Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus Mitteln der Ersatzzahlung
Zentrale Zielsetzung:
Maßnahmen finanzieren, die möglichst ortsnah ausgleichen, was vom "Konto der Natur abgehoben" wurde (Eingriffe ohne Kompensation, möglichst "gleichartig und gleichwertig")
Zielgruppe:
Jeder, der Naturschutzprojekte durchführen möchte, kann hierfür bei der Naturschutzbehörde Fördermittel aus den Ersatzzahlungen beantragen.
Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Privatpersonen, Verbände, Vereine
Rechtsgrundlage:
KV-2018 i.V.m § 15 (6) BNatSchG
Kerninhalte:
Förderfähige Maßnahmen:
in angemessenem Umfang alle geeigneten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wie z.B.:
- Eingrünung von Fassaden-, Dach- und anderen naturfernen Flächen
- Entbuschung
- Entsiegelung
- Beseitigung von Landschaftsschäden
- Renaturierung (Still- und Fließgewässer, Auen und Quellen, Anlage von Teichen)
- Pflanzungen (Bäume, Gebüsche, Hecken, Streuobstwiesen)
- Waldneuanlage und Freistellen von Waldwiesen
- Waldumbau in naturnahe Bestände
- Nutzungsaufgabe (auch im Grünland)
- Umwandlung von Acker in extensives Grünland
- Erwerb von Tauschfläche
Fördersatz:
bis 100 %
Antragsfrist:
keine
Maßnahmenlaufzeit:
auf Dauer = 30 Jahre nach KV-2018
Besonderheiten/Förderbedingungen:
vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
ausschließlich Maßnahmen, die freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden.
Zuständige Stellen für Antragstellende/ Beantragung:
Untere Naturschutzbehörde und obere Naturschutzbehörde
Maßnahmenverantwortliche Stelle/ Ansprechperson HMLU:
HMLU, Abteilung 6, Referat 6A
michael.palmen@landwirtschaft.hessen.de
Weitere Informationen:
Bitte sprechen Sie die zuständige Naturschutzbehörde an.