Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus Mitteln der Ersatzzahlung
Zentrale Zielsetzung:
Maßnahmen finanzieren, die möglichst ortsnah ausgleichen, was vom "Konto der Natur abgehoben" wurde (Eingriffe ohne Kompensation, möglichst "gleichartig und gleichwertig")
Zielgruppe:
Jeder, der Naturschutzprojekte durchführen möchte, kann hierfür bei der Naturschutzbehörde Fördermittel aus den Ersatzzahlungen beantragen.
Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Privatpersonen, Verbände, Vereine
Rechtsgrundlage:
KV-2018 i.V.m § 15 (6) BNatSchG
Kerninhalte:
Förderfähige Maßnahmen:
in angemessenem Umfang alle geeigneten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wie z.B.:
- Eingrünung von Fassaden-, Dach- und anderen naturfernen Flächen
- Entbuschung
- Entsiegelung
- Beseitigung von Landschaftsschäden
- Renaturierung (Still- und Fließgewässer, Auen und Quellen, Anlage von Teichen)
- Pflanzungen (Bäume, Gebüsche, Hecken, Streuobstwiesen)
- Waldneuanlage und Freistellen von Waldwiesen
- Waldumbau in naturnahe Bestände
- Nutzungsaufgabe (auch im Grünland)
- Umwandlung von Acker in extensives Grünland
- Erwerb von Tauschfläche
Fördersatz:
80 %
Antragsfrist:
keine
Maßnahmenlaufzeit:
auf Dauer = 30 Jahre nach KV-2018
Besonderheiten/Förderbedingungen:
Bewilligungsverfahren nach § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Eigenregiemaßnahmen über die Landesverwaltung und Kommunen
- bei sog. Windkraftmitteln besonderes Verwendungsverfahren
Nicht förderfähig sind z.B. Maßnahmen des technischen Umweltschutzes oder sonstige allgemeine Umweltmaßnahmen, die nicht zu einer unmittelbaren
Verbesserung der Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege führen
Zuständige Stellen für Antragstellende/ Beantragung:
Untere Naturschutzbehörde und obere Naturschutzbehörde
Maßnahmenverantwortliche Stelle/ Ansprechperson HMUKLV:
HMUKLV Abt. IV, Referat IV 4
michael.palmen@landwirtschaft.hessen.de
Weitere Informationen:
Leitfaden Verwendung der Ersatzzahlungen in HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster