Braune Kühe liegen auf einer Weide

Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit ist eine nichtansteckende Erkrankung bei Wiederkäuern, welche durch das Bluetongue-Virus (BTV), ein Orbivirus aus der Familie der Reoviren, verursacht wird.

Übertragung

Bisher sind mindestens 24 Serotypen von BTV bekannt, bei jedem Serotyp gibt es jedoch unterschiedliche Reassortanten. BTV wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege verbreitet. Empfänglich für die Tierseuche sind alle Wiederkäuer, wie Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer aber auch Kameliden.

Ungefährlich für Menschen

Das Virus ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können daher ohne Bedenken verzehrt werden und unterliegen keinen Handelsbeschränkungen. Ein Eintragsrisiko bzw. eine Weiterverbreitung des Blauzungenvirus besteht

  • durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren (Gnitzen) mit dem Wind,
  • durch die Einschleppung infizierter Vektoren (Gnitzen) mit dem Handel und Verkehr oder
  • durch den Handel mit infizierten Tieren, deren Sperma, Embryonen und Eizellen.


Aktuelle Lage

Am 5. September 2023 wurden erstmals seit Jahren Fälle von Blauzungenkrankheit (BT) in den Niederlanden bestätigt. Es handelt sich um den Serotyp 3 (BTV3) des Virus, der bisher vorwiegend auf italienischen Inseln sowie in Tunesien und Israel nachgewiesen wurde.

Die ersten betroffenen Betriebe befanden sich in der Region zwischen Amsterdam und Utrecht. Das Geschehen breitete sich in verschiedene Richtungen -unter anderem ostwärts- weiter aus.

Am 9. Oktober 2023 wurde in Belgien der erste Ausbruch von BTV Serotyp 3 festgestellt. Betroffen war eine kleine Schafhaltung in der Provinz Antwerpen.

Am 13.10.2023 wurde der erste Ausbruch von BTV Serotyp 3 in Deutschland vom Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt. Betroffen war eine Schafhaltung im Landkreis Kleve in Nordrhein-Westfalen. Am 25.10.2023 bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut den ersten Ausbruch von BTV Serotyp 3 bei einem Schaf in Niedersachsen. Betroffen war eine Schafhaltung im Landkreis Ammerland. Anschließend wurden weitere Ausbrüche bei Rindern und Schafen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen festgestellt. Am 08.05.2024 bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut den ersten Nachweis von BTV Serotyp 3 bei Kühen in einem Betrieb im Landkreis Bitburg-Prüm in Rheinland-Pfalz.

Am 5. Juli 2024 wurde BTV vom Serotyp 3 bei einem Rind im Vogelsbergkreis in Hessen nachgewiesen. Aufgrund der Ausbrüche werden die Voraussetzungen für den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV in den gesamten Landesgebieten Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Hessen nicht mehr erfüllt. Das restliche Bundesgebiet gilt weiterhin als frei von BTV.

Klinische Symptome werden insbesondere bei Schafen beobachtet und ähneln den Symptomen, die aus der Vergangenheit von Ausbrüchen des Serotyps 8 bekannt sind (hohes Fieber bis 42° C, geschwollene Zunge, Fressunlust, Speicheln, Läsionen im Maul und an der Zunge). Auch Todesfälle wurden berichtet. Bei Rindern scheinen die Krankheitssymptome schwächer ausgeprägt zu sein.

Ein Schutz vor schweren Krankheitsverläufen kann durch die Impfung der Tiere empfänglicher Arten erreicht werden. Da die Tierseuche über Stechmücken der Gattung Culicoides, sogenannte Gnitzen von Tier zu Tier übertragen wird, besteht zudem die Möglichkeit, die Tiere vor Angriffen der Gnitzen zu schützen. Gnitzen fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an und legen ihre Eier bevorzugt in nassen, mit organischen Stoffen angereicherten Boden, Schlamm oder Mist ab. Um die Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen, sollten diese entsprechend der Herstellerangaben mit Repellentien behandelt und wenigstens in der Flugzeit der Gnitzen aufgestallt werden. Mögliche Brutstätten der Gnitzen (z.B. Regentonnen) sollten möglichst entfernt werden.

Zusätzlich zu dem in Deutschland bereits nachgewiesenen Serotyp 3 besteht die Einschleppungsgefahr weiterer Serotypen des Virus (z. B. BTV-8 und BTV-4). Eine Impfung ist die einzige Möglichkeit, die empfänglichen Tiere vor den schweren Verlaufsformen der Tierseuche schützen. Gegen die Serotypen BTV4 und BTV8 sind wirksame zugelassene Impfstoffe verfügbar. Gegen BTV3 wurden Impfstoffe entwickelt, die aktuell noch kein Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Für drei dieser Impfstoffe wurde die Anwendung vom Bundeslandwirtschaftsministerium mit der BTV-3-ImpfgestattungsV gestattet. Die Verordnung ist unter dem folgenden Link abrufbar: www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/181/VOÖffnet sich in einem neuen Fenster
Für die Impfung gegen BTV ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde erforderlich.

Deshalb hat das HMLU mit der Allgemeinverfügung vom 14. Juni 2024 die Impfung gegen BTV für alle empfänglichen Tierarten in Hessen genehmigt. Die Allgemeinverfügung ist hier und unten unter "Downloads" abrufbar. Impfungen bei Rindern, Schafen und Ziegen müssen in die HI-Tier-Datenbank eingetragen werden.

Zucht- und Nutztiere empfänglicher Arten dürfen aus Hessen nur noch nach den besonderen Regelungen einzelner Mitgliedstaaten in diese Staaten verbracht werden. Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten finden sich auf der EU-Seite unter dem folgenden Link. In Mitgliedstaaten, die dort nicht aufgeführt sind, dürfen Tiere empfänglicher Arten aus Hessen nicht mehr verbracht werden. Bei Mitgliedstaaten, die auf der EU-Seite aufgeführt sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingungen von empfänglichen Tieren aus Hessen erfüllt werden.

https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movementsÖffnet sich in einem neuen Fenster

Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 6 können Zucht- und Nutztiere aus Hessen beispielsweise nach Luxemburg verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung mit negativem Ergebnis einem PCR-Test auf BTV3 unterzogen und wurden mind. 14 Tage vor der Probenentnahme und bis zum Verbringungszeitpunkt durch Insektizide oder Repellentien gegen Vektorangriffe geschützt.

Diese Regelung gilt auch für die Verbringung in BTV-freie Regionen in Deutschland.

Nachdem Hessen seit dem 5. Juli 2024 den Status „frei von BTV“ verloren hat, dürfen Wiederkäuer und Kameliden aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen und Rheinland-Pfalz ohne weitere tiergesundheitliche Untersuchungen in hessische Betriebe eingestellt werden

Umgekehrt dürfen Wiederkäuer und Kameliden, die aus Herkunftsbetrieben in Hessen stammen ebenfalls ohne weitere Untersuchungen nach Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen oder Rheinland-Pfalz verbracht werden.

Diese Regelung gilt bezüglich Blauzungenkrankheit auch für Verbringungen in oder aus den Niederlanden oder Belgien.

Schlachtrinder, -schafe und -ziegen dürfen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 4 unter den folgenden Bedingungen zu einem Schlachthof transportiert werden. Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen sind nicht reglementiert.

Nähere Informationen sind unter dem Punkt „Verbringungsregelungen“ zusammengestellt.

Eine Übersicht über den BTV-Seuchenfreiheitsstatus in den einzelnen europäischen Ländern sowie weitere Informationen zu BTV, z.B. von den Mitgliedstaaten der EU genehmigte Ausnahmemöglichkeiten von den Verbringungsregelungen, sind auf der Internetseite der EU-Kommission eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich:

ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/bluetongue_enÖffnet sich in einem neuen Fenster


Verbringungsregelungen

Zu beachtende Maßnahmen

Spezies der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Tierarten dürfen in BTV-freie Regionen Deutschlands nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Abschnitt 1, Kapitel 2, Teil II, Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen. Diese Regelungen betreffen seit dem 21.04.2021 neben Angehörigen der Art Bovidae nun auch die Arten Camelidae (z.B. Lamas und Alpakas) und Cervidae (Hirschartige) sowie einige Zootierarten. Die Bedingungen richten sich nach der Art der Verbringung und dem BTV-Status der Gebiete, aus denen bzw. in welche die Tiere verbracht werden sollen. Die Bedingungen gelten sowohl für das Verbringen innerhalb Deutschlands als auch für das innergemeinschaftliche Verbringen. Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es weder einen Impfstoff gegen BTV-3 noch wurde ein Tilgungsprogramm etabliert.

Zur Aufrechterhaltung des BTV-Freiheitsstatus müssen Spezies der gelisteten Tierarten, die in Betriebe in BTV-freien Regionen in Deutschland eingestellt werden, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Zur Aufrechterhaltung des BTV-Freiheitsstatus müssen Spezies der gelisteten Tierarten, die in Betriebe in Deutschland eingestellt werden, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Die Tiere stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit BTV ist und wurden während der letzten 60 Tage vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen BTV geimpft.

Die Tiere stammen aus einem von einem Tilgungsprogramm abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

  • Die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen gegen alle in dem Mitgliedstaat/der Zone während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen geimpft, oder
  • die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen alle in dem Mitgliedstaat/der Zone während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen geimpft, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums, und wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mind. 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (entsprechend der Angaben des Impfstoffherstellers) entnommen wurden, oder
  • die Tiere wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat/der Zone während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen getestet. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden, oder
  • die Tiere wurden mind. 30 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat/der Zone während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen getestet. Zusätzlich wurden die Tiere mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden.

1. Zucht- und Nutztiere

Die Tiere stammen aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und wurden mindestens die letzten 60 Tage vor der Verbringung entweder in einem Gebiet von mindestens 150 km um den Haltungsbetrieb oder in einem Mitgliedstaat gehalten, in dem mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in den Kapiteln 1 Abschnitte 1 und 2 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde und erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

  • Die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen gegen alle in einem Gebiet mit einem Radius von 150 km um den Ort, in dem sie gehalten werden, während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen geimpft, oder
  • die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen alle in einem Gebiet mit einem Radius von 150 km um den Ort, in dem sie gehalten werden, während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen geimpft, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums, und wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mind. 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (entsprechend der Angaben des Impfstoffherstellers) entnommen wurden, oder
  • die Tiere wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen alle in einem Gebiet mit einem Radius von 150 km um den Ort, in dem sie gehalten werden, während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen getestet. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden, oder
  • die Tiere wurden mind. 30 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen alle in einem Gebiet mit einem Radius von 150 km um den Ort, in dem sie gehalten werden, während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen getestet. Zusätzlich wurden die Tiere mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden.

2. Schlachttiere

Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

1. Verbringen von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern im Alter von max. 90 Tagen aus einer Zone mit Tilgungsprogramm oder einer nicht BTV-freien Zone nach Deutschland

1. Die Kälber/Lämmer werden mind. seit ihrer Geburt und das zugehörige Muttertier mind. die letzten 60 Tage vor dem Verbringen der Kälber/Lämmer in einem Betrieb gehalten, der

  • a) in einem Mitgliedstaat liegt, in dem mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde, oder
  • b) in einem Gebiet eines Mitgliedstaats liegt, in dem in einem Radius von mindestens 150 km um den Haltungsort der Tiere herum mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde.

2.

  • a) Das Muttertier wurde entsprechend der Herstellerangaben gegen alle während der letzten zwei Jahre in diesem Gebiet oder in diesem Mitgliedstaat gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 geimpft, wobei die Grundimmunisierung vor der relevanten Belegung abgeschlossen wurde. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb des vom Impfstoffhersteller vorgegebenen Zeitraumes erfolgt, oder ...
  • b) Das Muttertier besitzt eine abgeschlossene Grundimmunisierung gegen alle während der letzten zwei Jahre in diesem Gebiet oder in diesem Mitgliedstaat gemeldeten BTV-Serotypen 1-24, wobei die zweite Immunisierung mind. 28 Tage vor der Geburt des jeweiligen Kalbes/Lamms erfolgt ist. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb des vom Impfstoffhersteller vorgegebenen Zeitraumes erfolgt. Das Kalb/Lamm wurde mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht, wobei die Blutprobe nicht mehr als 14 Tage vor dem Verbringen entnommen wurde.

3. Das Kalb/Lamm hat innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Biestmilch des eigenen Muttertieres aufgenommen.

Die zu verbringenden Kälber müssen sowohl die unter Nummer 1 als auch die unter Nummer 2 und Nummer 3 beschriebenen Vorgaben erfüllen.

Zusätzlich müssen die ergänzenden Maßnahmen für den Transport in BTV-freie oder unter einem Tilgungsprogramm stehende Gebiete erfüllt werden (siehe „Ergänzende Maßnahmen für den Transport“).

2. Verbringen von Tieren gelisteter Arten aus einer Zone, die weder BTV-frei ist noch unter ein Programm zur Tilgung von BTV-Infektionen fällt, und die die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen können

  • a) Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt; und
  • b) sie wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.

Zusätzlich müssen die ergänzenden Maßnahmen für den Transport in BTV-freie oder unter einem Tilgungsprogramm stehende Gebiete erfüllt werden (siehe „Ergänzende Maßnahmen für den Transport“).

3. Verbringung von Tieren gelisteter Arten aus Gebieten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht seuchenfreie Gebiete in Bezug auf BTV-3 in Deutschland

Das Verbringen von Tieren gelisteter Arten aus Gebieten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht seuchenfreie Gebiete in Bezug auf BTV-3 in Deutschland ist ohne besondere Tiergesundheitsbedingungen im Hinblick auf BTV-3 möglich.

Für den Transport von Zucht- und Nutztieren gelisteter Arten, die nicht gegen alle in den letzten zwei Jahren aufgetretenen Serotypen geimpft sind oder Antikörper gegen diese aufweisen, aus einem nicht BTV-freiem Gebiet oder einem Gebiet mit Tilgungsprogramm in ein BTV-freies oder unter einem Tilgungsprogramm stehendes Gebiet, gelten zusätzlich die folgenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:

  • die Tiere müssen während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden und
  • der geplante Beförderungsweg darf kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag beinhalten.

Tiere der gelisteten Arten dürfen nur dann durch eine BTV-freie Zone oder eine Zone mit einem Tilgungsprogramm für BTV verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Die Tiere erfüllen eine der Anforderungen nach Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 oder
  • die Transportmittel, in die die Tiere aufgeladen werden, sind während des Transports vor Vektorangriffen geschützt, und der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für mehr als einen Tag.

Für den Schutz von Transportmitteln vor dem Angriff von Vektoren können Biozide, die für Zweiflügler (u. a. Gnitzen) zugelassen sind, eingesetzt werden

Die Anforderungen zur Verbringung von Zuchtmaterial sind im Anhang V Teil II Kapitel II Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt.

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