Nach BundesberggesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (BBergG) unterliegen der Aufsicht der Bergbehörde das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätze, die dazu erforderlichen Betriebsanlagen und sämtliche Maßnahmen, die im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang stehen. Der Aufsicht unterliegen auch das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie von Besucherhöhlen und Besucherbergwerken. Dies gilt auch für Bohrungen, die nicht dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodenschätzen dienen, sofern sie mehr als 100 m in den Boden eindringen.
Zuständige Behörden zur Erfüllung dieser Aufgaben sind in Hessen die drei Regierungspräsidien als Bergbehörden, wobei das Regierungspräsidium Darmstadt einige spezielle Aufgaben landesweit wahrnimmt.
Die Bergbehörden stützen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben überwiegend auf bergrechtliche Vorschriften. Hierzu zählen das Bundesberggesetz und verschiedene Bergverordnungen, auf deren Grundlage das bergrechtliche Betriebsplanverfahren sowie die innerbetriebliche Überwachung der Betriebe durch verantwortliche Personen durchgeführt werden. Darüber hinaus ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens geprüft werden muss.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Bergverordnungen für die im Bundesberggesetz bezeichneten Gegenstände erlassen. Für bestimmte Sachbereiche wiederum liegt die Verordnungskompetenz beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Bergverordnungen enthalten verbindliche Regelungen, die der Bergwerksunternehmer bei der Führung des Betriebes zu beachten hat, sowie allgemeingültige Vorschriften über das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb. Auf Grund der besonderen Gefahrensituation im Bergbau, so z.B. beim Aufschluss einer Lagerstätte oder bei der untertägigen Gewinnung von Bodenschätzen, ist zum Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen umfassend Vorsorge zu treffen. Dazu gehören die Abwehr akuter und die Verhinderung möglicher Gefahren und Belästigungen.
Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Betriebes und in bestimmten Zeitabständen oder aus besonderem Anlass während des Betriebes sowie im Zusammenhang mit der Beendigung des Betriebes für alle beabsichtigten Maßnahmen Betriebspläne aufzustellen und zur Zulassung vorzulegen. Den Bergbehörden ist damit die Möglichkeit der präventiven Betriebsüberwachung gegeben.
In die bergbehördliche Prüfung sind auch der reibungslose Ablauf und das harmonische Ineinandergreifen der Betriebsvorgänge als eine Voraussetzung der innerbetrieblichen Gefahrenabwehr einbezogen. Ebenso werden alle Möglichkeiten einer Betriebsgefährdung von außen berücksichtigt.
Weitere Informationen:
Regierungspräsidium DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster
Regierungspräsidium GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster
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