je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger auf Antrag.

Die Höhe der Zuwendung für die benachteiligten Gebiete ist gestaffelt nach der Höhe der Ertragsmesszahl (EMZ) und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der förderfähigen Hauptfutterfläche (HFF) des Betriebs im benachteiligten Gebiet. Die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus.

Die konkreten Beihilfehöhen sind in folgender Tabelle aufgeführt. 

 

EMZ in der Gemarkung

Anteil der förderfähigen HFF des Betriebs im benachteiligten Gebiet

 

< 50 %

 50 %

≤ 30

70-100 €/ha

110-180 €/ha

>30 - ≤ 35

40-70 €/ha

80-110 €/ha

>35 - ≤ 38

30-40 €/ha

40-80 €/ha
>38 - ≤ 44 (nur HFF*) 25-30 €/ha 30-40 €/ha

*Ist die EMZ >38, so erhält dieser Betrieb nur Zuwendungen für die Hauptfutterflächen. Bei Gemarkungen, die auf Grund des Kriteriums „Enklaven“ als benachteiligt gelten, kann die EMZ den Schwellenwert von 44 überschreiten.

Im Falle von Mittelknappheit kann die Zuwendung auf 25 Euro/ha abgesenkt werden.

Außerhessische Flächen, die von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betriebssitz in Hessen bewirtschaftet werden, werden mit einem Betrag von 25 Euro/ha gefördert.

Bis zu einer Betriebsgröße von 100 ha förderfähiger Fläche beträgt die Zahlung 100 %, ab 100 bis 250 ha 80 % und ab 250 bis 500 ha 60 % der errechneten Ausgleichszulage. Bei den über 500 ha je Betrieb hinausgehenden AGZ-Flächen erfolgt keine Förderung.

An wen wende ich mich für Beratung und Antragsstellung?

An die regional zuständigen Landratsämter.

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