Eine Infektion während der Trächtigkeit verursacht allerdings hohe wirtschaftliche Schäden und wird meist erst nach Monaten in aller Deutlichkeit erkennbar. Dabei hängt es davon ab, zu welchem Zeitpunkt sich das tragende Rind mit dem BVD-Virus ansteckt. Bei allen Kälbern in Deutschland müssen seit dem 21. April 2021 im Zusammenhang mit der amtlichen Kennzeichnung bis zum 20. Lebenstag Proben zur Untersuchung auf das BVD-Virus entnommen werden. Dauerausscheider müssen getötet werden.
Verbringungsregeln
Mit der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 am 14. Juli 2022 wurde das gesamte Landesgebiet in Hessen von der EU-Kommission als frei von BVD anerkannt. Damit können Rinder, Bisons und Büffel unter erleichterten Bedingungen in Regionen/Mitgliedstaaten, die frei von BVD sind, verbracht werden.
Zur Aufrechterhaltung des Freiheitsstatus müssen alle Rinder, die in hessische Betriebe eingestellt werden, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Das Rind stammt aus einem BVD-freien Betrieb, der in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer BVD-freien Zone liegt.
- Das Rind stammt aus einem BVD-freien Betrieb, in dem innerhalb der letzten 4 Monate eine serologische Bestandsuntersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.
- Das Rind stammt aus einem BVD-freien Betrieb und wurde unter Berücksichtigung eines eventuellen Trächtigkeitsstadiums und der bisherigen Tests vor der Verbringung individuell getestet.
- Das Rind stammt nicht aus einem BVD-freien Betrieb, wurde negativ auf BVD-Virus oder -Genom getestet und vor der Versendung mind. 21 Tage in Quarantäne gehalten. Im Falle einer Trächtigkeit wurde das Rind zusätzlich nach 21 Tagen Quarantäne negativ auf BVD-Antikörper getestet.
- Das Rind stammt nicht aus einem BVD-freien Betrieb, wurde negativ auf BVD-Virus oder -Genom getestet und vor der Versendung positiv auf BVD-Antikörper getestet. Im Falle einer Trächtigkeit wurde die Untersuchung auf BVD-Antikörper mit positivem Ergebnis vor der Besamung durchgeführt.
Diese Regelungen gelten auch für Rinder, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Hessen verbracht werden.
Zusätzlich dürfen gegen BVD geimpfte Rinder nicht mehr in den Betrieb aufgenommen werden und Zuchtmaterial (z.B. Sperma, Embryonen) nur, wenn dieses von Rindern aus von BVD freien Betrieben oder aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben stammt.