Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werden unterteilt in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die im Anhang 1 der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführt sind, ist die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Die Zuständigkeit für diese Verfahren obliegt den hessischen Regierungspräsidien in KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster, GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster und DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Der grundsätzliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens in Hessen wird im Verfahrenshandbuch für Genehmigungsverfahren beschrieben. Dieses, sowie Formulare zur Antragstellung einer Genehmigung nach dem BImSchG und eine Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen befinden sich unter den Downloads des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und GeologieÖffnet sich in einem neuen Fenster (HLNUG).
Anzeigeverfahren zur unwesentlichen Änderung bestehender genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 15 Abs. 1 BImSchG), zur Stilllegung von genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 15 Abs. 3 BImSchG) sowie zur Anzeige bestehender - bisher nicht genehmigungsbedürftiger - Anlagen nach Neuaufnahme des Genehmigungserfordernisses (§ 67 Abs. 2 BImSchG) werden im Verfahrenshandbuch für AnzeigeverfahrenÖffnet sich in einem neuen Fenster beschrieben.
Unter die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen z.B. Bäckereien, Metzgereien, Verkaufsmärkte u.ä. mehr. Ihre Emissionen (Lärm, Licht, Luftschadstoffe) unterfallen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und müssen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen, damit vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden oder unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Für diese Anlagen ist kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich, aber zumindest ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Das Hessische Umweltministerium hat zu den immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen ein Merkblatt und eine Checkliste erstellt, die ebenfalls auf der Download-Seite des HLNUG Öffnet sich in einem neuen Fensterzu finden sind.