Starkregen in Süddeutschland hat von Ende Mai bis Mitte Juni 2024 zu massiven Überflutungen geführt, von denen auch Teile Hessens, insbesondere an den Rhein angrenzende Gebiete im hessischen Ried, betroffen waren. Zudem haben Spätfröste Ende April 2024 zu Schäden im Obst- und Weinbau geführt.
Seit Juni 2024 hat der Ausbruch der Afrikanischen Schweinpest (ASP) auf Grund der Quarantäneauflagen für schweinehaltende Betriebe zu teilweise erheblichen wirtschaftlichen Schäden in den Sperrzonen II und III geführt.
Das Land Hessen gewährt eine Schadensausgleichszahlung (Billigkeitsleistung) um die Verluste der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe abzumildern.
Die Richtlinie sieht folgende grundsätzlichen Regelungen vor:
- Die von den Hochwasser- und Spätfrostschäden betroffenen Schläge sind mit aktuell gültiger Schlagnummer 2024, Nettoflächengröße und Nutzungscode im Antrag anzugeben (Anlage 2). In Fällen, in denen kein Agrarantrag vorliegt, erfolgt eine manuelle Schlagabgrenzung durch den Antragsteller.
- Die Schadensfeststellung erfolgt mit Hilfe des Flächenmonitorings, das im Rahmen des Gemeinsamen Antrags (GA) 2024 zum Einsatz kommt. Ergänzend sind dem Antrag georeferenzierte Fotos der betroffenen Flächen beizufügen.
- Sollten weder das Flächenmonitoring noch georeferenzierte Fotos eine Identifizierung der Schäden ermöglichen, können andere eindeutige Nachweise (z. B. Protokoll oder gutachterliche Stellungnahme einer Inaugenscheinnahme vor Ort) vorgelegt werden.
- Die Schadenshöhe wird je betroffenem Schlag durch Multiplikation der Flächengröße mit der Schadenspauschale für die betreffende Nutzung ermittelt. Die Schadenspauschale wird je Kultur in Höhe der in dem Antrag angeführten Beträge festgelegt (Anlage 4). Sofern für bestimmte Kulturen keine Pauschalen existieren, sind die Schäden durch Einzelfeststellung bzw. Gutachten des Antragsstellers zu belegen. Die Schadenshöhe je Antragsteller erfolgt durch Addition der Schadenshöhe aller nachweislich betroffenen Schläge.
- Sofern das Antragsvolumen den maximal verfügbaren Finanzierungsrahmen überschreitet, erfolgt eine prozentuale Kürzung aller beantragten Leistungen.
- Die Billigkeitsleistung wird beihilferechtlich als De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor eingeordnet. Deshalb ist zusammen mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung (Anlage 3) abzugeben.
- Es erfolgt keine Entschädigungszahlung nach dieser Richtlinie, soweit eine Versicherung für den Schaden aufkommt oder ein Schadensersatz von anderer Seite gewährt wird.
Neuerung nach dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hessen
Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie zum 12. Juni 2025 ergaben sich u. a. folgende Neuerungen:
- Die Feststellung existenzgefährdender Schäden aufgrund von ASP-Quarantäneauflagen erfolgt durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen.
- Soweit im ASP-Antrag (Anlage 6) rechtsverbindlich erklärt wird, dass anderweitige Zahlungen, wie beispielsweise Versicherungsleistungen erwartet werden, oder wenn ersparte Aufwendungen eintreten, dann ist dies zur Ermittlung der Schadenshöhe als schadensmindernd zu berücksichtigen.
- Die Billigkeitsleistung an ausgleichsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger beträgt bei
- Hochwasserschäden bis zu 50 Prozent der festgestellten Schadenshöhe bzw. maximal 20.000 Euro,
- Spätfrostschäden bis zu 50 Prozent der festgestellten Schadenshöhe bzw. maximal 50.000 Euro und
- ASP- Quarantäneauflagen bis zu 80 Prozent der festgestellten Schadenshöhe bzw. maximal 250.000 Euro.