Im WasserhaushaltsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (WHG) des Bundes sowie im Hessischen WassergesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HWG) sind Vorschriften für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffe verankert.
Zum Schutz der Gewässer müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer ausgeschlossen werden kann. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe.
Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind verpflichtet, ihre Anlagen anzuzeigen sowie ihre Anlagen und zugehörige Sicherheitseinrichtungen ständig selbst darauf hin zu überwachen, ob sie
- dicht, standsicher und widerstandsfähig sind
- Undichtheiten schnell und zuverlässig erkennen
- Leckagen und Löschwasser vollständig auffangen
In Hessen gibt es ca. 25.000 Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen und/oder gewerbliches Abwasser anfällt, das wegen seiner Inhaltsstoffe nicht ohne vorhergehende Behandlung in ein Gewässer oder eine kommunale Kläranlage eingeleitet werden darf. Von diesen Betrieben fallen etwa 3.000 in die Zuständigkeit der Regierungspräsidien. Dort führt das Regierungspräsidium einmalig oder in fünfjährigem Turnus betriebliche Gewässerschutzinspektionen durch. Neben einer eingehenden Beratung der Betreiber werden hierbei auch betriebliche Einrichtungen wie z. B. eine zentrale Löschwasserrückhaltung, Abwasseranlagen und Einleitungen überwacht sowie Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen erforscht. Für die restlichen Betriebe sind die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen oder den kreisfreien Städten zuständig.