Seit Beginn der neuen EU-Förderperiode 2023-2027Öffnet sich in einem neuen Fenster ist zur Durchführung der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung Landwirtschaft in Hessen eine Online-Antragstellung über das Lawileportal Hessen Öffnet sich in einem neuen Fenstereingerichtet.
Digitale Förderanträge für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) und die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID) können fortlaufend über das Antragsportal gestellt werden.
Die Auswahl der Förderanträge für eine Bewilligung erfolgt an den hierzu festgelegten Auswahlstichtagen.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Agrarinvestitionsförderungsprogramm
Was wird gefördert?
Ziel ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft.
Unterstützt werden investive Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion zur
- Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen,
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.
Die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Wer wird gefördert?
Landwirtschaftliche Unternehmen, die entweder
- die Mindestgrößen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erreichen oder überschreiten
- und deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen
oder
- wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Wie wird gefördert?
Zuschuss
- von bis zu 40 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens in der „Stallbau-Premiumförderung“ mit Erfüllung baulicher Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1, Abschnitt I RL-EFP oder für die stallbauunabhängige Umsetzung spezifischer Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) nach Anlage 5 RL-EFP
- von bis zu 50 Prozent bei Kombinationen der „Stallbau-Premiumförderung“ mit spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) nach Anlage 5 RL-EFP
- von bis zu 75 Prozent für die Umsetzung spezifischer nichtproduktiver Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 5 RL-EFP,
- von bis zu 30 Prozent für wassereinsparende Bewässerungsanlagen sowie Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei einer Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Rindern, einer Umstellung der Sauenhaltung mit Erfüllung baulicher Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1, Abschnitt II RL-EFP oder zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung,
- von bis zu 20 Prozent für sonstige Investitionen.
Junglandwirte und -landwirtinnen (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre und die geförderte Investition muss innerhalb von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung getätigt werden) können einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 20.000 Euro erhalten.
Hinweis zur Förderung der Schweinhaltung:
Im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist die Förderung von Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung (Absatzferkel, Zuchtläufer, Mastschweine, Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber) aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024-2030 - Investive VorhabenÖffnet sich in einem neuen Fenster des Bundes seit dem 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ausgesetzt.
Bewilligungen für Investitionen im Bereich der Schweinehaltung können im AFP nur noch für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) nach Anlage 5, Teil B RL-EFP sowie Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) nach Nr. 2 i. V. m. Nr. 5.2.8 RL-EFP erteilt werden.