Der Begriff "kerntechnische Anlage" umfasst neben den kommerziell betriebenen Leistungsreaktoren zur Stromerzeugung auch alle anderen nach Atomgesetz genehmigten Anlagen. Dies sind z. B. Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung (z. B. Anreicherungsanlagen, Brennstofffabriken und Abfallbehandlungsanlagen) aber auch Zwischenlager und Forschungsreaktoren an Universitäten und Forschungsinstituten.
Gesetzliche Basis
Kerntechnische Anlagen
Das AtomgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (AtG) bildet die gesetzliche Basis für Genehmigungsverfahren von Anlagen zur Erzeugung, Be- bzw. Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung von bestrahlten Kernbrennstoffen und deren Aufbewahrung. Es schafft auch die rechtliche Grundlage für die staatliche Aufsicht über den Umgang und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, den Betrieb und den Besitz kerntechnischer Anlagen sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe.
Der Gesetzgeber hat im Atomgesetz die staatliche Aufsicht über Kernkraftwerke im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung den obersten Landesbehörden zugewiesen. Das bedeutet, dass die Aufsicht im Auftrag des Bundes erfolgt und somit der Gesetz- und Zweckmäßigkeitsaufsicht, sowie den Weisungen des hierfür zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt. In Hessen ist aufgrund des Beschlusses der Landesregierung das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht – und somit auch für die Aufsicht über das Kernkraftwerk BiblisÖffnet sich in einem neuen Fenster – zuständig.
Neben den kerntechnischen Anlagen am Standort Biblis liegt die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bei Orano NCSÖffnet sich in einem neuen Fenster GmbH in der Zuständigkeit der hessischen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
Neben den kerntechnischen Anlagen am Standort Biblis liegt die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bei der Orano NCSÖffnet sich in einem neuen Fenster GmbH in der Zuständigkeit der hessischen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
Orano NCS GmbH lagert am Standort Hanau radioaktive Abfälle in zwei Hallen sowie in zwei Freilägern. Bei den gelagerten Abfällen handelt es sich um sonstige radioaktive Stoffe mit einer genehmigten Gesamtaktivität von 1E+14 Bq in Halle 6 und um radioaktive Abfälle aus dem Rückbau des ehemaligen Siemens Brennelementwerkes mit einer genehmigten Gesamtaktivität von 2E+16 Bq in Halle 12. In der Halle 6 lagern Abfälle verschiedener Herkunft, z.B. von der NUKEM GmbH Hanau und RWE Biblis.
In Halle 12 lagern ausschließlich Abfälle aus dem Rückbau des ehemaligen Siemens Brennelementwerkes. Orano NCS GmbH hat durch den Umbau der Halle 15 am Standort weitere Lagermöglichkeiten erschlossen und für die Nutzung einen Antrag auf Genehmigung nach § 7 StrlSchV gestellt. Die Halle 15 war ursprünglich für die Brennelementfertigung von NUKEM 2 gebaut aber nie nuklear genutzt worden.
Der Entwurf einer Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung liegt vor. Diese Genehmigung kann allerdings nicht genutzt werden, da das Bauaufsichtsamt Hanau die baurechtliche Genehmigung (Nutzungsänderung der Halle 15) bisher nicht erteilt hat.
Ob in Hanau weitere Abfälle nach Strahlenschutzrecht aufgenommen werden müssen, steht zu diesem Zeitpunkt keinesfalls fest. Derzeit befindet sich die Stadt Hanau in einem Rechtsstreit mit Orano NCS GmbH. Falls die Stadt Hanau vor Gericht unterliegt, müsste zunächst eine erneute strahlenschutzrechtliche Prüfung erfolgen.