Für den Lärm, der von Sportanlagen, Vergnügungsparks oder Abenteuerspielplätzen ausgeht wird durch entsprechende Richtlinien ein Ausgleich zwischen unterschiedlichen Interessen geschaffen.
Der Bedeutung des Sports wird durch Sonderregelungen Rechnung getragen, die diesen privilegieren.
Für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung (z.B. Welt- und Europameisterschaften, internationale Sportfeste) gibt es ebenfalls Ausnahmeregelungen, die diese Veranstaltungen bis nach 22 Uhr ermöglichen.
Freizeitlärm
Der Lärm von Freizeitanlagen wird nach der FreizeitlärmrichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster beurteilt. Die Freizeitlärmrichtlinie schafft einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner sowie den Bedürfnissen der Veranstalter und Besucherinnen und Besucher von Freizeitanlagen.
Zu Freizeitanlagen zählen zum Beispiel:
Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Zirkus- und Diskothekenveranstaltungen, Konzerte, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden,
Freilichtbühnen,
Autokinos,
Freizeit- und Vergnügungsparks,
Abenteuerspielplätze,
Badeplätze,
Erlebnisbäder
Anlagen für Modellfahrzeuge und -flugzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
Sommerrodelbahnen,
Hundedressurplätze.
Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen, fallen nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Sie sind in der Regel zu tolerieren.
Nicht unter Sport- und Freizeitlärm fallen Geräusche aus Gaststätten oder Diskotheken, die gewerblich betrieben werden. Diese fallen in den Geltungsbereich des Gaststättengesetzes und der TA LärmÖffnet sich in einem neuen Fenster, da es sich um Gewerbelärm handelt. Gaststätten in Hessen werden von den Kreisausschüssen bzw. dem Magistrat überwacht. Das heißt, im Falle von Anfragen oder Beschwerden finden Sie Ihren Ansprechpartner in dem für Sie zuständigen Landkreis oder bei den kreisfreien oder Sonderstatus-Städten.