Das Land Hessen hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 möglichst 100 Prozent des Energieverbrauchs für Strom und Wärme aus regenerativen Energien zu decken. Als Teil der erneuerbaren Energien sind Windenergieanlagen mit ihrem großen Potential ein wichtiger Baustein der Klimaschutzstrategie des Landes. Derzeit gibt es in Hessen ca. 1100 Windenergieanlagen.
Für Windenergieanlagen die mehr als 50 Meter hoch sind, ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Diese muss in Hessen bei den Regierungspräsidien beantragt werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor gesundheitsschädlichem Lärm hohe Anforderungen gestellt. Der Betreiber muss nachweisen, dass die von ihm geplanten Windenergieanlagen die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)Öffnet sich in einem neuen Fenster einhalten. Berücksichtigt wird dabei auch die Vorbelastung durch andere technische Anlagen oder Betriebe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte wird in der Regel durch einen ausreichend großen Abstand gewährleistet. Aber auch durch eine schalloptimierte Betriebsweise kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sichergestellt werden.
An Windenergieanlagen entstehen Geräusche vor allem durch die Drehung der Rotorblätter und die Interaktion von Rotorblättern und Turm (aerodynamische Geräusche). Hinzu kommen Geräusche von mechanischen Komponenten wie Getriebe, Generator, Lüfter und Hilfsantriebe. Die aerodynamischen Geräusche sind dabei dominant. Die Leistung, aber auch gleichzeitig die Geräuschemissionen, nehmen mit der Windgeschwindigkeit bis zur Erreichung der Nennleistung zu. Moderne Anlagen haben bei Nennleistung einen Schallleistungspegel von 103 bis 107 dB(A).