Benachteiligte Gebiete weisen Grenzertragsstandorte auf, auf denen infolge erschwerter Bedingungen die Tendenz zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Produktion höher ist als in anderen Gebieten. Die Offenhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen trägt zum Erhalt einer vielgestaltigen und für Hessen typischen Kulturlandschaft bei. Zusätzlich sollen günstige Wirkungen für die biologische Vielfalt sowie für den Klima- und Umweltschutz erzielt werden.
Diese Standorte zeichnen sich beispielsweise durch Hangneigungen, besondere klimatische Voraussetzungen, geringe Bodenqualitäten oder auch andere spezifische Faktoren, wie Trockenheit oder Ökotondichte aus. Die Ausgleichszulage (AGZ) wird als Kompensation ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile der Landwirtschaft gewährt. Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten eine standortgerechte und möglichst flächendeckende Landbewirtschaftung zu sichern.
Neuabgrenzung der Kulisse
Grund der Neuabgrenzung ist ein Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes von 2003, in welchem Ungleichheiten der Gebietskulissen zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Der EU-Rechnungshof forderte die Europäische Kommission (KOM) auf, neue, EU-weit einheitliche Abgrenzungskriterien festzulegen. In der daraufhin 2013 beschlossenen EU-Verordnung wurden acht biophysikalische Kriterien festgelegt, die einheitlich EU-weit als Abgrenzungskriterien angewendet werden. Die neue Kulisse fand ab dem Jahr 2019 Anwendung. Darüber hinaus konnten spezifische Kriterien festgelegt und für eine weitergehende Abgrenzung genutzt werden. Diese wurden 2021 erstmals angewendet und werden auch weiterhin genutzt.