Freizeitsport

Sport- und Freizeitlärm

Für den Lärm, der von Sportanlagen, Vergnügungsparks oder Abenteuerspielplätzen ausgeht wird durch entsprechende Richtlinien ein Ausgleich zwischen unterschiedlichen Interessen geschaffen.

Sportlärm

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)Öffnet sich in einem neuen Fenster geregelt. Die Verordnung enthält neben Immissionsrichtwerten auch das Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren.

Der Bedeutung des Sports wird durch Sonderregelungen Rechnung getragen, die diesen privilegieren.

Für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung (z.B. Welt- und Europameisterschaften, internationale Sportfeste) gibt es ebenfalls Ausnahmeregelungen, die diese Veranstaltungen bis nach 22 Uhr ermöglichen.
 

Fußball-EM 2024 

Bei der Fußball-EM 2024 der Männer handelt es sich um eine internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung. Die Bundesregierung hat mit der „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024“ die Grundlage geschaffen, um bei der Heim-EM „Public-Viewing“-Veranstaltungen auch nach 22 Uhr zulassen zu können. Mittels des als Download angebotenen Merkblatts wird die Anwendung der Bundesverordnung für Hessen konkretisiert.

Freizeitlärm

Der Lärm von Freizeitanlagen wird nach der FreizeitlärmrichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster beurteilt. Die Freizeitlärmrichtlinie schafft einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner sowie den Bedürfnissen der Veranstalter und Besucherinnen und Besucher von Freizeitanlagen.

Zu Freizeitanlagen zählen zum Beispiel:

  • Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Zirkus- und Diskothekenveranstaltungen, Konzerte, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden,
  • Freilichtbühnen,
  • Autokinos,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Abenteuerspielplätze,
  • Badeplätze,
  • Erlebnisbäder
  • Anlagen für Modellfahrzeuge und -flugzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
  • Sommerrodelbahnen,
  • Hundedressurplätze.

Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen, fallen nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Sie sind in der Regel zu tolerieren.

Nicht unter Sport- und Freizeitlärm fallen Geräusche aus Gaststätten oder Diskotheken, die gewerblich betrieben werden. Diese fallen in den Geltungsbereich des Gaststättengesetzes und der TA LärmÖffnet sich in einem neuen Fenster, da es sich um Gewerbelärm handelt. Gaststätten in Hessen werden von den Kreisausschüssen bzw. dem Magistrat überwacht. Das heißt, im Falle von Anfragen oder Beschwerden finden Sie Ihren Ansprechpartner in dem für Sie zuständigen Landkreis oder bei den kreisfreien oder Sonderstatus-Städten.

 

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