Das Kraftwerk Biblis liegt südlich von Darmstadt auf der hessischen Rheinseite. Die Anlage umfasst zwei Kraftwerksblöcke, so genannte Druckwasserreaktoren, mit einer elektrischen Leistung von 2.525 Megawatt. Block A wurde 1974 und Block B 1976 in Betrieb genommen. Mit Inkrafttreten der 13. Atomgesetz-Novelle am 6. August 2011 haben die Blöcke ihre Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren.
Rückbau Biblis
Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes
Genehmigungsverfahren zur Stilllegung
Auch nach Einstellung des Leistungsbetriebs können kerntechnische Anlagen nicht sich selbst überlassen werden. Da von ihnen nach wie vor eine Gefährdung ausgehen kann, müssen sie zum Schutz von Mensch und Umwelt geordnet stillgelegt werden. Unter dem Begriff "Stilllegung" versteht man alle Maßnahmen, die nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung durchgeführt werden, bis eine behördliche, d. h. atomrechtliche Überwachung nicht mehr notwendig ist. Die Stilllegung und der Abbau eines Kernkraftwerkes bedürfen der Genehmigung nach dem AtomgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (AtG).
Das Genehmigungsverfahren zur Stilllegung und zum Abbau der Blöcke wurde von der Antragstellung durch die RWE Power AGÖffnet sich in einem neuen Fenster am 12.08.2012 bis zur Entscheidung von der Genehmigungsbehörde nach der Atomrechtlichen VerfahrensverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Die Genehmigungsbescheide zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen für den Block A bzw. Block B wurden am 30.03.2017 erlassen. Die sofortige Vollziehung der Bescheide wurde angeordnet.
Die Genehmigungen berechtigen im Wesentlichen:
- zur Stilllegung und zum Innehaben der nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen,
- zum Weiterbetrieb von Anlagenteilen, die zur Schutzzieleinhaltung sowie aus betrieblichen Gründen für den Abbau benötigt werden (Restbetrieb),
- zur endgültigen Außerbetriebnahme von Anlagenteilen, die weder für die Einhaltung der Schutzziele noch für den Abbau benötigt werden,
- zum Abbau von Anlagenteilen nach erfolgter Stillsetzung,
- zur Errichtung und dem Betrieb von Systemen und Komponenten, die für den Abbau benötigt werden (Ersatzsysteme),
- zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und Abfällen aus dem Betrieb und dem Abbau der Anlage, einschließlich der Lagerung,
- zur Abgabe von radioaktiven Reststoffen an andere Genehmigungsinhaber, zur Wiederverwendung, schadlosen Verwertung, Behandlung und Verarbeitung oder Lagerung sowie zur Abgabe von nicht radioaktivem Material aus dem Überwachungsbereich,
- zur Abgabe radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser (unterhalb in der Genehmigung festgelegter Werte) und
- zum Umgang mit bestrahlten Brennelementen aus dem Betrieb der Anlage mit dem Ziel der trockenen Zwischenlagerung (nur Block B).
Die Genehmigung für Block B ist rechtskräftig. Der Bescheid für Block A ist durch den BUND Hessen e.V. beklagt. Der BUND fordert eine umfassendere Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung für alle weiteren Abbauschritte sowie eine Untersagung der „Freigabe“. Die Genehmigung bezöge sich hier auf die geltende Rechtslage, die nach Auffassung des BUND aber die Strahlungsrisiken nicht angemessen erfasse. Der Hessische VGH hat die Klage am 29.08.2024 abgewiesen, allerdings hat der BUND Revision eingelegt.
Mit Datum vom 28.04.2020 wurde für Block A und mit Datum vom 15.07.2020 für Block B jeweils eine weitere Abbaugenehmigung erteilt. Diese umfassen den Abbau des Reaktordruckbehälters, des biologischen Schildes und der Einrichtungen zur Umschließung des äußeren Sicherungsbereiches. Damit liegen alle erforderlichen Genehmigungen für den Abbau der Kraftwerksblöcke vor.
Dokumentenübersicht
In der Dokumentenübersicht sind die Antragsunterlagen, Bescheide und die zugehörigen Sachverständigengutachten als PDF hinterlegt.
Staatliche Aufsicht
Für die Überwachung der Sicherheit von Kernkraftwerken sind die Länder zuständig. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sorgt im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für eine einheitliche Handhabung sicherheitstechnischer Grundsätze und Anforderungen. Bei dieser Aufgabe erhält das BMUKN zusätzliche Unterstützung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)Öffnet sich in einem neuen Fenster [SDD(1] das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)Öffnet sich in einem neuen Fenster, [SDD(2] sowie durch die unabhängigen Experten der Reaktorsicherheitskommission (RSK)Öffnet sich in einem neuen Fenster und der Entsorgungskommission (ESK)Öffnet sich in einem neuen Fenster. [SDD(3]
Während der gesamten Lebensdauer einschließlich der Stilllegung unterliegen Kernkraftwerke nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht hat insbesondere das Ziel, das in der Genehmigung festgelegte Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und Gefahren abzuwehren. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen sowie der Bestimmungen des Genehmigungsbescheids durch die Betreiber. Hierzu gehört auch, dass Schwachstellen der erforderlichen Schadensvorsorge aufgedeckt werden und Abhilfe geschaffen wird.
Die zuständige Behörde kann darüber hinaus nachträgliche Auflagen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um "Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen".
Ungeachtet der Verantwortung der Kernkraftwerksbetreiber, den sicheren Restbetrieb und Abbau ihrer Kernkraftwerke grundsätzlich selbst und in eigener Verantwortung zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörden mittels eines geeigneten Instrumentariums zu überprüfen, ob die Betreiber dieser Verantwortung nachkommen. Dies erfolgt durch repräsentative, stichprobenweise Prüfungen bzw. messtechnische Kontrollen vor Ort sowie durch Überprüfung der einschlägigen Betriebs- und Dokumentationsunterlagen.
Da in der Regel technisch komplizierte Sachverhalte zu klären sind, macht die atomrechtliche Aufsichtsbehörde von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, Sachverständige hinzuzuziehen.
Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, sich jederzeit Zutritt zu den Anlagen zu verschaffen, um Überprüfungen durchzuführen. Sie kann im Bedarfsfall Anordnungen erlassen oder sogar den Betrieb vorübergehend einstellen lassen, wenn Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen bzw. Genehmigungsauflagen festgestellt werden, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter gemäß dem §1 des Atomgesetzes darstellen.
Die Intensität und der Umfang der Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde hängt insbesondere von der sicherheitstechnischen Bedeutung des jeweiligen Bereiches ab, kann aber auch durch andere Einflüsse, wie z.B. besondere Vorkommnisse oder Feststellungen der Aufsichtsbehörde beeinflusst werden. Die Methodik und Vorgehensweise ist im Einzelnen in einem Überwachungshandbuch festgelegt.
Auch beim Abbau des Kraftwerks haben die Sicherheit und der Schutz der Bevölkerung vor radioaktiver Strahlung oberste Priorität. Nach dem Entfernen der Kernbrennstoffe sind noch die folgenden Schutzziele sicherzustellen:
- Einschluss der radioaktiven Stoffe (Aktivitätsrückhaltung)
- Begrenzung der Strahlenexposition
Im Gegensatz zu einer im Betrieb befindlichen Anlage ist das Gefahrenpotenzial einer stillgelegten Anlage deutlich verringert. Für die Überwachung bedeutet dies, dass der veränderte Anlagenzustand und die damit zusammenhängenden geänderten sicherheitstechnischen Randbedingungen Auswirkungen auf den Umfang und den Schwerpunkt der einzelnen Überwachungsaufgaben haben.
Schwerpunkte der Überwachungstätigkeit sind gegenwärtig:
- Emissions- und Immissionsüberwachung,
- Überwachung der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften für das Betriebspersonal,
- Betriebsbegehungen und Wiederkehrende Prüfungen,
- Prüfung von Stillsetzungs- und Abbaumaßnahmen,
- Prüfung weiterer Änderungsmaßnahmen,
- Transportkontrollen,
- Zuverlässigkeitsprüfung des Personals,
- Fachkundeprüfung des Personals,
- Entsorgung radioaktiver Abfälle,
- schadlose Verwertung; insbesondere Freigabe und
- Bewertung von meldepflichtigen Ereignissen.
Die Ergebnisse der behördlichen Überwachungstätigkeit und die aktuell laufenden Maßnahmen sind in den folgenden Jahresberichten dargestellt.
Die Immissionswerte in der Nähe des Standorts Biblis werden kontinuierlich bestimmt und können hier eingesehen werden:
Fragen und Antworten
Rückbau
Unmittelbar nach der Abschaltung eines Kernkraftwerks befinden sich die abgebrannten Brennelemente noch in der Anlage. Brennelemente bestehen aus einem Bündel von Brennstäben, die wiederum das Material für die Kernspaltung, in der Regel Uran, enthalten und damit hochradioaktiv sind. In der rund fünf Jahre andauernden Nachbetriebsphase werden die Brennelemente aus der Anlage in ein Zwischenlager für Brennelemente gebracht. Parallel dazu erfolgt der Abbau von Anlagenteilen wie Turbinen oder Generatoren, die im laufenden Betrieb der Stromerzeugung dienten.
Auch im Reaktorgebäude selbst stehen die Demontage verschiedener Komponenten sowie Dekontaminationsarbeiten (Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen, siehe auch Dekontamination) zur Vorbereitung des Rückbaus im Vordergrund. Für den kerntechnischen Rückbau im Anschluss an die Nachbetriebsphase werden rund 10 bis 15 Jahre veranschlagt. Ziel des Rückbaus ist die so genannte „Grüne Wiese“ bzw. eine uneingeschränkte Nachnutzung des Kraftwerksgeländes.
Da ein Großteil der Aufgaben von Fachleuten bearbeitet wird, die auch bei Bau und Betrieb des Kraftwerks tätig waren, ist das nötige Know-how bei den Betreibern und den beauftragten Partnerfirmen beim Rückbau kerntechnischer Anlagen gegeben. Bei Bedarf kommen speziell für diesen Zweck entwickelte Geräte, z. B. Roboter, zum Einsatz.
Der Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Sicherheit und Gesundheit der am Rückbau Beteiligten stehen immer an erster Stelle: Alle Arbeiten werden so organisiert und ausgeführt, dass die Strahlenbelastung für das Personal so gering wie möglich ist. Sind die Brennelemente aus der Anlage abtransportiert, sinkt die Menge radioaktiver Bestandteile um fast 99 Prozent. Personal, Arbeitsgeräte und Umgebung werden regelmäßig auf eventuelle Strahlenbelastung untersucht.
Durch die 13. Atomgesetz-Novelle ging die Berechtigung zum Leistungsbetrieb (Stromproduktion) der Kernkraftwerke verloren. Bevor der Rückbau starten konnte, mussten hierfür zunächst Stilllegungsgenehmigungen erteilt werden. Bis dahin galten weiterhin die Betriebsgenehmigungen und die Anlagen befanden sich im Nachbetrieb. Es handelt sich also um einen Zwischenzustand nach Abschalten der Anlagen, aber vor dem Rückbau. In dieser Phase nach dem Abschalten werden z.B. Brennelemente in die Brennelemente-Zwischenlager verbracht.
Der Restbetrieb folgt auf den Nachbetrieb und endet mit der Entlassung aus der atomrechtlichen Aufsicht. Der Restbetrieb umfasst die abschnittsweise Stillsetzung nicht mehr benötigter Systeme und Anlagenteile und deren Abbau bis zur abschließenden Entlassung der Anlage aus der atomrechtlichen Aufsicht.
Zunächst müssen Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Der Rückbau erfolgt dann – nach Vorliegen der jeweiligen Stilllegungsgenehmigungen – in mehreren Schritten. Es dürfen nur Systeme und Komponenten abgebaut werden, die für den Restbetrieb nicht mehr benötigt werden und die formal und technisch stillgesetzt sind. Das Zerlegen der Komponenten erfolgt teilweise ferngesteuert. Zum Teil werden die Arbeiten zur Abschirmung der radioaktiven Strahlung auch unter Wasser ausgeführt.
Leicht kontaminierte Anlagenteile erhalten nach ihrem Abbau eine chemische und / oder mechanische Reinigung (Dekontamination). Nach weiterer Bearbeitung (Zerlegung und Sammlung nach Materialart) können sie mit unterschiedlichen Verfahren auf Radioaktivität geprüft und schadlos verwertet werden. Wenn die in der StrahlenschutzverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster festgelegten Freigabewerte eingehalten sind, erfolgt die Freigabe durch die Behörde. Dadurch werden diese Teile in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt (siehe auch Freigabeverfahren).
Ist keine Freigabe möglich, können die Anlagenteile der schadlosen Verwertung im kerntechnischen Bereich zugeführt werden. Sie werden vor Ort verpackt und an behandelnde Einrichtungen abgegeben, die aus den Wertstoffen neue Teile fertigen, welche anschließend erneut in der Kerntechnik eingesetzt werden können, wie z.B. Abfallbehälter für radioaktive Abfälle.
Kontaminierte oder aktivierte Teile, die aufgrund ihrer Aktivität nicht schadlos verwertet werden können, werden vor Ort zerlegt, konditioniert, verpackt, ggf. zwischengelagert und gehen dann in das Bundesendlager Schacht Konrad oder das künftige Endlager für hochradioaktive Abfälle, sobald diese fertiggestellt sind.
Der Rückbau eines Kernkraftwerks ist generell deutlich aufwändiger als der Rückbau herkömmlicher Industrieanlagen. Der Umgang mit zum Teil radioaktiv belasteten Materialien und Anlagenteilen erfordert eine gründliche Planung, spezielles Gerät und ausgebildetes Personal. Es sind strenge gesetzliche Auflagen einzuhalten. Die Arbeiten werden durch Aufsichtsbehörden und Gutachter kontinuierlich begleitet und überwacht.
Der Rückbau eines Kernkraftwerkes einschließlich der notwendigen Genehmigungsverfahren dauert erfahrungsgemäß mindestens 15 bis 20 Jahre.
Der Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Sicherheit und Gesundheit des am Rückbau beteiligten Personals stehen an erster Stelle. Alle Arbeiten werden so organisiert und auszugeführt, dass die Strahlenbelastung für die vor Ort tätigen Personen so gering wie möglich ist. Personal, Arbeitsgeräte und Umgebung werden regelmäßig auf eventuelle Strahlenbelastung untersucht.
Nach den strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht die Möglichkeit der Dekontamination und anschließenden Freigabe der intakten Gebäude. Dies bedeutet, dass sie „von innen“ leergeräumt und gereinigt werden und die eigentlichen Gebäude erst nach Abschluss des Freigabeverfahrens konventionell abgerissen oder einer anderen Nutzung zugeführt werden können.
Durch eine Dekontamination (= Entfernung radioaktiver Verunreinigungen auf Personen oder Objekten) wird zum einen die Strahlenbelastung für das Personal beim Rückbau reduziert und zum anderen die Radioaktivität soweit reduziert, dass eine Freigabe möglich werden kann (siehe auch Freigabeverfahren). Durch die Freigabe kann das Gesamtvolumen des Abfalls, der endgelagert werden muss, deutlich reduziert werden (siehe auch Entsorgung).
Es gibt verschiedene Verfahren, die bei einer Dekontamination zum Einsatz kommen: Hochdruckreinigung mit Wasser oder Dampf, Sandstrahlen, chemische Verfahren mittels Säuren. Diese Verfahren bieten sich an, wenn die radioaktive Verunreinigung nur oberflächlich gebunden ist. Bei tieferliegenden Rückständen kommt auch ein Oberflächenabtrag in Betracht wie z.B. Abfräsen.
Nach den bisherigen Erfahrungen schwanken die Kosten für den Nachbetrieb und Rückbau eines Kernkraftwerks je nach Größe, Alter und Betriebsstunden der Anlagen zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Euro.
Die Betreiber der Kernkraftwerke tragen diese Kosten vollständig. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Rückstellungen in ausreichender Höhe für den Rückbau zu bilden.
Die Rückstellungen werden während des Betriebs der Anlagen gebildet. Sie umfassen die Kosten aller Schritte des Nachbetriebs, der Stilllegung, und des Abbaus bis zum vollständigen Rückbau. Sie werden jährlich anhand laufender Verträge, Gutachten und Aussagen interner und externer Experten aktualisiert und von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.
Entsorgung
Am Anfang eines Rückbaus steht die Zuordnung des Materials zu verschiedenen Pfaden anhand entsprechender Voruntersuchungen. Folgende Möglichkeiten sind zu unterscheiden:
- Radioaktiver Abfall,
- Verwertung im kerntechnischen Bereich,
- spezifische Freigabe,
- uneingeschränkte Freigabe oder
- Herausgabe.
Für die Entsorgung der beim Abbau anfallenden Materialien ist der Betreiber eines Kernkraftwerkes zuständig. Dies umfasst neben dem Abbau die Zerlegung und die fachgerechte Verpackung von radioaktiven Abfällen zu endlagerfähigen Gebinden. Dazu gehören auch die Erfassung und Dokumentation der radiologischen und sonstigen Daten für die Endlagerung.
Wenn die Abfälle endlagerfähig verpackt sind, gehen sie in die Verantwortung der BGZ (Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung)Öffnet sich in einem neuen Fenster[SDD(1] über. Für Material, welches der schadlosen Verwertung und insbesondere der Freigabe zugeführt wird, ist der Betreiber für alle dafür erforderlichen Schritte zuständig (siehe auch Freigabeverfahren).
Vorliegende Schätzungen gehen davon aus, dass durch den Rückbau der Kontrollbereiche der beiden Reaktorblöcke eine Gesamtmasse von ca. 340.000 t Material anfällt. Diese bestehen aus den Gebäudestrukturen (etwa 277.000 t) und den Materialien, die bei der Demontage der Systeme im Kontrollbereich anfallen (etwa 63.000 t). Von diesen 63.000 t können etwa 49.300 t ohne großen Bearbeitungsaufwand freigegeben werden, 7.900 t müssen erst dekontaminiert werden (= Entfernen radioaktiver Verunreinigungen), bevor eine Freigabe erteilt werden kann (siehe auch Freigabeverfahren) und etwa 5.800 t sind voraussichtlich als radioaktiver Abfall an ein Endlager abzuliefern. Die Zahlen sind als vorläufige, grobe Schätzungen zu verstehen und können entsprechend variieren.
Der Betreiber einer kerntechnischen Anlage ist nach § 9a des Atomgesetzes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass anfallende Reststoffe sowie aus- oder abgebaute Anlagenteile entweder schadlos verwertet – insbesondere freigegeben - oder als radioaktive Abfälle in einem Endlager geordnet beseitigt werden. Stoffe, die freigebbar sind, dürfen nicht endgelagert werden.
Die Trennung zwischen freigebbaren und endzulagernden Materialien ist sinnvoll, um die Mengen an radioaktivem Abfall zu reduzieren. Bezüglich radioaktiver Abfälle unterscheidet man zwischen schwach- und mittelradioaktiven sowie hochradioaktiven Abfällen. Zu den hochradioaktiven Abfällen eines Kernkraftwerks zählen in erster Linie die Brennelemente (Bündel aus Brennstäben, die wiederum den Kernbrennstoff enthalten).
Rund 99 Prozent der Masse eines Kernkraftwerks sind nicht oder nur geringfügig radioaktiv belastet.
Reststoffe, die überhaupt nicht radioaktiv belastet sind, können in die Kreislaufwirtschaft überführt, recycelt und weiterverwendet werden. Stoffe, die geringfügig belastet sind, werden entweder einem Freigabeverfahren unterzogen und können nach Freigabe ebenfalls konventionell entsorgt werden oder, wenn die Freigabe nicht erfolgen kann, der schadlosen Verwertung im kerntechnischen Bereich zugeführt. Ist dies aufgrund zu starker Kontamination oder Aktivierung nicht möglich, sind es Abfälle, die endgelagert werden müssen.
Für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird derzeit das Bundesendlager Schacht Konrad , ein stillgelegtes Eisenerz-Bergwerk im Stadtgebiet von Salzgitter, auf die Inbetriebnahme vorbereitet. Bis es soweit ist, lagern die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle in Abfall-Zwischenlagern an den Standorten der ehemaligen Kernkraftwerke. Diese Form der Zwischenlagerung ist nach § 12 StrlSchG genehmigungspflichtig und wird durch die zuständigen atomrechtlichen Behörden beaufsichtigt.
Es kann sich bei den Abfällen um konditionierten Abfall, Rohabfall oder verschiedene Zwischenproduktstadien handeln. Die Lagerung der Abfälle erfolgt nur in zugelassenen Behältern, wodurch ein sicherer Einschluss der Abfälle sichergestellt wird.
Details zu Zwischenlagern am Standort Biblis können den Jahresberichten (siehe staatliche Aufsicht) und dem Bereich Zwischenlager[SDD(2] entnommen werden.
Brennelemente gehören neben weiteren Anlagenteilen direkt aus dem Reaktorkern und verglasten Abfällen aus der Wiederaufarbeitung zu den hochradioaktiven Abfällen. Für abgebrannte Brennelemente ist seit dem 1. Juli 2005 die direkte Endlagerung der einzig zulässige Entsorgungsweg.
Bisher gibt es noch kein betriebsbereites Endlager für hochradioaktive Abfälle. Die Suche nach dem Endlagerstandort[SDD(1] mit der bestmöglichen Sicherheit ist im Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 geregelt. Der Suchprozess ist noch in vollem Gang. Daher werden die Abfälle aktuell in Brennelemente-Zwischenlagern bis zur Inbetriebnahme eines Endlagers zeitlich befristet aufbewahrt.
Mit der Novellierung des Atomgesetzes im April 2002 wurden die Betreiber von Kernkraftwerken verpflichtet, an den Standorten der Kernkraftwerke für eine Zwischenlagerung der Brennelemente zu sorgen. Durch die Einrichtung dezentraler Zwischenlager in ganz Deutschland wurde erreicht, dass keine weiteren Castor-Transporte (Castor = Spezialbehälter zur Lagerung und zum Transport radioaktiver Stoffe) innerhalb Deutschlands durchgeführt werden mussten.
Details zu Zwischenlagern am Standort BiblisÖffnet sich in einem neuen Fenster können den Jahresberichten (siehe staatliche Aufsicht) und dem Bereich Zwischenlager[SDD(2] entnommen werden.
Rund 99 Prozent der Masse eines Kernkraftwerks sind nicht oder nur geringfügig radioaktiv belastet. Stoffe, die überhaupt nicht radioaktiv belastet sind, können in die Kreislaufwirtschaft überführt, recycelt und weiterverwendet werden. Zwar ist die Freigabe aufwändig, aber auch die Endlagerung und vorherige Zwischenlagerung wären nicht kostenlos. Durch die Rückführung in die Kreislaufwirtschaft wird dem Prinzip der Abfallminimierung Rechnung getragen.
Schadlose Verwertung
Ist keine Freigabe möglich, können die Anlagenteile der schadlosen Verwertung im kerntechnischen Bereich zugeführt werden. Sie werden vor Ort verpackt und an behandelnde Einrichtungen abgegeben, die aus den Wertstoffen neue Teile fertigen, welche anschließend erneut in der Kerntechnik eingesetzt werden können, wie z.B. Abfallbehälter für radioaktive Abfälle.
Materialien oder Gebäudeteile, bei denen aufgrund ihres Verwendungszweckes oder -ortes ausgeschlossen werden kann, dass eine Kontamination vorliegt, unterliegen nicht der strahlenschutzrechtlichen Überwachung und damit auch nicht der Freigabe nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Hier spricht man von Herausgabe. Es handelt sich um Stoffe, Gegenstände, Gebäude oder Bodenflächen, die insbesondere nicht aus dem Kontrollbereich stammen.
Die Freigabe ist ein behördlicher Verwaltungsakt, der Stoffe, die der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, aus dieser entlässt. Nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes kann die Radioaktivität eines Stoffes außer Acht gelassen werden, wenn diese festgelegte Freigrenzen unterschreitet und der Stoff freigegeben wurde. Eine Freigabe kann damit nur erfolgen, wenn die Freigabewerte eingehalten werden und die Freigabe, als Verwaltungsakt, erfolgt ist.
Rechtlich gesehen verliert das Material mit einer Freigabe seine Einordnung als radioaktiver Stoff und unterliegt ab diesem Zeitpunkt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Die Freigabe basiert auf dem Kriterium der geringfügigen Dosis (auch als triviale Dosis bezeichnet). Demnach kann eine Dosis, egal woher sie kommt, für eine Einzelperson als geringfügig angesehen werden, wenn sie im Bereich von wenigen 10 Mikrosievert pro Jahr liegt. Da in diesem Bereich keine Maßnahmen eine signifikante Reduzierung der Dosis für den Einzelnen oder die Allgemeinheit bewirken würden, können Stoffe, deren radioaktive Strahlung eine Dosis von 10 Mikrosievert verursacht, von behördlicher Kontrolle ausgenommen werden. Dies entspricht dem Prinzip, dass Kleinigkeiten nicht unter gesetzliche Regelungen fallen („de minimis non curat lex“).
Zum Vergleich:
Die Dosis durch die natürliche Strahlenexposition liegt in Deutschland bei rund 2.100 Mikrosievert im Jahr. Zusätzliche Dosisbeiträge im Bereich von etwa 10 Mikrosievert ergeben sich z.B. bereits durch einen Flug auf die kanarischen Inseln oder einen einwöchigen Skiurlaub in den Alpen. Auch einfache Röntgenaufnahmen verursachen Dosiswerte von einigen 10 bis 100 Mikrosievert, CT-Untersuchungen sogar bis zu 10.000 Mikrosievert. Aufgrund der hohen Variabilität der vorgenannten Strahlenexposition ist die aus einer Freigabe maximal resultierende zusätzliche effektive Dosis von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr so gering, dass sie im Vergleich zu den Dosisschwankungen, die eine Einzelperson pro Jahr aufgrund ihres Lebenswandels im Umfeld natürlicher Umgebungsstrahlung zwangsläufig erfährt, nicht identifizierbar und somit vernachlässigbar klein ist.
Zur praktischen Umsetzung für die Freigabe ist es erforderlich, aus dem Dosisrichtwert (10 Mikrosievert/Jahr) messtechnisch erfassbare Größen wie die Gesamtaktivität (Aktivitätskonzentration) abzuleiten. Hierzu werden Annahmen über Expositionsszenarien und Expositionspfade einschließlich der einzelnen Parameter, die diese Pfade detailliert beschreiben, getroffen. Die niedrigste (konservativste) sich aus einem Expositionsszenario bzw. Expositionspfad ergebende Aktivitätskonzentration ist als Freigabewert in der Strahlenschutzverordnung festgelegt. Um die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Freigabewerte zu erreichen, dürfen die Stoffe nicht zielgerichtet vermischt oder verdünnt werden (Vermischungsverbot).
Wie die Strahlenbelastung von 10 Mikrosievert einzuschätzen ist, zeigt die Infografik.
Alle Materialien, die uneingeschränkt freigegeben sind, können in allen in Frage kommenden Bereichen wiedereingesetzt werden. Abfälle unterliegen dabei den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen. Mineralische Abbruchabfälle wie z.B. Beton oder Bauschutt können beispielsweise nach Aufbereitung als Ersatzbaustoff im Tiefbau eingesetzt werden. Auch Metallschrott kann dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Durch die Rückführung in die Kreislaufwirtschaft werden auf diese Weise natürliche Ressourcen geschont.
Bei einer spezifischen Freigabe werden bestimmte Expositionspfade von Materialien ausgeschlossen, z.B. die Weiterverwendung von kontaminierten Gegenständen als Werkzeug oder Gebrauchsgegenstand. Aus diesem Grund können im Rahmen der spezifischen Freigabe z.B. Abfälle aus dem Rückbau eines Kernkraftwerkes auf eine Deponie verbracht werden. Materialien, deren Deponierung gemäß Deponieverordnung nicht zulässig ist, können durch Verbrennung entsorgt werden. Für diese Entsorgungspfade gelten detaillierte Festlegungen, z.B. spezifische Anforderungen an die Deponien und Verbrennungsanlagen.
Als Freimessen wird der messtechnische Nachweis bezeichnet, dass das freizugebende Material die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Freigabewerte einhält (Entscheidungsmessungen).
Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freigabewerte richtet sich nach Art und Beschaffenheit der Stoffe.
Im Vorfeld der Entscheidungsmessungen werden Voruntersuchungen (Orientierungsmessungen) zur Gesamtbeurteilung herangezogen. Hierfür werden an repräsentativen Stellen des Materials Proben genommen. Die Durchführung der Orientierungsmessungen erfolgt in Abhängigkeit der Materialarten und Materialabmessungen mit unterschiedlichen Messverfahren.
Folgend wird auf Basis der Entscheidungsmessungen die Freigabefähigkeit des Materials festgestellt. Das Messverfahren wird dabei in geprüften Betriebsanweisungen geregelt, in denen die Randbedingungen für die Messungen beschrieben sind.
Die Kontrolle der Entscheidungsmessungen – sowie weiterer freigaberelevanter Festlegungen - erfolgt durch die atomrechtliche Aufsichtsbehörde.
Im Rahmen des Freigabeverfahrens finden Kontrolltätigkeiten der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und des gemäß § 20 Atomgesetz beauftragten Sachverständigen statt:
- Vor-Ort-Kontrolle von Probenahmen,
- Begleitende Kontrollen während der Freimessungen,
- Kontrolle der Freigabedokumentation.