Eine generelle Regelung zum Schutz vor Schienenverkehrslärm gibt es in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges sind in der VerkehrslärmschutzverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (16. BImSchV) Immissionsgrenzwerte festgelegt. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl und Art der Schienenfahrzeuge, deren Geschwindigkeit, die Fahrbahnart (z.B. Schwellengleis, feste Fahrbahn), der Abstand des Immissionsortes zum Schienenweg usw.
Über das Investitionsprogramm „Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ fördert der Bund Verbesserungen am Bestandsnetz. Ziel bis 2030 ist es, die Entlastung von mehr als der Hälfte der Anwohnenden von Lärm belastenden Bestandsstrecken des Schienenverkehrs zu erreichen und bis 2050 die Lärmsanierung von Bestandstrecken abzuschließen. Weitere Informationen über Kriterien der Lärmsanierung, umgesetzte und anstehende Vorhaben finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale InfrastrukturÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Lärm von Schienenfahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen zählt nicht zum Schienenverkehr. Dieser Lärm ist Bestandteil des GewerbelärmsÖffnet sich in einem neuen Fenster.