Drei mit Erde bedeckte Karotten.

Kurze Versorgungsketten und lokale Märkte

Die hessische Landwirtschaft leistet einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Lebensmitteln und Biorohstoffen. Mit der Maßnahme zur Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte soll die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und ein Beitrag zum Umwelt-, Klimaschutz und Klimaanpassung geleistet werden.

Förderbeschreibung

Das Hessische Umweltministerium unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte.

Maßgeblich für die Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten sind die „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft“Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Anträge auf Förderung können laufend bei der Bewilligungsbehörde, dem RP Gießen, eingereicht werden, sollten aber mindestens vier Wochen vor den Terminen zu dem jeweiligen Auswahlstichtag bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Vorab können interessierte Gruppen ebenfalls fortlaufend vor einer Teilnahme am formellen Auswahlverfahren einen Aktionsplan im Entwurf einreichen und sich unverbindlich durch den IDL beraten lassen.

Für das formelle Auswahlverfahren muss die potenzielle Kooperation einen Antrag nebst AktionsplanÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Für die jeweiligen Auswahlstichtage müssen die Anträge bei der Bewilligungsstelle vorgelegt werden. Die Termine für die Auswahlstichtage finden Sie unter der Rubrik Aktuelles.

Auf Grundlage von Auswahlkriterien wird über die eingereichten Vorhaben nach einem Ranking sowie im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel entschieden.

Die Antragsunterlagen stehen auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (RP-Gießen) im Download-BereichÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung.

Mit der Maßnahme zur Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte soll ein Beitrag zur Stärkung und Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und des ländlichen Raumes geleistet werden. Darüber hinaus sollen die geförderten Vorhaben einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Das HMUKLV unterstützt mit dieser Maßnahme die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte. Der Fokus der Förderung liegt auf ökologisch oder regional erzeugten Produkten.

Die Förderung zielt somit darauf ab durch Zusammenarbeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen, innovative Ansätze umzusetzen, Versorgungsketten und die nachhaltige Versorgung mit Lebens-, Futtermitteln und Biomaterialien effizienter zu machen und einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie eine Anpassung an den Klimawandel zu leisten sowie die regionale Zusammenarbeit zu stärken und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutragen.

Begriffsbestimmungen:

Kurze Versorgungskette

Dabei handelt es sich um eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, verarbeitenden Betrieben und Verbrauchern engagieren. Versorgungsketten werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift als "kurz" bezeichnet, wenn die Versorgungskette nicht mehr als einen zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern umfasst, z.B. Einzelhändlern oder Weiterverarbeitern, die mit dem Kauf des Produkts vom Landwirten die Kontrolle über das Produkt erhalten.

Die Definition von „kurzen Versorgungsketten“ und „lokale Märkten“ orientiert sich an den Festlegungen in Artikel 11 der VO (EU) Nr. 807/2014 sowie in der Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (2.4 Begriffsbestimmungen (RN 35) Nr. 56 kurze Versorgungsketten bzw. Nr. 60 lokale Märkte).

Lokale Märkte

In Fällen, in denen ein lokaler Markt nicht nur auf kurzen Versorgungsketten basiert, muss dieser, um für die Förderung in Frage zu kommen auf der Grundlage von Aktivitäten der Verarbeitung und des Verkaufs an den Endverbraucher innerhalb eines Radius von 75 km von dem Betrieb erfolgen, von dem das Produkt stammt.

Antragsberechtigt sind Kooperationen von natürlichen und juristischen Personen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie Forschungs- und Versuchseinrichtungen. Dabei sind auch einzelne Mitglieder einer Kooperation als Projektträger, die mit den übrigen Kooperationspartnern durch einen Kooperationsvertrag verbunden sind, antragsberechtigt.

Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen:

a) Personalausgaben für die Mitglieder einer Kooperation nach Teil III Nr. 8.8 in Verbindung mit den Anlagen zu diesen Richtlinien,

b) angemessene Reisekosten für die Mitglieder einer Kooperation nach Teil III Nr. 8.9,

c) Beratungs- und Dienstleistungen, z.B. in Bezug auf die Erstellung von Konzepten, Studien, Analysen,

d) Ausgaben für allgemeine Geschäftsausgaben,

e) vorhabenbezogene Sachausgaben,

f) angemessene Ausgaben für Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die bei der Umsetzung von Vorhaben einer Kooperation entstanden sind und nachgewiesen werden,

g) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben,

h) Ausgaben, die der Kooperation im Rahmen der Netzwerktätigkeit entstehen so-wie Ausgaben für eine kooperationsübergreifende Zusammenarbeit,

i) Ausgaben für die Erstellung des Aktionsplans und ggf. spätere Anpassungen,

j) sonstige Ausgaben, die zur Umsetzung von Absatzförderungsmaßnahmen nach Teil II Abschnitt B Nr. 2.3 notwendig sind.

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung für den Geschäftsbetrieb der Kooperation und das von ihr durchgeführte Vorhaben ist auf max. fünf Jahre ab Bewilligung beschränkt.

Die Förderung ist auf neu gegründete Kooperationen beschränkt. Eine Kooperation kann nur einmal für ein bestimmtes Vorhaben gefördert werden.

Der maximale Gesamtbetrag der Zuwendungen beträgt je Vorhaben 200.000 Euro gemäß der „De-minimis-Beihilfen“.

Die Vorhaben müssen in Hessen durchgeführt werden.

Die Einreichung eines Aktionsplanes sowie eines Kooperationsvertrages als wichtigste Bestandteile des Förderantrags erfolgt zu festgelegten Stichtagen.

Für die jeweiligen Auswahlstichtage müssen die Anträge nebst Aktionsplan und Kooperationsvertrag zu festgelegten Fristen bei der Bewilligungsstelle vorgelegt werden. Die Termine für die Fristen und Auswahlstichtage finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Für die einzureichenden Aktionspläne zur Anerkennung des Vorhabens als Bestandteil eines Antrages sind detaillierte Informationen zu der Tätigkeit der Kooperation erforderlich. Die Formulare für den Aktionsplan stehen auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (RP-Gießen) im Download-Bereich Öffnet sich in einem neuen Fensterzur Verfügung. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Hessischen Innovationsdienstleister (IfLS, Frau Thietje) oder die Bewilligungsbehörde (RP Gießen, Herrn Dr. Becker, Frau Drube oder Frau Hartert).

Interessierte Gruppen können beim IDL fortlaufend ihren Aktionsplan für eine unverbindliche Beratung einreichen.

Allgemeine Beratung

Institut für Ländliche Strukturforschung (IfLS)

Hessischer Innovationsdienstleister (IDL)
Kurfürstenstraße 49
60486 Frankfurt am Main

Svea Thietje
Telefon: 069 9726683-18

Dr. Ulrich Gehrlein
Telefon: 069 9726683-17

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