Menschen feiern bei einer Public-Viewing-Veranstaltung miteinander.

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Gemeinsames Mitfiebern bis in die Nacht möglich

Die Lärmschutzregelungen für Public-Viewing-Veranstaltungen werden zur Fußball-Weltmeisterschaft angepasst. Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat für die zuständigen Behörden ein Merkblatt verfasst.

Anlässlich der am 11. Juni 2026 beginnenden Fußball-Weltmeisterschaft wird erneut eine bundesweite Sonderregelung geschaffen, die Public-Viewing-Veranstaltungen auch über die regulären Ruhezeiten hinaus ermöglicht. Hintergrund sind insbesondere die Zeitverschiebungen zu den Austragungsorten in Kanada, Mexiko und den USA, durch die zahlreiche Spiele erst in den Abend- und Nachtstunden in Deutschland übertragen werden. Hessen unterstützt die entsprechende Verordnung des Bundes und setzt sich für eine praktikable und ausgewogene Umsetzung vor Ort ein.

Die Fußball-Weltmeisterschaft zählt zu den größten internationalen Sportereignissen und begeistert Millionen Menschen weltweit. Gemeinsames Mitfiebern bei öffentlichen Übertragungen stärkt das gesellschaftliche Miteinander und schafft besondere Gemeinschaftserlebnisse. „Die Fußball-WM bringt Menschen zusammen. Gerade bei einem Turnier mit Spielen bis tief in die Abendstunden sollen Fans die Möglichkeit haben, die Begegnungen gemeinsam zu erleben. Public-Viewing gehört fest zur Fußballkultur und soll auch während der WM 2026 in Hessen möglich sein“, erklärt Heimatminister Ingmar Jung.

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat unterstützt die zuständigen Behörden erneut mit einem Merkblatt bei der Umsetzung der Regelungen. Ziel ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner sowie dem öffentlichen Interesse an gemeinschaftlichen Fußballübertragungen zu schaffen.

Insbesondere bei Spielen der deutschen Nationalmannschaft, Begegnungen in der K.-o.-Runde sowie weiteren Partien mit besonderer Bedeutung soll in der Regel dem öffentlichen Interesse an der Durchführung von Public-Viewing-Veranstaltungen Vorrang eingeräumt werden. Gleichzeitig bleiben die Veranstalter verpflichtet, unnötige Lärmbelastungen so weit wie möglich zu vermeiden und Rücksicht auf das Umfeld zu nehmen.

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