Nach dem LuftverkehrsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (LuftVG) gilt in Deutschland der Flugplatzzwang: Starts und Landungen von Luftfahrzeugen müssen auf Flugplätzen erfolgen. Ausnahmen gelten lediglich bei Gefahren (z.B. Notlandungen und Landungen von Rettungshubschraubern) und bei einer Sondergenehmigung der Landesluftfahrtbehörde.
Für Verkehrsflughäfen und militärische Flugplätze werden nach dem Gesetz zum Schutz gegen FluglärmÖffnet sich in einem neuen Fenster (Fluglärmgesetz) per Rechtsverordnung durch die Länder Lärmschutzbereiche festgesetzt. Für Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen/Jahr ist gemäß § 47 d Bundes-ImmissionsschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (BImSchG) ein Lärmaktionsplan aufzustellen.