Starkregen in Süddeutschland hat von Ende Mai bis Mitte Juni 2024 zu massiven Überflutungen geführt, von denen auch Teile Hessens, insbesondere an den Rhein angrenzende Gebiete im hessischen Ried, betroffen waren. Zudem haben Spätfröste Ende April 2024 zu Schäden im Obst- und Weinbau geführt. Das Land Hessen gewährt eine Schadensausgleichszahlung (Billigkeitsleistung) um die Verluste der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe abzumildern.
Die dazu am 11.09.2024 in Kraft gesetzte Richtlinie sieht folgende Regelungen vor:
- Ein Schadensausgleich kann auf Antrag gewährt werden, wenn nachweislich durch die Hochwasser- oder Spätfrostereignisse vom Frühjahr 2024 ein vollständiger Verlust des Ernteguts auf dem Schlag oder einem zusammenhängenden, eindeutig abgrenzbaren Teil des Schlags eingetreten ist.
- Die von den Hochwasser- und Spätfrostschäden betroffenen Schläge sind mit aktuell gültiger Schlagnummer 2024, Nettoflächengröße und Nutzungscode im Antrag anzugeben (Anlage 2). In Fällen, in denen kein Agrarantrag vorliegt, erfolgt eine manuelle Schlagabgrenzung durch den Antragsteller.
- Die Schadensfeststellung erfolgt mit Hilfe des Flächenmonitorings, das im Rahmen des Gemeinsamen Antrags (GA) 2024 zum Einsatz kommt. Ergänzend sind dem Antrag georeferenzierte Fotos der betroffenen Flächen beizufügen.
- Sollten weder das Flächenmonitoring noch georeferenzierte Fotos eine Identifizierung der Schäden ermöglichen, können andere eindeutige Nachweise (z. B. Protokoll oder gutachterliche Stellungnahme einer Inaugenscheinnahme vor Ort) vorgelegt werden.
- Die Schadenshöhe wird je betroffenem Schlag durch Multiplikation der Flächengröße mit der Schadenspauschale für die betreffende Nutzung ermittelt. Die Schadenspauschale wird je Kultur in Höhe der in dem Antrag angeführten Beträge festgelegt (Anlage 4). Sofern für bestimmte Kulturen keine Pauschalen existieren, sind die Schäden durch Einzelfeststellung bzw. Gutachten des Antragsstellers zu belegen. Die Schadenshöhe je Antragsteller erfolgt durch Addition der Schadenshöhe aller nachweislich betroffenen Schläge.
- Die Billigkeitsleistung je Antragsteller beträgt bis zu 50 Prozent der festgestellten Schadenshöhe. Der Höchstbetrag beträgt 20.000 Euro, der Mindestbetrag 2.500 Euro je Antragsteller.
- Sofern das Antragsvolumen den maximal verfügbaren Finanzierungsrahmen überschreitet, erfolgt eine prozentuale Kürzung aller beantragten Leistungen.
- Die Billigkeitsleistung wird beihilferechtlich als De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor eingeordnet. Deshalb ist zusammen mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung (Anlage 3) abzugeben.
- Es erfolgt keine Entschädigungszahlung nach dieser Richtlinie, soweit eine Versicherung für den Schaden aufkommt oder ein Schadensersatz von anderer Seite gewährt wird.
Wichtige Information zur Antragstellung:
Anträge auf Billigkeitsleistungen können bis zum 15.11.2024 in digitaler Form an das Funktionspostfach extremwetterhilfe2024@landwirtschaft.hessen.de beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) gestellt werden. Der ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck ist zusätzlich auf dem Postweg (Adresse: HMLU - VII ZL, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden) oder per Fax (0611 – 815 1965) einzureichen. Die Antragsunterlagen sind auf der Website des HMLU unter folgender Adresse abrufbar.