Zu den Kleinfeuerungsanlagen zählen insbesondere Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine.
Die 1. Bundesimmissionsschutz-VerordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (BImSchV) legt für Kleinfeuerungsanlagen u.a. Folgendes fest:
- Benennung geeigneter Brennstoffe (z.B. Scheitholz, Holzhackschnitzel, Holzpellets, Heizöl EL, Gase der öffentlichen Gasversorgung)
- Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen mit festen Brennstoffen (z.B. Emissionsgrenzwerte, Einsatz von trockenem naturbelassenem Holz, Beratung durch Schornsteinfegerinnnen und -feger im Hinblick auf die sachgerechte Bedienung, ordnungsgemäße Brennstofflagerung und Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen)
- Anforderungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen (z.B. Emissionsgrenzwerte, Grenzwerte für Abgasverluste)
- Anforderungen an die Überwachung (z.B. erstmalige und wiederkehrende Überwachung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornfsteinfeger)
- Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen
Der Vollzug der 1. BImSchV obliegt dem jeweiligen Landkreis bzw. Magistrat, in dem die Kleinfeuerungsanlage errichtet und betrieben wird.
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebs erfolgt durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger.