Bezinlache

Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdend Stoffe (Heizöl, Diesel, Säuren) können, wenn sie in das Grundwasser, ein oberirdisches Gewässer, eine Kläranlage oder in den Boden gelangen, ein Fischsterben auslösen oder sogar die Nutzung von Gewässern für die Trinkwassernutzung beeinträchtigen.

Im WasserhaushaltsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (WHG) des Bundes sowie im Hessischen WassergesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HWG) sind Vorschriften für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffe verankert.

Zum Schutz der Gewässer müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer ausgeschlossen werden kann. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe.

Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind verpflichtet, ihre Anlagen anzuzeigen sowie ihre Anlagen und zugehörige Sicherheitseinrichtungen ständig selbst darauf hin zu überwachen, ob sie

  • dicht, standsicher und widerstandsfähig sind
  • Undichtheiten schnell und zuverlässig erkennen 
  • Leckagen und Löschwasser vollständig auffangen

In Hessen gibt es ca. 25.000 Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen und/oder gewerbliches Abwasser anfällt, das wegen seiner Inhaltsstoffe nicht ohne vorhergehende Behandlung in ein Gewässer oder eine kommunale Kläranlage eingeleitet werden darf. Von diesen Betrieben fallen etwa 3.000 in die Zuständigkeit der Regierungspräsidien. Dort führt das Regierungspräsidium einmalig oder in fünfjährigem Turnus betriebliche Gewässerschutzinspektionen durch. Neben einer eingehenden Beratung der Betreiber werden hierbei auch betriebliche Einrichtungen wie z. B. eine zentrale Löschwasserrückhaltung, Abwasseranlagen und Einleitungen überwacht sowie Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen erforscht. Für die restlichen Betriebe sind die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen oder den kreisfreien Städten zuständig.

Angesichts der Vielzahl von Betrieben in Hessen mit unterschiedlicher Bedeutung für den Gewässerschutz und der Notwendigkeit der Prioritätsbildung war es erforderlich, die Betriebe entsprechend ihrer Bedeutung für den Gewässerschutz in Klassen einzuteilen. Bei Betrieben mit untergeordneter Bedeutung wird nur noch in Ausnahmefällen eine betriebliche Gewässerschutzinspektion durchgeführt (Bagatellregelung). In Absprache mit den Regierungspräsidien wurden folgende Betriebsklassen festgelegt:

  • Betriebsklasse 1: Betriebe mit erheblicher Bedeutung für den Gewässerschutz

Bei diesen Betrieben sind eine erstmalige und wiederkehrende betriebliche Gewässerschutzinspektion erforderlich. Der Betrieb gilt dann zwischen den Inspektionen jeweils als gewässerschutzkonform, wenn erforderliche betriebliche Überwachungs- und Berichtspflichten sowie Zulassungs- und Anzeigepflichten eingehalten werden.

  • Betriebsklasse 2: Bedeutende Betriebe für den Gewässerschutz

Bei Betrieben der Betriebsklasse 2 ist wenigstens eine einmalige betriebliche Gewässerschutzinspektion erforderlich. Er gilt dann im Weiteren als gewässerschutzkonform, wenn die erforderlichem betrieblichen Überwachungs- und Berichtspflichten sowie Zulassungs- und Anzeigepflichten eingehalten werden.

  • Betriebsklasse 3: Betriebe mit untergeordneter Bedeutung für den Gewässerschutz

Ein Betrieb der Betriebsklasse 3 gilt als gewässerschutzkonform, wenn der Behörde die nach üblicher betrieblicher Ausstattung erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Anzeigen vorliegen, bei prüfpflichtigen Anlagen die Prüfberichte aktuell vorhanden sind und davon auszugehen ist, dass festgestellte Mängel jeweils behoben werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn

  • im Prüfbericht keine oder lediglich geringfügige Mängel genannt werden oder
  • bei erforderlichen und fristgerechten Nachprüfungen Mängelfreiheit festgestellt wird.

Eine betriebliche Gewässerschutzinspektion ist bei diesen Betrieben i. a. nicht erforderlich.

Schadensfall

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind trotz hoher Schutzvorkehrungen Schadensfälle nicht auszuschließen. Wenn Stoffe in ein Gewässer, den Boden oder Abwasseranlagen gelangen oder gelangen können, sind Maßnahmen zu treffen, um schädliche Auswirkungen zu verhindern.

Schadensfälle sind daher unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen. Schadensfälle können örtliche und überregionale Bedeutung haben. Ein Extremfall war z.B. 1986 der Brand bei Sandoz, Basel, mit nachfolgender Verunreinigung des Rheins. Deshalb sind für die Weiterleitung von Schadensfällen Warn- und Alarmpläne auf verschiedenen Ebenen erforderlich.

Auf der Ebene der Betriebe sind nach § 44 Abs. 1 der

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)Öffnet sich in einem neuen Fenster Betriebsanweisungen mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und zu beachten, die auch mögliche Schadensfälle berücksichtigen. Als Leitlinie für den Aufbau und Inhalt des betrieblichen Alarmplans dient das Muster nach Anlage 2 der hessischen Gewässer- und Bodenschutzalarmrichtlinie vom 27. Februar 2015 (StAnz. S. 257; novelliert am 2. Januar 2023 StAnz. 01/2023 S. 7). Für Heizölverbraucheranlagen gilt die vereinfachte Regelung, dass ein Merkblatt der obersten Wasserbehörde (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) im Bereich der Heizungsanlage gut sichtbar anzubringen ist. Dieses Merkblatt enthält u. a. folgenden Hinweis:

„5. Schadensfälle: Nehmen Sie Ihre Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle. Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz.“

Auf der Ebene der Wasserbehörden sind Warn- und Alarmpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Grundlage hierfür ist in Hessen die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie vom 13. Dezember 2022, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 02. Januar 2023.

Sie wird ergänzt durch:

  • einen Muster-Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan für die Wasserbehörden,
  • einen Muster-Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan für Betriebe,
  • ein Formular für eine Sofortmeldung, das auch als Fragebogen zur Aufnahme von Unfall- und Schadensmeldungen nach § 24 Abs. 2 AwSV verwendet werden kann, und
  • ein Formular für einen behördeninternen Sofortbericht.

Auf der Ebene der Flussgebietsgemeinschaften im Rhein- und im Wesereinzugsgebiet bestehen überregionale Warn- und Alarmpläne. Diese regeln wie bei Gewässerverunreinigungen Warnungen und Informationen zwischen den Behörden weitergegeben werden.

Für den Rhein haben die Rheinanliegerstaaten in der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) den Internationalen Warn- und Alarmplan Rhein (WAP Rhein) aufgestellt. Es sind 7 internationale Hauptwarnzentralen beteiligt, die für die Entgegennahme von Alarm- und Informationsmeldungen in ihrem jeweiligen Rheinabschnitt zuständig sind. Für den hessischen Teil des Rheins ist eine internationale Hauptwarnzentrale bei der Wasserschutzpolizei Wiesbaden in Mainz-Kastel eingerichtet.

In der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) haben die Anrainerländer der Weser die Alarmierung und Informationsweitergabe im Warnplan Weser geregelt. Die Meldungen werden hier von 5 Hauptwarnzentralen entgegengenommen. Für den hessischen Teil der Weser ist das Polizeipräsidium Nordhessen als Hauptwarnzentrale beteiligt.