Rasenmäher

Marktüberwachung nach der EU-Verordnung 2016/1628

Von kleinen, mit Verbrennungsmotor betriebenen Gartengeräten bis hin zu großen, mit Verbrennungsmotor betriebenen Lokomotiven, müssen im Sinne der Luftreinhaltung bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Dies wird im Rahmen der Marktüberwachung überprüft. In Hessen wird die Aufgabe von den Regierungspräsidien wahrgenommen.

Die EU-Verordnung 2016/1628Öffnet sich in einem neuen Fenster regelt die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel sowie die verwaltungsmäßigen und technischen Anforderungen an Verbrennungsmotoren, die in mobilen Geräten und Maschinen eingesetzt werden. In den Anwendungsbereich der EU-Verordnung 2016/1628 fallen nur Geräte und Maschinen, die nicht auf der Straße fahren dürfen. Des Weiteren beinhaltet die Verordnung Anforderungen an die Marktüberwachung der Motoren. Die Verordnung ist mit der 28. BImSchVÖffnet sich in einem neuen Fenster flankierend in deutsches Recht umgesetzt.

Die von der EU vorgegebene Aufgabe der Marktüberwachung im Anwendungsbereich der EU-VO 2016/1628 bzw. der 28. BImSchV wird zum Großteil von den Ländern vollzogen. Die Marktüberwachung der Länder wird durch Marktüberwachungsaktivitäten des Eisenbahn-Bundesamts, welches für Motoren für Schienenfahrzeuge zuständig ist sowie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, welche die Motoren für Binnenschiffe überwacht, ergänzt. In Hessen sind für die Marktüberwachung nach EU-Verordnung 2016/1628 bzw. der 28. BImSchV die Umweltabteilungen der drei hessischen Regierungspräsidien DarmstadtÖffnet sich in einem neuen FensterGießenÖffnet sich in einem neuen Fenster und KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster zuständig.

Die Marktüberwachung unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Ausgangssituationen:

  • Das Tätigwerden erfolgt eigeninitiiert aufgrund von eigenen Erkenntnissen (aktive Marktüberwachung).
  • Anlass für das Tätigwerden der Marktüberwachungsbehörden ist eine von außen zugegangene Information (reaktive Marktüberwachung).

Die hessischen Regierungspräsidien führen ihre Überwachungstätigkeiten im Rahmen jährlich abgestimmter Marktüberwachungsprogramme durch. Es wurden bislang schwerpunktmäßig Baumaschinen, Heckenscheren, Holzhäcksler, Laubbläser/Laubsauger, Motorkettensägen, Motorhacken, Motorsensen/Freischneider, Pumpen, Rasenmäher, Schneefräsen und Stromaggregate überwacht. Des Weiteren werden fortlaufend Händler überprüft, wie sie ihrer Verpflichtung zur formalen Überprüfung der gesetzlich geforderten Kennzeichnung der Motoren nachkommen. Diese Kontrolle wird durch die vor Ort Überwachung komplettiert.

Anforderungen zum Lärmschutz für Geräte und MaschinenÖffnet sich in einem neuen Fenster

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