In einer Rinderhaltung im Landkreis Mainz-Bingen in Rheinland-Pfalz wurde am 9. Februar das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) vom Serotyp 8 nachgewiesen. Im Kreis Bergstraße gibt es zudem den ersten BTV8-Fall bei einem Rind in Hessen. Diesen hat das Friedrich-Loeffler-Institut als nationales BTV-Referenzlabor dem Hessischen Landwirtschaftsministerium am 12. Februar bestätigt. Nach EU-Recht muss um den Ausbruchsbetrieb eine Sperrzone mit einem Mindestradius von 150 Kilometern ausgewiesen werden. Damit muss die bisher nur Südhessen und geringe Anteile von Mittelhessen umfassende Sperrzone, in der insbesondere Einschränkungen für die Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen gelten, bis in nordhessische Landkreise ausgedehnt werden.
In Hessen liegen nun lediglich der Landkreis und die Stadt Kassel sowie der Werra-Meißner Kreis aktuell nicht in der Sperrzone. Die Landkreise Waldeck-Frankenberg, Bad Hersfeld und Fulda sowie der Schwalm-Eder-Kreis liegen teilweise in der Sperrzone. Alle weiteren Landkreise und kreisfreien Städte in Hessen liegen ab sofort vollständig in der BTV8-Handelsrestriktionszone. Die genauen Verläufe der Zonengrenze können den Internetseiten der betroffenen Landkreise entnommen werden.
Die Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung von BTV8 in Deutschland war aufgrund der Entwicklung der BTV-Seuchensituation hierzulande in den vergangenen Monaten deutlich erhöht. Von einer weiteren Ausbreitung im nächsten Sommerhalbjahr ist auszugehen.
Zudem wurde BTV4 in den vergangenen Jahren in Frankreich festgestellt. Es besteht die Gefahr, dass auch dieser Serotyp in den kommenden Jahren in Deutschland auftreten wird.
Eine Impfung schützt Tiere vor schweren Krankheitsverläufen
In den vergangenen Jahren führten Infektionen durch das BTV3 zu Verlusten in deutschen Schaf- und Rinderhaltungen. Mittlerweile sind fast 173.000 Rinder, 83.000 Schafe und 4.400 Ziegen in Hessen gegen BTV3 geimpft. Nicht zuletzt dank dieser Impfdecke wurden in Hessen im vergangenen Jahr nur wenige Ausbrüche der Blauzungenkrankheit festgestellt.
Wie mehrere Fälle von BTV8 in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen zeigen, besteht in den kommenden Jahren ein erhöhtes Risiko, dass auch Virusstämme der Serotypen 4 und 8 nach Hessen eingeschleppt werden. Da Impfungen gegen einen der Serotypen keinen Schutz gegen die anderen Serotypen bieten, rät das Landwirtschaftsministerium Haltern von Rindern, Schafen und Ziegen deshalb dringend, ihre Tiere gegen die Serotypen 3, 4 und 8 des Blauzungenvirus impfen zu lassen. Im Falle der Impfung gegen BTV 4 und 8 kann ein Kombinationsimpfstoff eingesetzt werden. Die Impfungen sollten vor der nächsten Infektionswelle abgeschlossen sein, die mit einer Vermehrung der Stechmücken, die das Virus übertragen, in der wärmeren Jahreszeit beginnt.
Die Krankheit sorgt für Tierleid
Das Virus wird durch kleine blutsaugende Stechmücken übertragen, sogenannte Gnitzen. Die Blauzungenkrankheit ist eine Krankheit der Wiederkäuer. Vor allem Rinder, Schafe und Ziegen können sich anstecken. Aber auch Kameliden (Lamas und Alpakas) sind empfänglich. Erkrankte Tiere leiden schwer. Sie bekommen hohes Fieber, wirken apathisch und fressen nicht mehr. Nase und Mund sind gerötet und die Zunge schwillt an. Auch Bindehautentzündung kann ein Symptom sein. Außerdem kann sich Lahmheit zeigen und es kann zu Missbildungen oder Aborten beim Nachwuchs kommen. Das Virusgeschehen kann auch zu Todesfällen führen. Wenn Tierhalter Symptome erkennen, sollten sie umgehend den Hoftierarzt rufen, rät das Landwirtschaftsministerium.
Für den Menschen ist das Virus ungefährlich.
Bedingungen für die Verbringung von Tieren aus der Sperrzone
Da in Deutschland flächendeckend bisher nur BTV vom Serotyp 3 nachgewiesen wurde, muss im Falle des Auftretens anderer Serotypen eine Sperrzone mit einem Radius von mindestens 150 Kilometern um den Ausbruch eingerichtet werden. Für die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus der Sperrzone heraus gelten besondere Vorgaben. Innerhalb der Sperrzone bestehen keine Verbringungsbeschränkungen.
Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV8. In Bezug auf BTV3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.
- Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
- Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;
- Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
- Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
- vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft
- mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden
oder
oder
Im Fall von 2b ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
- Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
und
- während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden
- Zur Schlachtung in Deutschland vorgesehene Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Nummer 3 kann für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur dann angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Internetseite veröffentlicht hat.