Tische und Bänke auf einem Dorfplatz

Gastgewerbe im ländlichen Raum

Das Land Hessen unterstützt unser Gastgewerbe. Gasthäuser sind mehr als nur Orte zum Essen und Trinken – sie sind das Herz unserer Dörfer und Städte, Orte der Begegnung und der Geselligkeit. Dem bundesweiten Trend des „Gasthaussterbens“ im ländlichen Raum tritt das Land Hessen mit dem neu aufgelegten Investitionsförderprogramm entgegen.

Worum geht es?

Ob Renovierung, Anschaffung neuer Investitionsgüter, Ertüchtigungen für Fahrradreisende oder Investitionen in moderne Systeme – dieses Programm stärkt die Zukunftsfähigkeit von Gastwirtinnen und Gastwirten.

Wie hoch ist die Förderung?

Förderquote: 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Höchstfördersumme: 30.000 Euro pro Betrieb für die gesamte Förderperiode (2026-2029) 
Mindestbetrag: Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen insgesamt mindestens 10.000 Euro betragen (bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben: Nettokosten)
Förderart: Nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilfinanzierung, Erstattungsprinzip)
Eigenanteil: Mindestens 25 Prozent (auch bei Kombination mit anderen Fördermitteln)

Welche Fristen gelten?

Anträge für Förderungen im laufenden Kalenderjahr: 15. September (Für 2026 als Ausnahme von der Richtlinie bis 31. Oktober möglich)
Überjährige Anträge: 31. Oktober 
Programmlaufzeit: 31. Dezember 2029

Wer wird gefördert?

  • Gaststättenbetriebe, die Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU sind (bis zu 49 Beschäftigte; Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro).
  • Hotelleriebetriebe derselben Größenordnung - jedoch nur, wenn sie zugleich über ein öffentlich zugängliches Gaststättenangebot verfügen.
  • Pächterinnen und Pächter, sofern sie einen abgeschlossenen Nutzungsvertrag (z. B. Miet- oder Pachtvertrag) besitzen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 5 Jahre läuft.

Zusätzliche Voraussetzungen: 

  • Grundsätzlich muss sich der Betrieb innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“Öffnet sich in einem neuen Fenster des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Hessen 2023-2027 befinden.
  • Der Betrieb muss öffentlich zugänglich sein, warme Speisen und Getränke anbieten und im Jahr mindestens acht Monate geöffnet sein.
  • Der Betrieb darf nicht Teil eines Filial-, Franchise- oder vergleichbaren Organisationssystems sein.

Antragstellung – So gehen Sie vor

  1. Projekt planen – definieren Sie Ihr Vorhaben, erstellen Sie einen Kosten- und Finanzierungsplan
  2. Unterlagen zusammenstellen – nutzen Sie die Checkliste in den FAQ
  3. Unterstützungsmöglichkeit durch DEHOGA und IHK in Anspruch nehmen
  4. Antrag stellen – vor Beginn des Vorhabens als Online-Antrag über diesen
    Link – Antragstellung GastgewerbeförderungÖffnet sich in einem neuen Fenster
  5. Bescheid abwarten – die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen
  6. Projekt umsetzen – erst wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt
  7. Verwendungsnachweis einreichen – danach erfolgt die Auszahlung

Bewilligungsstelle

Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat, 
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden

Fragen & Antworten

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen eine Hilfestellung bieten, um einzuschätzen, ob Sie zuwendungsberechtigt sind, Ihr Projekt förderfähig und was im Übrigen grundsätzlich zu beachten ist.

Zuwendungsberechtigt sind:

  • Gaststättenbetriebe, die Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU sind (bis zu 49 Beschäftigte; Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR).
  • Hotelleriebetriebe derselben Größenordnung - jedoch nur, wenn sie zugleich über ein öffentlich zugängliches Gaststättenangebot verfügen.
  • Pächterinnen und Pächter, sofern sie einen abgeschlossenen Nutzungsvertrag (z. B. Miet- oder Pachtvertrag) besitzen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 5 Jahre läuft.

Grundsätzlich muss sich der Betrieb innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Hessen 2023-2027 befinden.
 

Ausgeschlossen sind alle Rechtsformen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines Klein- oder Kleinstunternehmens hinausgeht. Betriebe, die einem Filial-, Franchise- oder einer vergleichbaren Organisationsform ange-hören, werden nicht gefördert.

Gefördert werden bauliche Investitionen einschließlich Renovierungsarbeiten, die Anschaffung langlebiger Investitionsgüter sowie Investitionen in moderne elektronische Systeme (Hardware). Die Investitionen müssen unmittelbar im Zusammenhang mit der Gastronomie oder der Übernachtung stehen und zur Sicherung oder Attraktivitätssteigerung des vorhandenen Angebots beitragen. Dies umfasst auch Bereiche in Bezug auf Anforderungen des baulichen Brandschutzes oder der anlagentechnischer Sicherheit. 

Zuwendungsfähige Ausgaben im Einzelnen:

  • Planungskosten nach aktueller HOAI (ohne Leistungsphase 9)
  • Gebühren (z. B. Baugenehmigung)
  • Handwerkerarbeiten für bauliche Investitionen (inkl. Material)
  • Neue Investitionsgüter (Ausstattung und Einrichtung) im Einzelwert über 800 EUR netto,
  • Umbauten von dem Betrieb bereits zugehörigen Fahrzeugen
  • Ertüchtigung und Schaffung von Angeboten für Fahrradreisende (z. B. Einstell- und Lademöglichkeiten)
  • Historische Baumaterialien (sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird, z.B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekt)
  • Software, sofern sie für den Betrieb der geförderten elektronischen Systeme erfor-derlich ist

Nicht zuwendungsfähig:

  • Eigenarbeitsleistungen
  • Skonti und Rabatte, die nicht in Anspruch genommen wurden
  • Kalkulatorische und sonstige Kosten
  • Finanzierungskosten
  • Abzugsfähige Vorsteuer
  • Erwerb unbebauter Grundstücke
  • Erwerb und Leasing von Fahrzeugen
  • Standardhardware ohne spezifischen Gastro- oder Hotelbezug
     

  • Förderquote: 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Höchstfördersumme: 30.000 EUR pro Betrieb für die gesamte Förderperiode (2026-2029)
  • Mindestbetrag: Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen insgesamt mindestens 10.000 EUR betragen (bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben: Nettokosten)
  • Förderart: Nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilfinanzierung, Erstattungsprinzip)
  • Eigenanteil: Mindestens 25 % (auch bei Kombination mit anderen Fördermitteln)
     

Ja. Ein Betrieb kann mehrere Anträge innerhalb der Förderperiode (2026-2029) stellen. Die Höchstfördersumme ist jedoch je Betrieb auf 30.000 EUR begrenzt. Ausnahmen hinsicht-lich der Höchstfördersumme gibt es nicht.

Als Betrieb im Rahmen der Förderung gilt:

  • das Unternehmen (der Antragsteller als juristische oder natürliche Person inklusive verbundener Unternehmen) sowie
  • die physische Betriebsstätte (die konkrete Gaststätte oder der konkrete Hotellerie-betrieb an deren jeweiligem Standort/Adresse)

Ein Wechsel des Betreibers führt daher nicht zu einem neuen oder zusätzlichen Förderan-spruch für diese Betriebsstätte; die Höchstfördersumme ist fest an diese Definition des Betriebs gebunden.
 

Nein. 30.000 EUR sind die absolute Obergrenze pro Betrieb über die gesamte Förderperiode.

  • Der Betrieb muss öffentlich zugänglich sein, warme Speisen und Getränke anbieten und im Jahr insgesamt mindestens acht Monate geöffnet sein.
  • Hotelleriebetriebe müssen zusätzlich über ein öffentlich zugängliches Gaststät-tenangebot verfügen.
  • Der Betrieb muss in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ (EPLR 2023-2027) oder in den in der Richtlinie definierten Ausnahmebereichen liegen 
     

  • Vorherige Beratung: Es wird empfohlen, vor der Antragstellung die Beratungs-möglichkeit bei DEHOGA oder der IHK in Anspruch zu nehmen.
  • Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden – die erste Auftragsvergabe gilt als Beginn des Vorhabens. Der Antrag sollte daher spätestens zwei Monate vor Projektbeginn eingereicht werden (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO)
  • Bauliche Maßnahmen: Diese sind nur mit Beteiligung eines Architekten oder eines anderen Bauvorlageberechtigten nach § 67 HBO durchzuführen. Mindestens erforderlich ist eine Vorhabenbeschreibung mit baufachlicher Beurteilung. Renovie-rungs- und Sanierungsarbeiten zählen ebenfalls zu baulichen Maßnahmen.
  • Richtlinien und Nebenbestimmungen: Die Gastgewerberichtlinie sowie die ANBest-P sind vor der Antragstellung zur Kenntnis zu nehmen.
  • Vollständigkeit: Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Bitte verwenden Sie die Checkliste (sh. unten)
  • Kein Rechtsanspruch: Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Be-willigung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. 

Der Antrag ist beim 

Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat, 
Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden 

als Online-Antrag über diesen LinkÖffnet sich in einem neuen Fenster zu stellen.
 

Anträge für Förderungen im laufenden Kalenderjahr: 15. September

Überjährige Anträge: 31. Oktober 

Programmlaufzeit: Die Richtlinie tritt 01.09.2026 in Kraft; gültig bis 31. Dezember 2029
 

Der KFP ist die Gegenüberstellung der Ausgaben (alle mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Geldzahlungen) und der zugehörigen Einnahmen/Finanzierung.

  • Kostenseite: Gesamtsumme der prognostizierten Kosten (z.B. durch Kostenvoran-schlag/Preiserkundung) sowie eine Übersicht der einzelnen Positionen
  • Finanzierungsseite: alle Positionen, die zur Deckung der Kosten herangezogen werden – einschließlich der beantragten Fördermittel.
  • Einnahmen und Ausgaben müssen sich gegenseitig ausgleichen, so dass sowohl die Finanzierung als auch das Erfordernis der Förderung hinreichend dargelegt sind.
     

Auftragswert bis 10.000 EUR (netto):

  • mindestens zwei Angebote einholen (Empfehlung, um dem Gebot der Sparsam-keit und Wirtschaftlichkeit nachzukommen) 

Auftragswert über 10.000 EUR (netto)

  • Grundsätzlich drei Vergleichsangebote einholen und Auftrag an den wirtschaft-lichsten Bieter vergeben. 

Sachlich zusammenhängende Aufträge dürfen nicht aufgeteilt werden, um Schwellenwerte zu umgehen. 

Die Auswahlentscheidung ist zu dokumentieren.

Wenn drei Vergleichsangebote nicht möglich sind: Wirtschaftlichkeit auf andere Weise nachweisen und Entscheidung für den beauftragten Anbieter schriftlich begründen und ebenfalls dokumentieren (z.B. bei Monopolanbietern)
 

  • Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe (Erstattungsprinzip).
  • Bei überjährigen Projekten erfolgt ein Mittelabruf nach Vorlage und Prüfung des Zwischennachweises einmalig pro Jahr der Mittelbereitstellung. 
     

Pflichten nach Projektabschluss: 

  • Vorlage des Verwendungsnachweises und ggf. Zwischennachweis (zahlenmäßi-ger Nachweis und Sachbericht)
  • Anbringung einer Plakette mit dem Hinweis „Gefördert vom Hessischen Heimatministerium“ sowie Verwendung des Logos des Landes Hessen (wird von der Bewilligungsstelle bereitgestellt)

Zweckbindungsfristen: 

  • Bauten und baulichen Anlagen: 15 Jahre nach Abschlusszahlung
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte: 5 Jahre nach Abschlusszahlung

Wird der Fördergegenstand innerhalb dieser Fristen veräußert oder nicht mehr dem För-derzweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung widerrufen werden.
 

Ja, eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. 

Folgendes ist zu beachten: 

  • Der Eigenanteil von 25 % darf nicht unterschritten werden – andernfalls wird die Zuwendung entsprechend gekürzt
  • Bei der Kumulierung mit anderen Beihilfen im Sinne des EU-Rechts die Vorgaben des Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2831 zu berücksichtigen.
     

Die Geschäftsstelle Gastgewerbeförderung erreichen Sie unter Telefon +49 611 815 3199 bzw. per E-Mail an: gastrofoerderung@landtwirtschaft.hessen.de  

Weitere Informationen.
 

Kontakt

Gerne können Sie Ihre Fragen zum Förderangebot per E-Mail oder telefonisch direkt an die zuständige Abteilung im Ministerium richten: