Hauptsächliche Überträger der KSP sind erkrankte Schweine aber auch virushaltige Schlacht- bzw. Speiseabfälle. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten besteht zwar nicht, aber sie können als Überträger fungieren. Heilungsversuche sind gesetzlich verboten. Es steht ein Impfstoff zur Verfügung, dessen Einsatz aber nur im Tierseuchenfall unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden kann. Im Falle, dass ein Hausschweinebestand von der Tierseuche betroffen ist, sind alle Schweine des betroffenen Betriebes zu töten.
Virusbedingte Tierseuche
Klassische Schweinepest
Klinische Symptome beim Hausschwein
Die klinischen Symptome der klassischen Schweinepest sind vielfältig und stark vom Verlaufsgeschehen abhängig. Die Inkubationszeit beträgt wenige Tage bis zu drei Wochen. Bei der akuten Form zeigen die Tiere hohes Fieber (41-42°C), Apathie, Inappetenz sowie Blutungen u.a. in der Haut, Schleimhaut und den lymphatischen Organen. Verläuft die Erkrankung chronisch treten häufig zentralnervöse Störungen mit Krämpfen, Lähmungen und Bewegungsstörungen, Diarrhoe und Kümmern auf. Besonders empfänglich für das Virus sind Ferkel, welche auch eine hohe Sterblichkeitsrate aufweisen. Bei tragenden Sauen steigt die Zahl an lebensschwach geborenen Ferkeln und Aborten an.
Prophylaxe
Der Handel und Zuchtverkehr mit Schweinen aus ungeprüften Beständen sollte vermieden werden. Die Vorschriften der Schweinehaltungshygieneverordnung, insbesondere Reinigung und Desinfektion beim Betreten und Verlassen der Ställe, keine Verfütterung von Speiseabfällen an Schweine, wildschweinesichere Lagerung von Futtermitteln und Einstreu sowie unverzügliche Anzeige beim Verdacht auf KSP bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt) sind zwingend einzuhalten.
Impfungen von Hausschweinen
Eine Impfung gegen die KSP ist in allen Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich untersagt.
Bekämpfung und rechtliche Grundlagen
Eine Bekämpfung der KSP erfolgt auf Bundes- und Landesebene unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien. Bekämpfungsvorschrift auf nationaler Ebene ist das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), geändert durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)Öffnet sich in einem neuen Fenster und die Schweinepest-VerordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung. Ferner existiert auf EU-Ebene die Schweinepest-Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der KSP.
Klassische Schweinepest beim Wildschwein
Die klassische Schweinepest ist auch bei Wildschweinen eine anzeigepflichtige Tierseuche, die durch das gleiche Virus hervorgerufen wird wie bei Hausschweinen. Eine Virusübertragung von Wildschweinen auf Hausschweine und umgekehrt ist möglich. Neuausbrüche sind oft auf infizierte Schlacht- und Speiseabfälle zurückzuführen.
Klinische Symptome bei Wildschweinen
Wildschweine zeigen einige Tage nach Aufnahme des Virus Mattigkeit, verminderten Fluchtreflex und suchen aufgrund der erhöhten Körpertemperatur vermehrt Suhlen auf. Es können Bewegungsstörungen, Krämpfe, Lähmungen und der Tod eintreten. Beim klassischen Bild zeigen sich Blutungen unter anderem in der Haut, am Kehldeckel, an der Blase und dem Darm. Ausgewachsene Tiere überstehen die Infektion in der Regel. Bei Frischlingen kommt es oft zu einem akuten Krankheitsgeschehen mit Todesfolge. Es existieren jedoch auch persistent virämische Jungtiere, welche über eine lange Zeit große Virusmengen ausscheiden, im Wachstum kümmern und erst nach einigen Monaten an der Krankheit sterben.
Verhinderung einer Seuchenverschleppung
In Gebieten mit Nachweis des KSP-Virus ist es wichtig, ein Verschleppen der Seuche in noch nicht betroffene Bereiche zu vermeiden. Daher müssen gerade Personen aus gemaßregelten Gebieten, welche in engem Kontakt zu Haus- und/oder Wildschweinen stehen, Vorsichtsmaßnahmen treffen. Dieses sind zum einen schweinehaltende Betriebe, welche eine Einschleppung des Schweinepestvirus verhindern müssen. Und zum anderen ist es die Jägerschaft, welche eine Verschleppung des Virus durch z. B. Fahrzeuge oder Tiermaterial vermeiden muss.
Hessen hat im Oktober 2008 ein Tierseuchenfrühwarnsystem eingerichtet, in dessen Rahmen Pflichtuntersuchungen auf KSP und die Aujeszkysche Krankheit (AK) durchgeführt werden, wenn in einem Hausschweinebestand plötzlich gehäuft Todesfälle oder Fieber über 40,5 ° C unklarer Ursache auftreten. Damit soll verhindert werden, dass ein Verschleppen der Seuche vom Wildschweine- auf einen Hausschweinebestand zu spät erkannt wird und dadurch einen Flächenbrand ausgelöst wird. Zur Untersuchung gelangen entweder eine repräsentative Zahl an Blutproben oder verendete Tiere aus dem betreffenden Bestand.