Vielbefahrene Straße

Umgebungslärm

Umgebungslärm sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Mithilfe von Lärmaktionsplänen soll der Umgebungslärm reduziert werden.

Zu Umgebungslärm zählt Lärm, der durch Straßenverkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr auf Straßen und Schienenstrecken und bei Flughäfen verursacht wird. Dazu zählt auch Lärm, der von Industrie– und Gewerbeanlagen ausgeht.

Sogenannter Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), der Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln, von Sportanlagen sowie der Lärm auf Militärgeländen zählt nicht zum Umgebungslärm.

Gesetzliche Regelungen

Ziel ist es, den Umgebungslärm zu reduzieren und gesundheitsschädliche Auswirkungen zu verhindern. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist die EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von UmgebungslärmÖffnet sich in einem neuen Fenster (Richtlinie 2002/49/EG). Die Richtlinie sieht die Bestandsaufnahme von Lärmbelastung vor sowie das Erstellen von Aktionsplänen, um auf diese Belastung zu reagieren.

Die EU-Richtlinie 2002/49/EG ist mit §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Anforderungen an die Lärmkartierung wurden in der 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über die Lärmkartierung) festgelegt. Gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie ist die Öffentlichkeit über die Lärmkarten und Lärmaktionspläne zu informieren. Bei der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne ist darüber hinaus auch die Öffentlichkeit anzuhören und deren Mitwirkung sicherzustellen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat HinweiseÖffnet sich in einem neuen Fenster erstellt und zur Veröffentlichung freigegeben.

Lärmminderungsplanung

Für die Lärmminderungsplanung stehen zwei Instrumente zur Verfügung:

  • Die strategische Lärmkartierung sowie
  • die Lärmaktionsplanung zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen.

Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig für die Lärmkartierung gemäß EU-UmgebungslärmrichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster. Dies beinhaltet u.a. die Kartierung entlang der Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, die Ballungsräume selbst, den Großflughafen Frankfurt am Main sowie die nicht bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken, die dem Allgemeinen Eisenbahngesetz unterliegen.

Die Lärmbelastung wird in Lärmkarten dargestellt, die im Lärmviewers HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster eingesehen werden können. Dort besteht auch die Möglichkeit, die Lärmbelastung an konkreten Wohnorten zu ermitteln.

Auf der Basis der Lärmkartierung werden durch die Regierungspräsidien Lärmaktionspläne aufgestellt. Sie müssen den Anforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie entsprechen und neben der Beschreibung der Lärmbelastungssituation auch Maßnahmen zur Lärmminderung benennen. Für den Bereich des Straßenverkehrslärms hat das Hessische Umweltministerium zusammen mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium ein VerfahrenshandbuchÖffnet sich in einem neuen Fenster entwickelt, welches von allen an der Lärmaktionsplanung beteiligten hessischen Behörden zu beachten ist.

Auf den Websites der Regierungspräsidien finden Sie die In Kraft getretenen Lärmaktionspläne, zu gegebener Zeit die Entwürfe der Lärmaktionspläne und die Online-Formulare für die Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie weitere Informationen über die Lärmminderungsplanung in Ihrem Regierungsbezirk.

Ruhige Gebiete

Neben Minderungsmaßnahmen für lärmbelastete Bereiche sieht die Umgebungslärmrichtlinie auch die Identifizierung ruhiger Gebiete vor. Für diese soll im Sinne der Lärmvorsorge eine Zunahme des Lärms verhindert werden. Die Umgebungslärmrichtlinie definiert in Abhängigkeit zweier Raumtypen Kriterien zur Ermittlung eines ruhigen Gebietes:

  • ein „ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum“ ist ein behördlich festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der LDEN-Index (Tag-Abend-Nacht-Index) oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Lärmquellen nicht oberhalb eines bestimmten Wertes liegt, der vorab festzulegen ist,
  • ein „ruhiges Gebiet auf dem Land“ ist ein behördlich festgelegtes Gebiet, das keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt ist.

Die Ausweisung ruhiger Gebiete erfolgt im Rahmen der Lärmaktionsplanung.

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