Die Veterinärämter der Landkreise führen die Kontrollen vor Ort durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Veterinärämter überprüfen in regelmäßigen Abständen im Rahmen von unangekündigten, risikoorientierten Betriebskontrollen und Probeentnahmen, ob die rechtlichen Anforderungen durch die Lebensmittelunternehmen im Sinne des Verbraucherschutzes eingehalten werden. Sie nehmen Proben vor Ort, ordnen Maßnahmen an und kontrollieren, ob Verstöße abgestellt wurden. Die Kontrollen werden in Betrieben für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel und im Einzelhandel durchgeführt. Auch Einrichtungen der Gastronomie und der Gemeinschaftsverpflegung werden regelmäßig kontrolliert. Die Veterinärämter sind bei den Landrats- und Oberbürgermeisterämtern angesiedelt. Hier können Verbraucherinnen und Verbraucher Hinweise und Beschwerden abgeben und erhalten bei Fragen Rat und Auskunft.

Verbraucherschutz
Amtliche Lebensmittelüberwachung
Zuständigkeiten
Die Regierungspräsidien sind Fachaufsichtsbehörden. Die drei Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel sind – wie auch das Ministerium – als Fachaufsichtsbehörden für die Ämter des jeweiligen Regierungsbezirks tätig. Daneben haben sie auch eigene Aufgaben, wie etwa die Zulassung von bestimmten Betrieben. Seit 2021 verstärken die Regierungspräsidien außerdem die Veterinärämter bei risikoorientierten Kontrollen bestimmter Betriebe.
Die oberste Fachaufsicht hat das Hessische Landwirtschaftsministerium und ist damit, neben den Regierungspräsidien, zuständig für den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken sowie vor Irreführung und Täuschung.
Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) untersucht die Proben Für die Untersuchung und rechtliche Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen ist der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) in Gießen und an weiteren Standorten in Wiesbaden und Kassel verantwortlich. Im LHL untersuchen Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker, Chemikerinnen und Chemiker sowie Tierärztinnen und Tierärzte die Proben. Die Einfuhr von Lebensmitteln am Flughafen Frankfurt/Main wird von der Tierärztlichen Grenzkontrollstelle Hessen (TGSH) überwacht.
Leitlinien der Lebensmittelüberwachung
Qualitätsmanagement: Das Qualitätsmanagement und die Auditierung der Tätigkeit der zuständigen Behörden bilden einen wichtigen Baustein für eine funktionierende und einheitliche Lebensmittelüberwachung in Hessen. Im Rahmen von Audits wird untersucht, ob Prozesse, Anforderungen und Richtlinien die geforderten Standards erfüllen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind bei der Entwicklung der Qualitätsstandards eingebunden.
Aus- und Weiterbildung stärken: Qualifiziertes Personal ist der Schlüssel zu guten Kontrollen. Daher hat das Land Hessen mit Baden-Württemberg eine Rahmenvereinbarung zur intensiven Zusammenarbeit bei der Aus- und Weiter- sowie Fortbildung von Personal in der Veterinärverwaltung, der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung abgeschlossen. Gerade mit Blick auf immer bessere Analysemethoden in den Laboren ist es wichtig, dass das Lebensmittelkontrollpersonal auf dem aktuellen Stand ist.
2-Behörden-Prinzip: Betriebe, die eine hohe Risikoeinstufung haben, werden regelmäßig Kontrollen unterzogen, bei der die Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise gemeinsam mit Personal des Regierungspräsidiums die Betriebsräume überprüfen. Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt risikoorientiert.
Kontrolle der Risikoeinstufung: Gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung (AVV RÜb)Öffnet sich in einem neuen Fenster werden Lebensmittelbetriebe in verschiedene Risikoklassen eingeteilt. Diese Einstufung wird durch die Lebensmittelüberwachungsämter vorgenommen und bestimmt die Häufigkeit der Betriebskontrollen. Die Regierungspräsidien wiederum überprüfen diese Risikoeinstufung auf Plausibilität. Die Zuständigkeit der Kreise bleibt dabei unangetastet.
Berichtspflicht gegenüber den Fachaufsichtsbehörden: Konkrete Vorgaben machen klar, in welchen Fällen die jeweiligen Behörden an die Fachaufsicht berichten müssen.
Auf dem Prüfstand
Werden Verstöße festgestellt, ordnen die Behörden die nötigen Maßnahmen (wie Anordnung der Reinigung, amtliche Sicherstellung von Produkten, Betriebsschließung, etc.) an und überwachen den Vollzug.
- Die Betriebshygiene (Produktionshygiene, Personalhygiene, Schädlingsbekämpfung, Reinigung und Desinfektion, bauliche Anforderungen an Räume, Anlagen, Geräte, Transportmittel)
- Die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen (Durchführung von HACCP-Verfahren, Laboruntersuchungen, Temperatureinhaltung)
- Die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch das Unternehmen, die Schulungnachweise und die Rückverfolgbarkeit
- Die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren
- Die verwendeten Rohstoffe, Zutaten, technologischen Hilfsstoffe, Halb- und Enderzeugnisse
- Die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel
Verbraucherhinweise
Beschwerden und Hinweise können über den Beschwerde-Button auf dem „Verbraucherfenster“Öffnet sich in einem neuen Fenster direkt an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Eine Liste der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden finden Sie hier.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Lebensmittelüberwachung
Task-Force Lebensmittelsicherheit
Registrierung
Jedes Lebensmittelunternehmen muss seit dem 1.1.2006 seinen Betrieb bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren.
Dies wird von der EU nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004Öffnet sich in einem neuen Fenster über Lebensmittelhygiene geregelt. Dieser Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmen auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Neben landwirtschaftlichen Betrieben (Primärproduktion) gehören auch Gaststätten, Gemeinschaftsküchen, Imbisseinrichtungen etc. dazu. Auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios sind registrierungspflichtig genauso wie Unternehmen, die Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln herstellen und in den Verkehr bringen.
Der Begriff Primärproduktion umfasst die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Pflanzen und Tieren, welche zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Dazu gehören u.a. auch das Ernten sowie das Melken und die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten (mehr im Informationsblatt Primärerzeuger).
„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen die dem Lebensmittelrecht unterliegen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z. B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Wann muss gemeldet werden?
- Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens,
- Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens,
- wesentliche Veränderungen, wie Änderungen der Betriebsart oder des Produktsortiments.
Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen. Die Daten müssen den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden gemeldet werden (siehe Datei Liste der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden).
Was wird registriert?
Es sind die Angaben des jeweiligen Meldeformulars zu erfassen (siehe Downloads). Weitere Informationen zur Meldepflicht sind im Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der LAV nachzulesen (siehe Downloads).
Wer ist ausgenommen von der Registrierungspflicht?
- Lebensmittelunternehmen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nach Artikel 1 Abs. 2 ausgenommen sind, also insbesondere die Primärproduktion für den privaten häuslichen Bereich und die Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen an bestimmte Abnehmer,
- reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (z. B. Milch, Eier) und
- im Hinblick auf den Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Lebensmitteltätigkeiten ohne eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad, wie es z. B. bei Vereinsfesten der Fall sein kann (im Einzelfall ist dies von der zuständigen Behörde zu entscheiden),
- nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zulassungspflichtige Betriebe.
Gegenproben
Ein Teil der Proben wird zurückgelassen, um eine Gegenanalyse zu ermöglichen.
Nach § 43 des Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchesÖffnet sich in einem neuen Fenster (LFGB) ist die amtliche Überwachung bei Entnahme einer Probe zum Zweck der Untersuchung verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn unpraktikabel, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Hersteller eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Zurückgelassene Proben werden zur Sicherung des Beweismittels amtlich verschlossen oder versiegelt.
Wirtschaftsbeteiligte können bei einer Beanstandung zum Zwecke der Führung eines Gegenbeweises spiegelbildliche Untersuchungen der zurückgelassenen Probe durch Gegenprobensachverständige zu der amtlicherseits durchgeführten Untersuchung veranlassen, um ggf. nachzuweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Dioxin/PCB
Produzierende von Lebens- und Futtermitteln sind verpflichtet, vorliegende Untersuchungsergebnisse auf Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle zu melden.
Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
Dies ist gesetzlich im § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit der Mitteilungs - und Übermittelungsverordnung vom 28. Dezember 2011(MitÜbermitV) geregelt.
Die Mitteilungen des Lebensmittelunternehmers oder der -unternehmerin sind an die kommunale Behörde zu übersenden, die für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung des meldenden Unternehmens zuständig ist (Landkreise und kreisfreie Städte). Die Mitteilungen des Futtermittelunternehmers oder der -unternehmerin sind an das Regierungspräsidium Gießen zu übersenden:
dez51.3@rpgi.hessen.de
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel -Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen des Lebens- und Futtermittelunternehmer oder der -unternehmerin gibt es jeweils eine Musterdatei mit Ausfüllungshinweisen, die sie von der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)herunterladen können.
Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im PDF- oder Office-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.
Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer oder die Unternehmerin Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im LFGB, einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
Sofern sich Fragen zu den Mitteilungen oder Musterdateien ergeben, können Sie sich an die für sie jeweils zuständige Behörde wenden.