Wildschwein in einem Teich

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Für Menschen ist die Viruserkrankung ungefährlich, denn das Virus wird nicht auf Menschen übertragen. Die Seuche befällt stattdessen ausschließlich Haus- und Wildschweine. Für diese Tiere verläuft eine Infektion fast immer tödlich.

In Hessen ist erstmals am 15. Juni 2024 ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Das Tier ist südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden worden. Am 8. Juli 2024 hat das Landwirtschaftsministerium außerdem mitgeteilt, dass die ASP in Hessen erstmals in einem Hausschweinebestand nachgewiesen worden ist.

Folgenden Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Stand: 4. November 2024, 7:00 Uhr.
 

Aktuelle Fallzahlen in den Sperrzonen I, II und III: Wildschweine 
 

 Anzahl gesamtLK
Groß-Gerau
LK Berg-straßeMain-Taunus-KreisLK
Darmstadt-Dieburg
Stadt DarmstadtKreis 
Offenbach
Oden-waldkreisStadt 
Frankfurt am Main
Stadt
Wiesbaden
Stadt OffenbachHoch-taunus-kreisRheingau-Taunus-Kreis
 149256334931256110561320404446
Positiv getestet3142038602140000000

 

Aktuelle Fallzahlen in der Sperrzone III: Hausschweine

 Anzahl gesamtLandkreis
Groß-Gerau
Beprobte Betriebe1111
Positiv getestet88

Die betroffenen Betriebe werden von der Sperrzone III umschlossen. Innerhalb dieser Zone gelten noch einmal besonders strenge Sicherheitsmaßnahmen, um die Seuche erfolgreich einzudämmen.

Interaktive Karte: 

Interaktive Karte zu allen aktuell eingerichteten RestriktionszonenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Unter dem oben aufgeführten Link können Sie eine interaktive Karte mit den aktuell eingerichteten Restriktionszonen aufgrund des Ausbruches der Afrikanischen Schweinpest abrufen. Bitte beachten Sie, dass sich die Tierseuchenlage verändert und die Zonengrenzen daher ggf. auch weiterhin angepasst werden müssen. Das Regierungspräsidium Darmstadt übernimmt in diesen Fällen die Abstimmung der neuen Zonengrenzen mit den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem Hessischen Landwirtschaftsministerium. Sobald diese Abstimmungen beendet sind, wird dann eine aktualisierte Karte an dieser Stelle eingestellt. Die zur Anordnung der Maßnahmen erforderlichen Allgemeinverfügungen werden von den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten erlassen und sind bei Bedarf auf deren Internetseiten in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar.  

Stand der Karte:

8. Oktober 2024

Legende:

Grüne Line: Sperrzone I („Pufferzone“)

In dem Gebiet zwischen der grünen und der violetten Linie wurde bisher kein ASP-Virus bei Wildschweinen nachgewiesen. In dieser Zone erfolgt vor allem eine verstärkte Bejagung von Wildschweinen und deren Untersuchung auf ASP. Für die Allgemeinbevölkerung sind in dem Bereich zwischen der grünen und der violetten Linie keine besonderen Regelungen verpflichtend zu beachten. Verendet aufgefundene Wildschweine sollten den Veterinärbehörden gemeldet werden, damit diese auf ASP untersucht werden können.

Violette Linie: Sperrzone II („Infizierte Zone“)

Vor allem im inneren Bereich dieser Zone wurde das ASP-Virus bei Wildschweinen nachgewiesen. In der gesamten Zone ist die Jagd auf Wildschweine weitgehend verboten und es gelten Einschränkungen für die Landwirtschaft. Auch für die Allgemeinbevölkerung sind Regelungen zu beachten: Hunde sind in  vielen Bereichen der Zone an der Leine zu führen, im Wald dürfen die Wege nicht verlassen werden und verendet aufgefundene Wildschweine sind den Veterinärbehörden zu melden. Die genauen Regelungen können in den Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte auf deren Internetseiten eingesehen werden.

Orangefarbene Linie: Vorläufiges Kerngebiet

Das Kerngebiet ist der innere Bereich der Sperrzonen. Hier wurden bisher die meisten ASP-Fälle bei Wildschweinen nachgewiesen. Mit weiteren Fällen ist zu rechnen. Es gelten die Maßnahmen der Sperrzone II und zusätzliche Einschränkungen für die Forstwirtschaft.

Blaue Linie: Sperrzone III

Diese Zone wurde aufgrund der Nachweise des ASP-Virus in Hausschweinebeständen festgelegt. Es gelten die Maßnahmen der Sperrzone II und zusätzliche Einschränkungen für schweinehaltende Betriebe. 

Leinenpflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften herrscht in der Sperrzone II in vielen Bereichen Leinenpflicht!

Helfen Sie mit und verhindern Sie somit eine Beunruhigung der Wildbestände, damit möglicherweise infizierte Wildschweine nicht in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Schweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden. In der Sperrzone II herrscht in vielen Bereichen Leinenpflicht aber auch in den ausgenommenen Bereichen, sollte man Hunde nicht unkontrolliert freilaufen lassen.

Speisereste

Infiziertes Fleisch oder ebensolche Wurst ist zwar für Menschen ungefährlich, aber weggeworfene Speisereste z. B. an Autobahnen oder Landstraßen werden von Wildschweinen gefressen und können die Ausbreitung der Seuche bedeuten. Bitte werfen Sie daher Speisereste nur in verschlossene Müllbehälter!

Informationen für Bürger in den Sperrzonen

Bürger

Auch alle Bürgerinnen und Bürger können bei der Eindämmung der ASP unterstützen: Weggeworfene Speisereste z. B. an Autobahnen oder Landstraßen werden von Wildschweinen gefressen und könnten die Ausbreitung der Seuche bedeuten. Bitte werfen Sie daher Speisereste nur in verschlossenen Müllbehälter weg! 

Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen.

Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen.

Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar.

Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden!

Eine Liste der hessischen Veterinärbehörden finden Sie hier als Download.

Außerdem stehen mehrere Bürgertelefone bereit, über die Sie Informationen erhalten und Funde melden können (siehe nächster Abschnitt "Bürgertelefone").

Es ist wichtig, dass keine Beunruhigung der Wildbestände erfolgt, damit möglicherweise infizierte Wildschweine nicht in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Schweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden. Dadurch würde sich der Bereich mit den infizierten Tieren ausweiten und die Seuchenbekämpfung erheblich erschwert werden. Die Beunruhigung von Wildschweinen muss deshalb unbedingt vermieden werden.

Freilaufende Hunde führen bei Wild immer zu einer Beunruhigung, weil es diese als mögliche Gefahr wahrnimmt. Das gilt auch dann, wenn es sich um Hunde handelt, die Wild nicht nachstellen. In der derzeitigen Situation werden alle Maßnahmen (u.a. Jagd- und Ernteverbote) ergriffen, um eine Beunruhigung der Wildschweine und damit deren Standortwechsel zu verhindern.

Natürlich stößt eine solche Leinenpflicht nicht immer auf Zuspruch. Im Sinne einer erfolgreichen Seuchenbekämpfung ist sie aber ein notwendiges Instrument. Zudem darf auch nicht vergessen werden, dass während der Brut- und Setzzeit in vielen hessischen Kommunen ohnehin eine Leinenpflicht besteht.

Darmstadt-Dieburg

Tel.: 06151 / 881-1800 

montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 16 Uhr und freitags von 9 Uhr bis 12 Uhr.

 

Groß Gerau

Tel.: 06152 9898 4000 , Montag bis Freitag, je 8 bis 18 Uhr
 

Main-Taunus-Kreis

Tel.: 06192-2010

montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
 

Kreis Offenbach

Tel.: 06074-8180-2222
 

Wiesbaden

Tel.: 0611 / 31-9090

Montags bis freitags 9 bis 17 Uhr

Informationen für Landwirte in den Sperrzonen

Landwirtschaft

In den Sperrzonen gelten unter anderem folgende Regelungen

  • Halter von Schweinen teilen der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich 
    a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
    b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
    mit.
  • An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.
  • Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
  • Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Hessischen Landeslabor (LHL) virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
  • Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in den Sperrzonen II und III zu verbringen. Unter vorgegebenen Bedingungen kann die zuständige Veterinärbehörde Ausnahmen genehmigen. Aus Sperrzone I dürfen Schweine innerhalb von Deutschland ohne Genehmigung verbracht werden.
  • Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist möglich.
  • Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Restriktionszone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen. Unter vorgegebenen Bedingungen kann die zuständige Veterinärbehörde Ausnahmen genehmigen. (Nur für Sperrzone II und III angeordnet.)
  • Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind und von Schweinen stammen, die in der Restriktionszone gehalten wurden, dürfen nicht aus diesen Betrieben verbracht werden. Unter vorgegebenen Bedingungen kann die zuständige Veterinärbehörde Ausnahmen genehmigen. (Nur für Sperrzone II und III angeordnet.)
  • Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Restriktionszone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden. Unter vorgegebenen Bedingungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen. (Nur für Sperrzone II und III angeordnet.)
  • Gras, Heu und Stroh, das in der Restriktionszone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Restriktionszone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde. (Nur in SZ II angeordnet)
  • Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Restriktionszone untersagt. (z. B. Messen, Versteigerungen usw.) (Nur in SZ II und III angeordnet).
  • In Sperrzone II ist die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen teilweise reglementiert, z.B. Ernte von Mais. Die einzelnen Regelungen können auf den Internetseiten der Landkreise eingesehen werden.

Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.

Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Die SchHaltHygV enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung in seuchenfreien Zonen umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich bei der ASP um eine für Schweine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:

  • Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
  • Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern.
  • Keine Küchen- und Speiseabfälle mit tierischen Anteilen verfüttern.
  • Kein Grünfutter verfüttern – es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
  • Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
  • Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
  • Nager und Schädlinge bekämpfen.
  • Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
  • Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder den Tierarzt anrufen.
  • Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.

Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL „Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können“ mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.

Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Hausschweinen erhalten betroffene Betriebe Entschädigungsleistungen je zur Hälfte durch die Tierseuchenkasse und das Land Hessen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der zu tötenden und verendeten Tiere, die entsprechenden Höchstsätze sind gesetzlich festgelegt. Zudem werden in bestimmten Fällen Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion als freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse gewährt.

Grundsätze der Entschädigung sind im Tiergesundheitsgesetz geregelt. Unter anderem können Landwirtinnen und Landwirte, deren Tiere auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, auf Antrag eine Entschädigung erhalten. Zudem kann gemäß § 6 Tiergesundheitsgesetz

  • der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung betroffen ist,
  • der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
    • dessen Nutzung verboten oder beschränkt worden ist,
    • der zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,

Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer (Landwirt/in ohne Schweinhaltung bzw. ein Feld ohne direkten Bezug zu einer Schweinhaltung) verlangen. In Hessen richtet sich die Entschädigung nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Demnach wird der Ausgleich grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt.

Im Fall von außergewöhnlichen Umständen (z.B. ASP) und/oder höherer Gewalt (z.B. Schäden wegen schwerer Unwetter) besteht die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung an die Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen nach dem Sie dazu in der Lage sind. Für Einzelheiten zum Verfahren wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle. 

Bei einem Ausbruch der ASP in dem jeweiligen Restriktionsgebiet kann eine Aufstallungspflicht verhängt werden. Die Entscheidung hierüber, als auch über mögliche Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall, werden von dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises getroffen. Betrieben mit Schweineauslauf- oder Schweinefreilandhaltung wird empfohlen, möglichst vor einem Seuchenausbruch die zuständige Veterinärbehörde zu kontaktieren.

Sollte eine Aufstallung erforderlich werden, so bleibt der Öko-Status erhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle anderen ökorechtlichen Vorgaben, u.a. zur vorgeschriebenen Mindeststallfläche für Mastschweine und Ferkel weiter einzuhalten sind (siehe insbesondere Artikel 10 - 12 und Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464). 
Da in Betrieben mit Auslauf- oder Freilandhaltung in dem Außenbereich oftmals Versorgungseinrichtungen wie Futtertröge oder Tränken installiert sind, die für eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere zugänglich bleiben müssen, ist eine Aufstallung, ohne vorherige Planung, schwierig umzusetzen. Um auf ein Verbot zur Freilandhaltung im Falle des Auftretens der ASP vorbereitet zu sein, sollten daher bereits in seuchenfreien Zeiten wirksame Biosicherheitsmaßnahmen geplant und mit den Veterinärbehörden vorab das Sicherheitskonzept im Seuchenfall abgestimmt werden.

Grundsätzlich ist in der ökologischen Tierhaltung, so auch bei Schweinen auf der Basis der EU-Öko-Verordnung (Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/848) vorgegeben, dass die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen und die Tiere ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, auf dem sie sich bewegen können, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, wie im Falle der ASP.

Deutschland verliert mit dem Ausbruch der ASP im eigenen Land den Status „seuchenfrei“. Das hat häufig einen Exportstopp für Schweinefleisch in das Nicht-EU-Ausland zur Folge, denn der Export ist an bestimmte Gesundheitsauflagen geknüpft. Aktuelle Ausfuhrzertifikate, die für den Export ausgestellt werden, fordern z.B., dass Deutschland komplett seuchenfrei sein muss. Die Bundesregierung hat nach dem Ausbruch der ASP in Brandenburg bereits Gespräche mit verschiedenen Drittstaaten aufgenommen, damit der Einfuhrstopp auf Betriebe aus betroffenen Regionen begrenzt werden kann. Mit China – einem der wichtigsten Abnehmer von deutschem Schweinefleisch – konnte bisher leider noch kein Ergebnis erreicht werden. Der Handel innerhalb der EU kann weitgehend aufrechterhalten werden. Allerdings unterliegen Schweinehalter aus Restriktionszonen Verbringungsbeschränkungen auf nationaler und EU-Ebene.

Wird der Ausbruch in einem Betrieb amtlich festgestellt, so müssen alle Schweine gemäß den geltenden Rechtsvorgaben unverzüglich getötet und unschädlich beseitigt werden, um die Infektionskette zu durchbrechen. Um den Betrieb müssen Restriktionszonen eingerichtet werden. Eine Aufhebung dieser Zonen und der damit verbundenen Handelsbeschränkungen für die Schweine haltenden Betriebe innerhalb dieser Zonen kann erst erfolgen, wenn die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet wurden und die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen wurden.

Informationen für die Jägerschaft in den Sperrzonen

Jagd

  • Um die Schäden bei einem Seuchenausbruch möglichst gering halten zu können, ist es wichtig, die Seuche frühestmöglich nach Ihrer Einschleppung nachzuweisen. Dazu müssen tot aufgefundene Wildscheine möglichst schnell im Hessischen Landeslabor untersucht werden. Jägerinnen und Jäger leisten einen wichtigen Beitrag, indem sie Proben von sogenannten Indikatorwildschweinen entnehmen und bei der zuständigen Veterinärbehörde abgeben. Indikatorschweine sind tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwild und schwerkrankes Wild.
  • Ausrüstung und Kleidung, Fahrzeug und Jagdtrophäen immer unmittelbar vor Ort reinigen und desinfizieren, bevor sie das Gebiet verlassen.
  • Erlegte Wildschweine gegebenenfalls im ausgewiesenen Zurichtebereich des Jagdreviers ausweiden.
  • Zur schrittweisen Reduzierung der Wildschweinpopulationen beitragen, indem die Bestandsdichte der Tiere in den noch nicht von der Seuche betroffenen Gebieten verringert wird (u. a. gezielte Bejagung adulter und subadulter weiblicher Tiere).
  • Wildschweine nicht ganzjährig füttern.
  • Jagdreisen in Gebiete vermeiden, die bekanntermaßen von ASP bei Wildschweinen betroffen sind.
  • In den ASP-Sperrzonen müssen die Vorgaben in den Allgemeinverfügungen der Landkreise/kreisfreien Städte beachtet werden.

Für die Probenahme bei Indikatorwildschweinen zahlt das Land Hessen eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro. Außerdem können die Proben mit bereits voradressierten Umschlägen für den Absender kostenfrei direkt an das Hessische Landeslabor verschickt werden. Unabdingbar für die Untersuchung der Probe ist die genaue Angabe des Fundortes des verendeten Wildschweines, von dem die Probe genommen wurde.

In ASP-Sperrzonen müssen verendet aufgefundene Wildschweine der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Die Tierkörper werden dann von speziell geschulten Bergeteams mitgenommen und beprobt.

 

Gemessen an den Schwarzwild-Jagdstrecken der vergangenen Jahre gehört Hessen neben Baden-Württemberg und Bayern zu den Bundesländern mit der höchsten Wildschweindichte. Da die ASP unter anderem direkt von Tier zu Tier übertragen wird, ist die Reduzierung der Wildscheinpopulation eine wirksame Maßnahme zur Eindämmung der Seuche, da dadurch die Übertragungswege abgeschnitten werden. Die Bekämpfung der ASP ist aus folgenden Gründen wichtig:

  • Zur Vermeidung von Einschränkungen oder Verboten der Jagd, von Einschränkungen für den Jagdtourismus und von erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für den Jagdsektor in Sperrzonen und/oder angrenzenden Gebieten.
  • Weil die ASP dazu führen kann, dass Wildschweinpopulationen erheblich abnehmen oder überhaupt verschwinden.
  • Weil infizierte Wildschweine die Umwelt kontaminieren, wodurch Sekundärausbrüche bei gehaltenen Schweinen wahrscheinlicher werden.
  • Wenn die ASP nicht auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt werden kann, kann das Virus lange Zeit in der Umwelt verbleiben, was eine Ausstiegsstrategie sehr schwierig macht. 

Neben der üblichen Einzelansitzjagd können weitere jagdliche Maßnahmen wie z.B. der Einsatz von Fallen genutzt werden. In bestimmten Gebieten sind durch den Erlass der Hessischen ASP-Jagdverordnung (HASPJV) Ausnahmen zu bestimmten jagdgesetzlichen Verboten erlassen worden, die eine schnellstmögliche Reduzierung des Bestandes ermöglichen sollen.

Die Schwarzwildbestände sind in Hessen – dem waldreichsten Bundesland – sehr hoch. Im Jagdjahr 2023/24 wurden in Hessen 63.925 Stück Schwarzwild geschossen. Im Jagdjahr 2019/20 wurden 84.375 Stück Schwarzwild geschossen. Bei insgesamt 882.231 geschossenen Sauen in ganz Deutschland im Jagdjahr 2019/2020 sind das 10,4 Prozent der Gesamtstrecke. Bei einem Flächenanteil von 5,9 Prozent an der Fläche Deutschlands wurden in Hessen 2019/2020 also überproportional viele Sauen geschossen.

Art und Umfang einer effektiven Fallwildsuche mit möglichst wenig Beunruhigung des Schwarzwilds werden im jeweiligen Einzelfall unter anderem aufgrund der Gegebenheiten vor Ort festgelegt. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise die gezielte Suche an bekannten Rückzugsorten des Schwarzwildes, großflächige Suchaktionen sowie der Einsatz von Drohnen, Hubschraubern mit Wärmebildtechnik oder speziell ausgebildeten Kadaversuchhunden. Essentiell ist dabei auch die Kenntnis der örtlichen Jägerschaft über die Einstandsgebiete des Schwarzwildes.

Für die Beprobung von Indikatorwildschweinen (siehe Frage "Was ist ein Indikatorwildschwein?") zahlt das Land Hessen eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro.

Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen sind Funde von toten Wildschweinen in Restriktionszonen unmittelbar unter Angabe der Fundortkoordinaten und der Kontaktdaten der für die Bergung zuständigen Stelle zu melden. In der Regel handelt es sich dabei um die Veterinärbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Die Fundstelle sollte möglichst gekennzeichnet und abgesperrt werden (z.B. mit Flatterband). Da bei der Bergung von Wildschweinkadavern seuchenhygienische Vorgaben beachtet werden müssen, erfolgt die Bergung ausschließlich durch diesbezüglich geschultes Personal. Kontakt mit dem Kadaver ist zu vermeiden. Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden.

Als Indikatorschweine gelten tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwildschweine und schwerkranke Wildschweine gem. § 22a Bundesjagdgesetz (von einer Krankheit befallenes oder auch kümmerndes bzw. kränklich wirkendes Wild).

Lehrfilm Kadaverbergung

An den Kadavern toter Schweine, die große Mengen an Viruspartikeln enthalten, können sich andere Schweine leicht anstecken. Aus diesem Grund müssen die Kadaver aus dem Wald entfernt werden. Dabei sind strenge Hygienevorschriften zu beachten. Zur Schulung hat das Hessische Landwirtschaftsministerium in ressortübergreifender Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die Herstellung eines Films über die sachgerechte Bergung und Beprobung von tot aufgefundenen Wildschweinen anfertigen lassen.  Die Bergung wird von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams durchgeführt. Bergen Sie tote Wildschweinkadaver daher bitte nicht eigenständig.

Informationen für alle Interessierten

ASP allgemein

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt.

Nein, Menschen können sich mit dem Virus nicht infizieren. Selbst der Verzehr von infiziertem Schweinefleisch birgt kein gesundheitliches Risiko.

Ja! Auch beim Verzehr von kontaminiertem Schweinefleisch besteht keine Gefahr, denn das Virus wird nicht auf den Menschen übertragen. Die angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhindern außerdem, dass Schweinefleisch von infizierten Tieren in den Verkehr gebracht wird.

Die ASP ist für Hausschweine ansteckend und verläuft fast immer tödlich. Infizierte Hausschweinebestände müssen getötet werden.

Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme sowie (blutiger) Durchfall und Blutungsneigung in Form von Haut- und Nasenblutungen. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft (z.B. Liegenbleiben in der Suhle) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Sauen können verferkeln (Fehlgeburten). Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter von Schweinen gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb von einer Woche.

Erstmals wurde die Afrikanische Schweinepest im Jahr 1921 in Kenia beschrieben. Sie ist in Afrika, besonders südlich der Sahara bei Warzenschweinen weit verbreitet. Diese Tiere erkranken selbst nicht und stellen dort das natürliche Erregerreservoir dar.

Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen.

Neben Tschechien ist es auch Belgien gelungen, die Seuche zu tilgen. Ende Dezember 2020 erlangte Belgien seinen Freiheitsstatus von der Weltorganisation für Tiergesundheit wieder. Tschechien hat den Freiheitsstatus im Dezember 2022 aufgrund erneuter Nachweise des Virus bei Wildschweinen wieder verloren.

Am 10. September 2020 wurde der erste Nachweis des ASP-Virus bei einem tot aufgefundenen Wildschwein in Brandenburg vom Nationalen Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) Öffnet sich in einem neuen Fensterbestätigt. Am 31. Oktober 2020 wurde das Virus erstmals bei einem Wildschwein in Sachsen nachgewiesen. Das Wildschwein war im Rahmen der Jagdausübung auf der östlichen Seite des Wildschutzzauns an der deutsch-polnischen Grenze erlegt worden. Im November 2021 erfolgte der erste Nachweis in Mecklenburg-Vorpommern. Um ein Eindringen von möglicherweise infizierten Wildschweinen aus Polen nach Deutschland zu verhindern, wurde in diesem Bereich ein fester Zaun aufgestellt.

Die Ausbreitung in Europa und Deutschland kann durch die wöchentlich erstellten ÜbersichtskartenÖffnet sich in einem neuen Fenster des Friedrich-Loeffler-Instituts verfolgt werden. Aktuelle Informationen über die Tierseuchenlage in Deutschland können auch im TierSeuchenInformationsSystem (TSIS) im Internet abgerufen werden. Dort können beispielsweise die aktuellen Fallzahlen nach Bundesland, Landkreis und Datum der Feststellung sortiert sowie auf Karten dargestellt werden.

Über Ausbrüche im Bereich der EU informieren BMELÖffnet sich in einem neuen Fenster und das Friedrich-Loeffler-InstitutÖffnet sich in einem neuen Fenster fortlaufend und aktuell.

Das ASP-Virus kann direkt von Tier zu Tier (beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt) übertragen werden sowie indirekt über kontaminiertes Material (landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Jagdutensilien).

Der schnellste Übertragungsweg ist der Kontakt mit Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit, da diese eine hohe Konzentration des Virus enthalten. Kleinste Tropfen reichen für eine Infektion schon aus! Daher ist die Hygiene bei der Jagd besonders wichtig. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.

Das Virus ist zudem sehr widerstandsfähig gegenüber Umwelteinflüssen und kann im Fleisch infizierter Schweine sowie daraus gewonnener Erzeugnisse und Zubereitungen lange (z.B. in Parma-Schinken über ein Jahr, in tiefgefrorenen Schlachtkörpern viele Jahre) infektiös bleiben.

Dadurch ist auf diesem Weg eine Ausbreitung sowohl über große Zeiträume als auch Distanzen möglich und wurde bereits bei früheren Seuchengeschehen immer wieder beobachtet.

Aber auch über Transportfahrzeuge und Personen, die aus betroffenen Regionen zurückkehren und hier mit Schweinen in Kontakt kommen, könnte das Virus weiterverbreitet werden.

Seuchenbekämpfung

Die Eindämmung der Seuchenausbreitung und die Verhütung eines Eintrags in die Hausschweinepopulation ist die wichtigste Maßnahme. Dabei kommt der Einhaltung strikter Hygienerichtlinien in der Schweinehaltung eine bedeutende Rolle zu. Die Einhaltung aller empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen ermöglicht den Schweinehaltern einen ausreichenden Schutz der von ihnen gehaltenen Hausschweine. Die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung müssen zwingend eingehalten werden.

Daneben stellt die Früherkennung eines möglichen Seucheneintrages eine wichtige Maßnahme dar. Die beobachtende Überwachung der Wildschweinepopulationen sowie die zeitnahe Meldung aller Vorkommnisse - wie die Zunahme der Zahlen gefallener Wildschweine sowie die unverzügliche Einsendung von Proben von tot aufgefundenen oder krank angesprochenen Tieren sind in diesem Zusammenhang ebenfalls wichtig. Hier sind die Veterinärbehörden auf die Unterstützung durch die Jägerinnen und Jäger, Tierhalterinnen und -halter sowie praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte angewiesen.

Die Jagdausübungsberechtigten sollen außerhalb der ASP-Sperrzonen verendet aufgefundene Wildschweine beproben und die Proben zur Untersuchung an das hessische Landeslabor einsenden. Außerdem sind die Jagdausübungsberechtigten angehalten, Wildschweine intensiv zu bejagen, um so den Bestand zu reduzieren und eine Ausbreitung der ASP zu erschweren.

Erstes Ziel nach einem Ausbruch ist es, eine Weiterverbreitung der Seuche über eine größere Fläche zu verhindern. Hierzu müssen die im Seuchenausbruchsgebiet lebenden und mit dem Virus infizierten Wildschweine in dem betroffenen Gebiet gehalten werden. Dies kann unter anderem durch eine Umzäunung des Gebietes erreicht werden.

Zaunmaterial wurde im Zuge der Prävention bereits beschafft und eingelagert. In mehreren Landkreisen haben bereits Übungen für den Ausbruch der ASP in Hessen stattgefunden. Neben der Veterinärverwaltung sind Polizei, Feuerwehr und Firmen, die bei der Tötung und Entsorgung von Hausschweinen unterstützen können, in diese Übungen eingebunden.

Schweinehaltende Betriebe müssen auf die strenge Einhaltung der vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen achten. Gras, Heu und Stroh, das in den betroffenen Gebieten geerntet wurde, darf nur unter bestimmten Bedingungen in Schweinehaltungen verwendet werden. Die angeordneten Verbringungsregelungen sind zu beachten.

An den Kadavern, die große Mengen an Viruspartikeln enthalten, können sich andere Schweine leicht anstecken. Aus diesem Grund müssen die Kadaver aus dem Wald rasch entfernt werden. Dabei sind strenge Hygienevorschriften zu beachten.

Die Bergung wird von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams durchgeführt. Bergen Sie tote Wildschweinkadaver daher bitte nicht eigenständig.

Für die Bergung werden von den Kommunen vor Ort Sammelplätze eingerichtet, auf denen die geborgenen Wildschwein-Kadaver sicher bis zur Abholung und Entsorgung gelagert werden. Hierzu wurden bereits auslaufsichere Sammelcontainer angeschafft. Diese Sammelplätze werden von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten betrieben.

Gebiete

Sperrzonen sind Gebiete, in denen aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruchs einer Tierseuche Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Ausbreitung dieser Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern. Bei Feststellung der ASP zählen dazu  die Sperrzonen I (Pufferzone), II (infizierte Zone) und die Sperrzone III.

Beim Ausbruch der ASP bei Wildschweinen muss von der zuständigen Behörde unverzüglich eine Restriktionszone eingerichtet werden. Falls es sich nicht um einen Ausbruch der ASP in einer zuvor seuchenfreien Zone handelt, wird dieses Gebiet in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet

Die Sperrzone II (infizierte Zone) wird um den Fundort/die Abschussstelle als infiziertes Gebiet festgelegt. In diesem Gebiet werden zeitlich befristete Jagdverbote, die Suche nach tot aufgefundenen Wildschweinen (Fallwildsuche) und die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine angeordnet. In diesem Gebiet kann außerdem die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt und das Anlegen von Jagdschneisen verfügt werden. Nach dem Jagdverbot kann eine verstärkte Bejagung angeordnet werden. Es können Zäune eingerichtet werden, um eine weitere Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Sperrzone II (infizierten Zone) verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen.

Die Sperrzone I (Pufferzone) ist ein Gebiet, das um die Sperrzone II eingerichtet wird, um innerhalb eines lokal begrenzten Raumes intensivere Überwachungsmaßnahmen durchzuführenZudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Sperrzone I verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen. Die Größe der Sperrzone I ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei der Festlegung werden die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. 

Beim Ausbruch der ASP bei Hausschweinen muss von der zuständigen Behörde unverzüglich eine Restriktionszone eingerichtet werden. Falls es sich nicht um einen Ausbruch der ASP in einer zuvor seuchenfreien Zone handelt, wird dieses Gebiet in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet. In dieser Sperrzone III gelten vor allem Beschränkungen für schweinehaltende Betriebe.

Schutzzäune

Verwendet wird zunächst ein mobiler Elektrozaun mit entsprechenden Stromgeräten. Bei einem langfristigen Seuchengeschehen wird dieser mobile Elektrozaun durch einen festen Zaun ersetzt werden.

Die Zuständigkeit für den Zaunbau liegt in Hessen bei den Landkreisen/kreisfreien Städten. Die Zäune werden von geschulten und sachkundigen Personen aufgestellt und regelmäßig kontrolliert und gewartet.

Für die Überwachung sind die Landkreise/kreisfreien Städte zuständig. Die Zäune werden von geschulten und sachkundigen Personen überwacht.

Die Finanzierung erfolgt durch die Landkreise/kreisfreien Städte.

 

Zuständigkeiten

Das Ministerium sowie die staatliche Veterinärverwaltung sind sowohl für die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen im Inland als auch für die Abwehr der Einschleppung dieser Krankheiten aus dem Ausland verantwortlich.

Dabei obliegt dem Landwirtschaftsministerium die übergeordnete Koordination im Seuchenfall. Es leitet fachlich das Tierseuchenkrisenzentrum, koordiniert die Bekämpfung akuter Tierseuchen, stimmt Fragestellungen der Bekämpfungsstrategie und der Maßnahmen mit den beteiligten Behörden, Organisationen und mit anderen Bundesländern ab und vertritt die Landesinteressen auf Bundesebene. Zudem sammelt und bewertet das Landwirtschaftsministerium als Leitungsorgan Informationen über das Tierseuchengeschehen und leitet diese über den Bund an die EU-Kommission und das Internationale Tierseuchenamt sowie die anderen Bundesländer weiter.

 

Das Tierseuchenkrisenzentrum ist eine Organisationseinheit des Hessischen Landwirtschaftsministeriums zur Bekämpfung der ASP. Leiter des Tierseuchenkrisenzentrums ist ein Staatssekretär des Landwirtschaftsministeriums. Alle relevanten Fachabteilungen des Hessischen Landwirtschaftsministeriums (Tierseuchenbekämpfung, Lebensmittel/Futtermittel, Tierschutz, Landwirtschaft, Jagd und Forst) sind in diesem Krisenzentrum gebündelt. Alle notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP wie die Abstimmung der Gebietskulissen derSperrzonen, die Bewertung der Lage, die Information der Leitung über die tagesaktuelle Seuchensituation oder die Information der Öffentlichkeit werden im Tierseuchenkrisenzentrum vorbereitet, koordiniert, umgesetzt und überwacht. Dies stellt eine schnelle und effiziente Bekämpfung von Tierseuchen sicher.

Für die Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen sind in Hessen zunächst die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. So stellen amtliche Tierärzte/innen dieser Veterinärbehörden den Verdacht bzw. Ausbruch der Tierseuche amtlich fest, ordnen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den entsprechenden Verordnungen an (u.a. Untersuchung, Probenahme, Organisation und Durchführung der Suche nach verendeten Wildschweinen, Einleitung epidemiologischer Ermittlungen) und führen diese durch bzw. überwachen deren Umsetzung. Die Task-Force Tierseuchenbekämpfung Hessen unterstützt die Kreise/kreisfreien Städte dabei.

Die Erfahrungen mit vergangenen Tierseuchenausbrüchen haben gezeigt, dass einzelne Veterinärbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte schnell Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen, wie z.B. der ASP brauchen. Aus diesem Grund wurde in Hessen die Task-Force Tierseuchenbekämpfung ins Leben gerufen. Diese Einheit unterstützt die Veterinärbehörden im Falle eines Tierseuchenausbruches und schafft hierzu bereits im Vorfeld die Grundlagen für eine effektive und landeseinheitliche Tierseuchenbekämpfung. Hierzu arbeiten jeweils zwei spezialisierte Amtstierärztinnen/Amtstierärzte an den drei hessischen Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel im Team zusammen.

Der LHL untersucht Proben, die von Haus- und Wildscheinen genommen werden auf das ASP Virus und leitet positive Proben zur Bestätigungsuntersuchung an das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut weiter.

Der LHL ist zudem bereits präventiv tätig und nicht erst dann, wenn ein Verdacht vorliegt: Bereits im Oktober 2008 wurde in Hessen ein Tierseuchenfrühwarnsystem eingerichtet, in dessen Rahmen Pflichtuntersuchungen erfolgen für den Fall, dass in einem Hausschweinebestand plötzlich gehäuft Todesfälle oder Fieber über 40,5°C unklarer Ursache festgestellt werden sollten. Dazu muss entweder eine repräsentative Zahl an Blutproben oder verendete Tiere aus dem betreffenden Bestand untersucht werden. Diese Maßnahmen sollen den Eintrag einer Tierseuche in den Bestand frühzeitig erkennbar machen und so auch einer Verschleppung zwischen verschiedenen Beständen entgegenwirken.

Zusätzlich wird zur Früherkennung eines möglichen Tierseuchen-Eintrags nach Hessen ein flächendeckendes Monitoring bei Wildschweinen durchgeführt, welches auch die Untersuchung auf die ASP einschließt. Jährlich werden im Rahmen des Monitorings zwischen 3.000 und 5.000 Proben untersucht. Bisher verliefen alle Untersuchungen auf das Vorhandensein des Virus mit negativem Ergebnis.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, arbeitet in verschiedenen Fachdisziplinen sowohl grundlagen- als auch praxisorientiert.

Als selbständige Bundesoberbehörde des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sind zentrale Aufgaben des Instituts im Tiergesundheitsgesetz verankert, dazu zählt die Funktion als Nationales Referenzlaboratorium (NRL) für Afrikanische Schweinpest. So obliegt dem FLI die Bestätigung der Befunde der Landeslabore sowie die weitere Charakterisierung des Erregers. Im NRL für ASP werden jährlich tausende Proben aus ganz Deutschland und der Welt untersucht sowie anwendungsorientierte Forschung auf dem Gebiet der Diagnostik, Epidemiologie und Pathogenese betrieben. Auf dieser Grundlage erstellt das FLI Risikobewertungen, die als Informationsgrundlage dienen und ein wesentliches Instrument der Tierseuchenprävention und -bekämpfung in Deutschland und Hessen darstellen.

Mit der bereits am 20. April 2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/429Öffnet sich in einem neuen Fenster (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/Animal Health Law) wurde ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit geschaffen. Die Verordnung gilt seit dem 21. April 2021 und regelt für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere die Vorbeugung gelisteter und neu auftretender Tierseuchen sowie deren Bekämpfung.

Zusätzlich zur Basisverordnung hat die EU-Kommission eine Vielzahl ergänzender delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen, die der weitergehenden Regelung oder der Harmonisierung dienen, beispielsweise bei der Kategorisierung von Seuchen.

Die Zuständigkeiten sind in der hessischen Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung geregelt.

Die Tierseuchenbekämpfung erfolgt in 3 Eskalationsstufen:

Stufe 1: niedriges Krisenniveau

Es gibt Fälle von ASP in Deutschland, aber Hessen ist weder von ASP-Fällen betroffen noch von eingerichteten Sperrzonen. Die Aufmerksamkeit liegt nicht auf dem Land Hessen. Es finden regelmäßig Lagebesprechungen zwischen dem Hessischen Landwirtschaftsministerium und der Task Force Tierseuchenbekämpfung statt.

Stufe 2: erhöhtes bis hohes Krisenniveau

Die ASP ist in Hessen ausgebrochen und es findet auch eine Ausbreitung der Tierseuche in der Hausschweinepopulation statt. Das Tierseuchenkrisenzentrum im Hessischen Landwirtschaftsministerium wird einberufen. Einzelne Vertreterinnen und Vertreter der Task Force Tierseuchenbekämpfung werden an das Hessische Landwirtschaftsministerium abgeordnet. Es finden regelmäßige Lagebesprechungen mit dem Innenministerium, Sachverständigengruppen und betroffenen Verbände statt.

Stufe 3: höchstes Krisenniveau

Die ASP verursacht erhebliche wirtschaftliche Schäden für die Landwirtschaft. Es gelten gravierende Maßnahmen wie Betretungsverbote in den Kernzonen. Das Landeskrisenzentrum wird aufgrund der Entscheidung des Innenministers mit Personal und Mitteln des Innenministeriums betrieben. Vertreterinnen und Vertreter weiterer Ministerien sowie der Bundeswehr sind ebenfalls anwesend. Das zuständige Fachreferat im Hessischen Landwirtschaftsministerium entsendet die erforderlichen, fachlichen, ständigen oder teilweisen Vertreter. 

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