Die hochpathogenen aviären Influenzaviren (insbesondere Subtyp H5N1) können bei Nutzgeflügel, zum Beispiel bei Hühnern oder Puten, zu hohen Tierverlusten führen. Die niedrig pathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen.
Viruserkrankung
Geflügelpest
Übersicht Ausbrüche Wildvögel & Hausgeflügel sowie Allgemeinverfügungen in Hessen 2025
| Kreis | Anzahl | Vogelart | Feststellungs- datum | Maßnahmen und Links zur Allgemeinverfügung |
| Darmstadt-Dieburg | 0 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf | ||
| Frankfurt | 1 x HPAI 1 x LPAI 1 x HPAI 1 x HPAI | wilde Kanadagans 1 wilde Gans Kranich Kranich | 03.01.2025 24.10.2025 29.10.2025 06.11.2025 | Allgemeinverfügung (PDF)Öffnet sich in einem neuen Fenster |
| Groß Gerau | 2 x HPAI 3x HPAI 5 x HPAI 5 x HPAI
| wilde Nilgänse 2 Höckerschwäne und 1 Silberreiher 3 Schwäne, 2 wilde Gänse 3 Wildgänse, 1 Graureiher und 1 Schwan
| 14.03.2025 23.10.2025
27.10.2025
06.11.2025
| Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf |
| Main-Kinzig-Kreis | 1 x HPAI | wilder Höckerschwan | 07.03.2025 | Allgemeinverfügung zur Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen (30.102025) |
| Wiesbaden | 1 x HPAI | Graureiher | 07.11.2025 | Allgemeinverfügung zur Aufstallung, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf, Leinenpflicht für Hunde entlang des Rheins und Mains |
| Kassel | 2 x LPAI | wilde Nilgänse | 26.09.2025 | Allgemeinverfügung zur Aufstallung im Gesamtgebiet der Stadt Kassel. Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen |
| Gießen | 1 x LPAI 2 x HPAI 14 x HPAI 7 x HPAI 5 x HPAI | wilder Schwan Kraniche
Kraniche
6 Kraniche, 1 Storch
3 Kraniche, 2 Störche | 17.10.2025 28.10.2025
30.10.2025
6.11.2025
10.11.2025 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen Allgemeinverfügung (PDF) Öffnet sich in einem neuen Fenster Allgemeinverfügung zur Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen |
| Bad Hersfeld | 5 x HPAI | Kraniche | 30.10.2025 | Allgemeinvefügung zur kreisweiten Aufstallung, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen |
| Schwalm-Eder-Kreis | 1 x HPAI 1 x HPAI | Kranich
Storch | 30.10.2025
07.11.2025 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen |
| Vogelsbergkreis | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung von Geflügel, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf | |||
| Limburg-Weilburg | 1 x HPAI 1 x HPAI 1 x HPAI | Kranich Kranich
Kranich | 28.10.2025
29.10.2025
06.11.2025 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf |
| Bergstraße | 2 x HPAI | 2 Wildgänse | 05.11.2025 | Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete zur Aufstallung, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf |
| Marburg-Biedenkopf | 3 x HPAI 6 x HPAI | Kraniche
6 Kraniche | 29.10.2025
06.11.2025 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf |
| Waldeck-Frankenberg | 3 x HPAI | Kraniche | 30.10.2025 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf |
| Landkreis Kassel | 1 x HPAI 1 x HPAI | Kranich
Wildgans | 30.10.2025
06.11.2025 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen |
| Wetteraukreis | 1 x HPAI | 1 Kranich | 06.11.2025 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf Allgemeinverfügung (PDF)Öffnet sich in einem neuen Fenster Allgemeinverfügung zur Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen |
| Werra-Meißner-Kreis | 1 x HPAI | Graureiher | 27.10.2025 | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen |
| Rheingau-Taunus-Kreis | 2 x HPAI | Kraniche | 29.10.2025 | Allgemeinverfügung (PDF)Öffnet sich in einem neuen Fenster |
| Lahn-Dill-Kreis | Allgemeinverfügung zur Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen AllgemeinverfügungÖffnet sich in einem neuen Fenster Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf | |||
| Main-Taunus-Kreis | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf | |||
| Hochtaunuskreis | Allgemeinverfügung zur kreisweiten Aufstallung, Verbote im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf |
Übersicht Aufstall-Regelungen in Hessen
Die zuständigen Veterinärbehörden der gelb eingefärbten Landkreise bzw. kreisfreien Städte haben risikoorientiert spezielle Regelungen zur Aufstallung getroffen. Bitte beachten Sie diesbezüglich die entsprechenden Allgemeinverfügungen oben in der Tabelle.
Aktuelle Lage zur Geflügelpest
Im Winterhalbjahr 2020/2021 war Europa und insbesondere auch Deutschland von einem sehr heftigen Geflügelpestgeschehen betroffen. Der entstandene Schaden übertrifft die Auswirkungen des letzten großen Seuchenzugs im Jahr 2016/2017 deutlich. Bundesweit mussten mehr als 1,8 Millionen Stück Geflügel getötet werden.
Nachdem das Geschehen im Sommerhalbjahr abgeflaut, jedoch nie ganz zum Erliegen gekommen war, häuften sich die Fälle bei Wildvögeln und in Hausgeflügelbeständen in Europa und Deutschland ab Mitte Oktober 2021 wieder und übertrafen die Dimensionen des Geschehens aus dem Vorjahr. Trotz eines deutlichen Rückgangs im Frühjahr 2022 wurde das Virus der Geflügelpest über den Sommer hinweg vor allem an den Küsten Deutschlands und Europas mit existenziell bedrohlichen Populationseinbrüchen bei koloniebrütenden Seevögeln nachgewiesen. In den Jahren 2023 und 2024 gestaltete sich die Seuchenlage in ähnlicher Weise.
Nach einem Rückgang der Fallzahlen im Sommer 2025, wird das Virus der hochpathogenen aviären Influenza (HPAIV) seit Ende September wieder vermehrt in Hausgeflügelhaltungen und in der Wildvogelpopulation in Deutschland nachgewiesen. Die derzeit auffallend betroffenen Kraniche sind nicht die einzige betroffene Wildvogelart. Allerdings zeigen andere wilde Wasservogelarten wie Enten oder Gänse unter Umständen geringere Krankheitssymptome einer HPAIV Infektion, auch weil sie bereits eine Teilimmunität entwickelt haben könnten.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Vogelzug und den kälteren Temperaturen sowie der verringerten UV-Strahlung steigt das Risiko für einen Eintrag des Virus und eine Ausbreitung von HPAIV Infektionen. Aufgrund der vorliegenden Daten muss bereits von einer erhöhten Viruszirkulation im Wildvogelbereich und damit auch von einem erhöhten Infektionsdruck auch für die Einschleppung der HPAI in Geflügelhaltungen ausgegangen werden.
Eine Übersicht über die im Jahr 2025 erfolgten Nachweise aviärer Influenzaviren in Hessen finden Sie in der Tabelle am Ende der Seite.
In der aktuellen Risikoeinschätzung vom 20. Oktober 2025 stuft das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in wild lebenden Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands sowie das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch ein. Übersichtskarten zum aktuellen Ausbruchsgeschehen in Deutschland und Europa werden vom Friedrich-Loeffler-Institut zur Verfügung gestelltÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Ornithologische Risikogebiete in Hessen:
- längs des Rheins incl. Biedensand, Kühkopf und Mainmündung,
- längs des Mains,
- Brutgebiete in der Wetterau,
- Heuchelheimer Seen,
- Niederweimarer Seen,
- Werra bei Obersuhl,
- Fuldaauen bei Kassel,
- Edersee-Sperre
- Naturschutzgebiet Reinheimer Teich
- Amöneburger Becken im Landkreis Marburg Biedenkopf
- Aartalsperre im Lahn-Dill-Kreis
In den Ornithologischen Risikogebieten findet regelmäßig im Winterhalbjahr ein Monitoring durch die Staatliche Vogelschutzwarte am HLNUG statt.
Beachten Sie bitte auch die aktuelle Berichterstattung des FLIÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist unabhängig von der Aufstallung der beste Schutz vor einer Einschleppung der Geflügelpest. Alle Halterinnen und Halter von Geflügel sind daher nach wie vor zur größten Sorgfalt bei den Hygienemaßnahmen aufgerufen.
Insbesondere durch die Zusammenkunft von Vögeln aus vielen verschiedenen Tierhaltungen besteht ein hohes Risiko für die Verbreitung der Geflügelpest zwischen Vogelbeständen. Daher sollte aktuell im eigenen Interesse auf eine Teilnahme an Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen möglichst verzichtet werden.
Biosicherheitsmaßnahmen
Hierunter werden alle Vorsichtsmaßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag gefährlicher Tierseuchenerreger aus der Umwelt erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen. Sie können durch Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen dazu beitragen unsere Geflügelbestände zu schützen!
Zu beachten ist deshalb, dass
- in Freilandhaltungen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden dürfen und nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren ist.
- für zur Ein- oder Ausstallung beauftragte Personen der Geflügelhalter gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung bereitzuhalten hat und sicherzustellen ist, dass diese angelegt und nach dem Ablegen gereinigt und desinfiziert oder unschädlich beseitigt wird.
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Ein- und Ausstallung von Geflügel die hierbei genutzten Gerätschaften, und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss des Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
- eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Um einen möglichen Eintrag des Virus schnell zu erkennen bzw. ausschließen zu können, gilt für alle Geflügelhaltungen, dass beim Auftreten von erhöhten Sterberaten innerhalb von 24 Stunden (ab drei Tiere, bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, oder mehr als 2 % der Tiere, ab einer Bestandsgröße von 100 Tieren) und erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ein Tierarzt hinzuzuziehen und das Vorliegen der Geflügelpest abzuklären ist. Bei Wassergeflügel gilt dies ab einer dreifach erhöhten Sterberate bzw. einer Abnahme der Legeleistung bzw. Tageszunahme um mehr als 5 Prozent.