Der Nachweis einer Geruchsbelästigung mittels physikalisch-chemischer Messverfahren ist äußerst aufwendig bzw. gar nicht möglich. In besonderen Konfliktsituationen werden jedoch zur Ermittlung der vorhandenen Belastung Begehungen mittels Probandenteams durchgeführt. Die Durchführung dieser sogenannten olfaktometrischen Messung erfolgt in der Regel durch eine nach § 29 b Bundes-ImmissionsschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (BImSchG) bekanntgegebene Messstelle.
Grundlage zur Beurteilung des Umfangs von Geruchsemissionen und -immissionen im Umfeld geruchsrelevanter Anlagen sind einschlägige Regelwerke zur Luftreinhaltung, wie z.B. der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der LuftÖffnet sich in einem neuen Fenster (TA Luft). Da die TA-Luft nur allgemeine Hinweise im Hinblick auf Geruchsemissionen enthält, wird zur Ausfüllung und Konkretisierung dieser Hinweise die Geruchsimmissions-RichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster (GIRL) herangezogen. Diese enthält detaillierte Anforderungen an die Beurteilung von Geruchseinwirkungen sowohl im Genehmigungs- als auch im Überwachungsverfahren. Ferner enthält die Richtlinie Anforderungen an Geruchsempfindlichkeiten von Probanden sowie an meteorologische Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnungen.