Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Belästigungen und Beeinträchtigungen) bei den Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – GeräuschimmissionenÖffnet sich in einem neuen Fenster beurteilt. Die Vorschrift enthält neben Immissionsrichtwerten ein Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels. Für eine Reihe von Baumaschinen gibt es weitere Einschränkungen bei den Betriebszeiten nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV)Öffnet sich in einem neuen Fenster.
Baulärm lässt sich durch lärmarme Baumaschinen, eine günstige Aufstellung der Maschinen und durch Abschirmmaßnahmen spürbar verringern. Bei innerstädtischen Großbaustellen ist es erforderlich, ein Lärmminderungskonzept für den Baustellenbetrieb inklusive des damit verbundenen Lkw-Verkehrs zu erstellen. In Hessen werden Baustellen von den Kreisausschüssen bzw. dem Magistrat überwacht. Das heißt, im Falle von Anfragen oder Beschwerden finden Sie Ihren Ansprechpartner in dem für Sie zuständigen Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.
Der durch Heimwerkertätigkeiten entstehende Lärm wird nicht nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm beurteilt sondern ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.