Ingmar Jung

Lebenslauf

Ingmar Jung

Ingmar Jung

Landwirtschaftsminister

Geburtsdatum

in Wiesbaden-Sonnenberg

Religion

römisch-katholisch

Familienstand

verheiratet, ein Sohn

Seit 2024
Hessischer Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und
Heimat
2017-2024
Mitglied des Bundestages
Mitglied im Rechtsausschuss
2010-2017
Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst
2007-2010
Selbständiger Rechtsanwalt in Eltville am Rhein
2007
2. Staatsexamen
2005-2007
Referendariat am Landgericht Bad Kreuznach, bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen und am Landgericht Mainz
2005
1. Staatsexamen
1999-2005
Studium der Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main und Mainz
Sonstige Funktionen und Mitgliedschaften:
Seit 2022
Stellvertretender Landesvorsitzender der CDU Hessen
2009 – 2013
Landesvorsitzender der Jungen Union Hessen
Seit 2000
Mitglied der CDU

Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten

InstitutionFunktionEinkünfte / Entschädigung pro Jahr
Hessische Handwerkstag (HHT)gemeinsamer Vorsitz mit HHT Präsidentkeine
Hessische Staatsweingüter GmbHVorsitzenderkeine
Hessisches Bündnis für NachhaltigkeitVorsitzenderkeine
Landesbetrieb Hessen-ForstVorsitzenderkeine
Nationalpark Kellerwald-EderseeVorsitzenderkeine
Stiftung Hessischer NaturschutzVorsitzenderkeine
Stiftung Hessischer TierschutzVorsitzenderkeine
Stiftung Kloster EberbachVorsitzenderkeine
Stiftung NATURA 2000Vorsitzenderkeine
Umweltallianz HessenVorsitzenderkeine
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)VorsitzenderJährliche Entschädigung = 1000 Euro
Sitzungsgeld je Sitzung = 100 Euro
 

 

Allgemeiner Hinweis:

Gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6.150,00 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.

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