Deshalb tritt nun die neue Richtlinie für die forstliche Förderung in Kraft. „Der Wald braucht unsere Hilfe – und die, die sich tagtäglich um sein Wohlergehen kümmern, unterstützen wir nach Kräften. Mit der neuen Richtlinie für die forstliche Förderung schaffen wir für unsere Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer neue Fördermöglichkeiten, damit sie Hessens Wald klimastabil für die Zukunft machen können. Die Aufnahme klimaangepasster Baumarten in die Förderung ist hier ein wichtiger Baustein für eine zukunftsfeste Waldentwicklung“, sagt Forstminister Ingmar Jung.
Deutlich erweiterte Auswahl an klimastabilen Mischbaumarten
Mit der Erweiterung des Spektrums durch die neue Maßnahme „Landesförderung Waldumbau“ wird ein forstpolitisches Ziel aus dem Koalitionsvertrag der Hessischen Landesregierung umgesetzt. Damit wird den Waldbesitzern ein erweitertes Baumartenspektrum bei Waldumbau- und Neuanpflanzungsmaßnahmen angeboten. Einschränkungen bei der Baumartenwahl, die sich aus der GAK-Förderung für den Waldumbau ergeben, werden mit der neuen „Landesförderung Waldumbau“ deutlich reduziert. Voraussetzung hierfür sind die neuen Waldentwicklungsziele (WEZ) für Hessen, die Anfang Juni veröffentlicht wurden. Mit diesen neuen WEZ stellt Hessen eine deutlich erweiterte Auswahl an klimastabilen Mischbaumarten bereit, um den Waldbesitzern fundierte Empfehlungen für die Wiederbewaldung und den Waldumbau an die Hand zu geben. Das bietet ihnen eine größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl standortangepasster Baumarten. Die Landesförderung schafft hierdurch zusätzliche Handlungsspielräume für eine zukunftsfähige, vielfältige und resilientere Waldbewirtschaftung in Hessen.
Die Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen bildet einen weiteren Schwerpunkt. Ziel ist es, damit eine flächendeckende, nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Funktionen des Waldes zu gewährleisten. So sollen strukturelle Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse überwunden werden. Daher wurde das bisherige Förderangebot mit den zwei neuen Maßnahmen „Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Organ-Mitglieder“ sowie „Projektmanagement“ vervollständigt. Hierdurch soll die regional differenzierte Leistungsfähigkeit mit Blick auf den Organisationsgrad und den Entwicklungsstand der Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) in Hessen verbessert werden, zudem wird die Betreuung des Privatwaldes vorangebracht und sichergestellt. Die Förderung ist darauf ausgerichtet, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der FBG besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln.
Hintergrund
Die neue Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen ist am 16.06.2025 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden und ist auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt zu finden: https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/forsten/forstliche-foerderung.
Warum war eine Richtliniennovelle erforderlich?
Die Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen von April 2018 hat Ende 2024 ihre Gültigkeit verloren. Zudem machten der Klimawandel mit seinen Folgen für den Wald und geänderte EU-Rahmenregelungen für staatliche Beihilfen eine Überarbeitung des forstlichen Förderangebots notwendig. In den kommenden Jahren wird der Waldumbau mit stabilen und klimatoleranten Baumarten eine zentrale Aufgabe der Waldbesitzer sein. Hinzu kommt die Instandsetzung von Waldwegen, die insbesondere durch die Abfuhr großer Mengen Kalamitätsholz stark beschädigt sind.
Finanzierung der Fördermaßnahmen
Die forstliche Förderung fußt inhaltlich im Wesentlichen auf der Grundlage des Förderbereichs Forsten im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK-Rahmenplan). Die Länder haben die Möglichkeit, aus dem Maßnahmenspektrum des GAK-Rahmenplans Fördermaßnahmen auszuwählen und diese anzubieten. Der Bund beteiligt sich an dieser Förderung mit einem Anteil von 60 Prozent an den förderfähigen Kosten, das Land trägt 40 Prozent. 13 Maßnahmen der neuen Förderrichtlinie sind auf diese Finanzierung ausgerichtet. An der Fördermaßnahme „Forstwirtschaftlicher Wegebau“ beteiligt sich die Europäische Kommission zusätzlich mit 43 Prozent der Kosten. Die förderfähigen Kosten für die „Landesförderung Waldumbau“ trägt ausschließlich das Land Hessen.
Aufgrund des Fördermittelbedarfs in den zurückliegenden Förderjahren werden im Haushalt zunächst für die mittelfristige Planung im Zeitraum 2025 bis 2028 etwa 26 Millionen Euro hierfür eingeplant.