Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Dazu gehören z.B. laute Musik, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei.
Ordnungswidrig handelt nach § 117 des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenÖffnet sich in einem neuen Fenster (OWiG) derjenige, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen schädigt. Zuwiderhandlungen rechtfertigen das Einschreiten der Polizei und bei der Verletzung von Strafvorschriften auch der Staatsanwaltschaft.
Zivilrechtlich kann man Unterlassungsansprüche über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus § 1004 in Verbindung mit § 906 BGBÖffnet sich in einem neuen Fenster geltend machen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ist gegeben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück ausgeht. § 906 BGB knüpft an Grenz- und Richtwerte in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften an. Werden diese Geräuschwerte überschritten, so ist in der Regel von einer erheblichen Geräuschbelästigung und einem Unterlassungsanspruch auszugehen.