Recycling dank Dosenpfand

Recycling im Alltag

Das VerpackungsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster schreibt vor, dass für bestimmte Einweg-Getränkeverpackungen eine Pfand in Höhe von 25 Cent zu erheben ist.

Pfandpflichtgruppen

Das Verpackungsgesetz regelt, dass für

  • Bier und Biermischgetränke
  • Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer
  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (z.B. Limonaden, Sportlergetränke, Energy-Drinks, Eis-Tee)
  • alkoholhaltige Mischgetränke (sog. Alkopops, aber auch Weinmischgetränke, wenn der Weinanteil unter 50 Prozent liegt)

in ökologisch nicht vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern ein Pfand vom 25 Cent zu erheben ist.

Die pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen sind in der Regel mit der bundesweit einheitlichen DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH) - Kennzeichnung versehen. Das DPG-Kennzeichen und der Strichcode auf der Einweggetränkeverpackung dienen auch bei der Rückgabe zum Nachweis, dass beim Kauf Pfand entrichtet wurde. Alle Verkaufsstellen von Getränken sind zur Rücknahme der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie vertreiben. So muss ein Händler, der nur PET-Einwegflaschen anbietet, PET-Flaschen unabhängig von ihrer Größe, Form oder Marke zurücknehmen, jedoch keine Dosen oder Einwegglasflaschen.

Eine Besonderheit gilt für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² (z.B. Kioske oder Tankstellen). Diese Geschäfte müssen nur Einweggetränkeverpackungen derjenigen Marken zurücknehmen, die sie im Angebot haben. Solche kleinflächigen Geschäfte müssen also z.B. die Dose nur für die Getränkemarke zurücknehmen, die sie auch tatsächlich verkaufen.

Zuständig für den Vollzug der Pfandpflicht und damit auch für die Ahndung von Verstößen gegen die Verpackungsverordnung sind in Hessen die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt.

Pfandfrei sind

  • Einweggetränkeverpackungen, die ein Füllvolumen von kleiner als 0,1 l bzw. größer als 3,0 l aufweisen oder
  • ökologisch vorteilhaften Verpackungen (Getränkekartons, Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen oder Folien-Standbeutel).
  • Weiterhin sind Verpackungen für folgende Getränke ausdrücklich von der Pfandpflicht ausgenommen:
    - Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
    - Milch und Milchmischgetränke
    - Diätgetränke, die ausschließlich für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden
    - Wein, Sekt und Spirituosen
    - Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

Für pfandfreie Einweggetränkeverpackungen besteht nach dem Verpackungsgesetz eine Verpflichtung der Abfüller / Vertreiber, sich mit diesen Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Insoweit sind diese Einwegverpackungen über den Gelben Sack/ Gelbe Tonne bzw. bei Glaseinweggetränkeverpackungen über die örtliche Altglassammlung zu entsorgen.

Mehrweggetränkeverpackungen sind Flaschen und Gefäße, die mehrmals wieder befüllt werden können. Mehrweggetränkeverpackungen werden von dem Verpackungsgesetz nicht erfasst. Die Pfandvereinbarung im Mehrwegsystem kommt zivilrechtlich in Form einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer zustande. In der Regel werden 8 bzw. 15 Cent Pfand pro Flasche verlangt. Die Pfandhöhe im Mehrwegbereich liegt letztlich jedoch im Ermessen des jeweiligen Abfüllers / Vertreibers. Es besteht keine Verpflichtung zur Rücknahme von Flaschen, die der Händler nicht führt. Das Pfand erstattet also nur der Verkäufer, der die Flaschen zum Verkauf anbietet.

Auch bezüglich des Pfandes für wieder verwendbare Getränkekisten kommt zwischen Käufer und Verkäufer ein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Der Verkäufer will durch das Pfand einen Anreiz zur Rückgabe der Getränkekiste schaffen. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur in den Verkaufsstellen möglich, wo die Getränkekiste gekauft wurde oder Getränkekisten der entsprechenden Marke geführt werden.