Naturschutzförderungen

Mit den verschiedenen Förderprogrammen unterstützt das Ministerium Akteure wie Landwirtinnen und Landwirten, Naturschützerinnen und Naturschützer, Vereine und Verbände oder Kommunen bei der Umsetzung von großen und kleinen Natur- und Biodiversitätsschutzprojekten.

Förderdatenbank

Silbersandscharte Pflanze mit lila Blüten und grünen Stil.

Förderungen im

Bereich Natur- und Artenschutz

Übersichtliche Sammlung aller Förderung im Bereich Arten- und Naturschutz.

Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) werden vom Bund und dem Land Hessen seit 2017 erstmalig Mittel für den nicht-produktiven, investiven Naturschutz zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für investive Vorhaben des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Biotopen sowie zum Grunderwerb von landwirtschaftlich genutzten sowie landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung eingesetzt werden. Die Förderung von ergänzenden Konzepten und Voruntersuchungen zur Vorbereitung der Umsetzung eines Vorhabens gemäß GAK Rahmenplan H.1.2.1 c ist möglich.

  • Zuwendungsempfänger können Landbewirtschafter, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristischen Personen sein.
  • Die Zuwendung kann bis zu 100 Prozent, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Bei Grunderwerb betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 100 Prozent des ortsüblichen Verkehrswerts vergleichbarer Grundstücke. In begründeten Ausnahmefällen von besonderem Landesinteresse können höhere Ausgaben von bis zu 110 Prozent des ortsüblichen Verkehrswertes für zuwendungsfähig erklärt werden.
  • Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten.
  • Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben mit einer beantragten Zuwendung von mindestens 25.000 Euro.
  • Bei Vorhaben für die auf Grund eines Bewirtschaftungsplans nach § 5 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatschG) eine rechtliche Verpflichtung des Landes Hessen besteht, gilt diese Einschränkung nicht.
  • Anträge sind jeweils über das örtlich zuständige Regierungspräsidium bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine vorherige Kontaktaufnahme für eine erste Einschätzung der Förderfähigkeit Ihres Vorhabens ist unbedingt zu empfehlen.
  • Die Bewilligung erfolgt durch das  Öffnet sich in einem neuen Fenster
  • als zentrale Bewilligungsbehörde.

Eingehende Anträge werden nach abnehmender Priorität wie folgt bewertet:

  1. Beitrag zur Erreichung der für ein Natura 2000 - Gebiet festgelegten Erhaltungsziele,
  2. Beitrag zur Erreichung der Schutzziele eines Naturschutzgebietes,
  3. Beitrag zur Erreichung der Ziele von Artenhilfskonzepten des HLNUG oder der VSW,
  4. Sonstige Beiträge zur Erfüllung der Ziele der Hessischen Biodiversitätsstrategie durch Förderung einer oder mehrerer Arten oder Lebensräume der „Hessenliste“.
  • Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, die sich aus den oben genannten fachlichen Plänen ergeben oder daraus ableiten lassen, die der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der geschützten Arten und Lebensräumen dienen und die insofern an die Stelle ansonsten notwendiger von der Naturschutzverwaltung durchzuführender Schutzmaßnahmen treten.
  • Weitere Kriterien für die naturschutzfachliche Prüfung der Förderwürdigkeit sind u. a. die erkennbaren Synergien mit anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes, der Beitrag zum Biotopverbund nach § 21 BNatSchG, sowie das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Ergänzend werden Schutzbedürftigkeit, Gefährdungsgrad und Erhaltungszustand berücksichtigt.
  • Gefördert werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel grundsätzlich alle Anträge, die entsprechend der aufgeführten Kriterien förderfähig sind. Sofern die Haushaltsmittel nicht ausreichen, wird ein Ranking der Anträge gemäß der oben angeführten Priorisierung vorgenommen.
  • Sind beantragte Vorhaben oder Teile davon bereits rechtlich vorgeschrieben (zum Beispiel naturschutzrechtliche Kompensationsverpflichtungen), können diese im Rahmen einer möglichen Zuwendung nicht berücksichtigt werden.

Der Vorstand der LPV ist drittelparitätisch besetzt: Vertreterinnen und Vertreter des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Kommunalpolitik sitzen dort an einem Tisch und können gemeinsam Lösungen entwickeln, die den Naturschutz und die Biodiversität in der Region stärken. Es werden konkrete Maßnahmen geplant und durchgeführt, wie zum Beispiel die naturschutzgerechte Nutzung von Grünland, die landschaftsgerechte Pflege von Gehölzen, Hecken und Streuobstwiesen oder die Anlage von Blühflächen – passgenau für die jeweilige Region.

Am 1. September 2020 ist die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Landschaftspflegeverbänden in Kraft getreten. Ziel des Förderprogrammes ist der landesweite Betrieb von Landschaftspflegeverbänden (LPV) in allen 21 Landkreisen Hessens. Das Förderprogramm leistet damit einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zur Stärkung des Miteinanders zwischen den Akteuren der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Kommunen.

Zweck des Förderprogrammes ist die Erfüllung eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogrammes (AMP). Das AMP umfasst alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die durch den LPV vorbereitet, begleitet und evaluiert werden. Das AMP ist von jedem LPV jährlich aufzustellen und mit den zuständigen Dienststellen abzustimmen.

Der fachliche Schwerpunkt des AMP liegt auf der Umsetzung von Natura 2000 im Offenland mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Schutzgüter. Dies können Beiträge zur Aufstellung, Durchführung und Evaluation von Bewirtschaftungsplänen von Natura 2000 – Gebieten sein sowie von Artenhilfsprogrammen und Bewirtschaftungsplänen für Anhangsarten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie.

Darüber hinaus können auch Geschäftsführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele der Förderrichtlinie bis 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents der Geschäftsführung in das AMP aufgenommen werden.

Antragsberechtigt sind Landschaftspflegeverbände im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, die als gemeinnützig anerkannt sind. Die Förderung von LPV, deren Wirkungsbereich sich auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt bezieht, ist ausgeschlossen. Kreisfreie Städte haben jedoch die Möglichkeit, dem LPV eines angrenzenden Flächenlandkreises beizutreten. In diesem Fall kann das AMP entsprechend erweitert werden. Zuständig für Bewilligungen einer Förderung nach dieser Richtlinie ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Die Antragsunterlagen, weiterführende Informationen zum Antragsverfahren können Sie den Internetseiten des jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidiums entnehmen.

In den Regierungspräsidien stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Regierungspräsidium DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster

Herr Wanja Mathar
Tel.: +49 6151 12 5435
E-Mail:  

 

wanja.mathar@rpda.hessen.de

Herr Patrick Fülling
Tel.: +49 6151 12 5433
E-Mail:  

 

patrick.fuelling@rpda.hessen.de

Regierungspräsidium GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Herr Sebastian Ernst
Tel.: +49 641 303 5585
E-Mail:  

 

sebastian.ernst@rpgi.hessen.de

Regierungspräsidium KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster

Herr Helmut Herbort
Tel.: +49 561 106 4582
E-Mail:  

 

Helmut.Herbort@rpks.hessen.de

Koordinierungsstelle hilft bei Neugründung von LPV

Für die Beratung rund um das Thema Neugründung eines Landschaftspflegeverbandes und zur Unterstützung der Verbände fördert das Land Hessen eine Koordinierungsstelle beim Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL), dem Dachverband der Landschaftspflegeorganisationen in Deutschland. Der Landeskoordinator für Hessen, Dr. Dietmar Simmering, steht hier als Ansprechperson zur Verfügung:

Dr. Dietmar Simmering

 

DVL-Landesbüro HessenÖffnet sich in einem neuen FensterÖffnet sich in einem neuen Fenster
Landeskoordinator
Oberdorfstraße 23
35447 Reiskirchen
Tel.: +49 6408 / 96978-28
Fax: +49 6408 / 96978-20
E-Mail:    

 d.simmering@lpv.de

 

Sammlung von Landschaftspflegeverbänden in HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Der Leitfaden zur „Hessen-Liste der Arten und Lebensräume“ definiert Voraussetzungen zur erfolgreichen Umsetzung geeigneter Maßnahmen. Ziel ist die Erhaltung vitaler Populationen und Lebensräume, für die Hessen eine besondere Verantwortung trägt. Die „Hessen-Liste“ ist als fachliche Komponente den Zielen I und II der Hessischen Biodiversitätsstrategie zugeordnet. Die Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten sind auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte priorisiert worden. Im Kapitel 3 des Leitfadens werden unterschiedliche Finanzierungs- bzw. Umsetzungsinstrumente aufbereitet, somit deren praxisnahe Anwendung erleichtert. Den amtlichen und ehrenamtlichen Akteuren soll die erfolgreiche Planung und Durchführung, aber auch die Teilhabe an laufenden Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen zugunsten der zu schützenden Arten und Lebensräumen ermöglicht werden. Zugleich soll das Wissen über die in Hessen besonders bedeutsamen Arten und Lebensräume bei allen Akteuren verbessert werden.