Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus Mitteln der Ersatzzahlung

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus Mitteln der Ersatzzahlung

Zentrale Zielsetzung:

Maßnahmen finanzieren, die möglichst ortsnah ausgleichen, was vom "Konto der Natur abgehoben" wurde (Eingriffe ohne Kompensation, möglichst "gleichartig und gleichwertig")

Zielgruppe:

Jeder, der Naturschutzprojekte durchführen möchte, kann hierfür bei der Naturschutzbehörde Fördermittel aus den Ersatzzahlungen beantragen.

Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Privatpersonen, Verbände, Vereine

Rechtsgrundlage:

KV-2018 i.V.m § 15 (6) BNatSchG

Kerninhalte:

Förderfähige Maßnahmen:

in angemessenem Umfang alle geeigneten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wie z.B.:

- Eingrünung von Fassaden-, Dach- und anderen naturfernen Flächen

- Entbuschung

- Entsiegelung

- Beseitigung von Landschaftsschäden

- Renaturierung (Still- und Fließgewässer, Auen und Quellen, Anlage von Teichen)

- Pflanzungen (Bäume, Gebüsche, Hecken, Streuobstwiesen)

- Waldneuanlage und Freistellen von Waldwiesen

- Waldumbau in naturnahe Bestände

- Nutzungsaufgabe (auch im Grünland)

- Umwandlung von Acker in extensives Grünland

- Erwerb von Tauschfläche

Fördersatz:

bis 100 %

Antragsfrist:

keine

Maßnahmenlaufzeit:

auf Dauer = 30 Jahre nach KV-2018

Besonderheiten/Förderbedingungen:

vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)

ausschließlich Maßnahmen, die freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden.

Zuständige Stellen für Antragstellende/ Beantragung:

Untere Naturschutzbehörde und obere Naturschutzbehörde

Maßnahmenverantwortliche Stelle/ Ansprechperson HMLU:

HMLU, Abteilung 6, Referat 6A

michael.palmen@landwirtschaft.hessen.de

Weitere Informationen:

Bitte sprechen Sie die zuständige Naturschutzbehörde an.