Priorität haben dabei die Arten, deren Erhaltungszustand im hessischen Beitrag zum Nationalen Bericht 2007 gemäß FFH-Richtlinie mit „rot“ (ungünstig - schlecht) bewertet wurden (Wechsel- und Knoblauchkröte, Frauenschuh, Bachmuschel, Blauschillernder Feuerfalter, Schwarzer Apollo, Große Moosjungfer, Mopsfledermaus und Feldhamster). Durch eine ausführliche populationsbezogene Analyse (z. B. Populationsgröße, Vernetzungsgrad, Hauptgefährdungen) dieser neun Arten, konnte die aktuelle Situation der jeweiligen Art festgestellt werden. Auf Grundlage der vorhandenen Daten wurden daraufhin Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen definiert. Im Mittelpunkt stehen Vorschläge für konkret flächenbezogene Maßnahmen in den aktuellen Lebensräumen als klare Handlungsanweisungen der zuständigen Fachbehörden.
Durch gemeinsame Workshops mit lokalen Akteuren wie den Unteren Naturschutzbehörden, Forstämtern, Unteren Wasserbehörden, Ämtern für den ländlichen Raum, Naturschutzverbänden und Vereinen sowie durch fachkundige Begleitung der Maßnahmen soll der Weg „von der Theorie in die Praxis“ möglichst kurz und effektiv gestaltet werden.
Das HLNUG beauftragt die Gutachter der Artenhilfskonzepte mit der fachlichen Beratung bei der Umsetzung vor Ort. Für die FFH-Arten hat das HLNUG die aktuell zur Verfügung stehenden Artensteckbriefe, Artgutachten und Artenhilfskonzepte auf seiner Webseite Öffnet sich in einem neuen Fensterzusammengestellt und im Natureg-ViewerÖffnet sich in einem neuen Fenster dargestellt.
Artikel 17-Berichterstattung
Mit der Ausweisung der FFH-Gebiete ist auch die Verpflichtung verbunden, die für einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen langfristig zu gewährleisten. Nach Art. 17 der FFH-Richtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre über die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen, die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand und die Überwachung des Erhaltungszustandes berichten (auch Art. 11).
Auf der Grundlage der aktuellen Grunddatenerhebungen, der landesweiten Artgutachten, der Hessischen Biotopkartierung sowie der Forsteinrichtungsdaten hat FENA für Hessen die Bewertung für 42 LRT des Anhanges I und 132 Arten der Anhänge II, IV und V vorgenommen. LRT und Arten der EU-Osterweiterung 2004 wurden für den aktuellen Bericht aufgrund noch unzureichender Kenntnisse nicht berücksichtigt.
"Ampel" in Hessen - im Bericht nach Art. 17 | LRT | Arten |
---|---|---|
Günstig | 11 | 37 |
Ungünstig - unzureichend | 8 | 23 |
Ungünstig - schlecht | 23 | 21 |
Unbekannt | 51* | |
Summe | 42 | 132 |
* davon 6 Bärlappe, 29 Torfmoose, 5 Flechten
Gemäß Art. 17 Abs. 2 der FFH-Richtlinie hat die Europäische Kommission auf der Basis der von den Mitgliedstaaten erstellten Berichte einen ersten zusammenfassenden Bericht ausgearbeitet. Dieser wurde veröffentlicht und den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zugeleitet.