Zwei Schronsteine des Kernkraftwerks,

Zwischenlagerung

Da zurzeit kein Endlager für radioaktive Abfälle zur Verfügung steht, müssen radioaktive Abfälle sicher zwischengelagert werden. Radioaktive Abfälle werden im Wesentlichen in zwei Gruppen unterschieden:

  • Schwach- und mittelradioaktive Abfälle, die in der Schachtanlage Konrad endgelagert werden sollen und
  • hochradioaktive Abfälle, für die noch kein Endlagerstandort ausgewählt wurde.

Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle werden in der Regel nach § 12 des Strahlenschutzgesetzes durch die zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder genehmigt und beaufsichtigt.

Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle werden nach § 6 des Atomgesetzes durch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit genehmigt und durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt.

Informationen des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu ZwischenlagernÖffnet sich in einem neuen Fenster

Mit der Novellierung des AtomgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster im April 2002 wurde die Verpflichtung der Betreiber von Kernkraftwerken festgelegt, an den Standorten der Kernkraftwerke für die Zwischenlagerung der aus dem Betrieb entstehenden bestrahlten Brennelemente Sorge zu tragen. Die Pflicht zum Entsorgungsvorsorgenachweis gilt unverändert weiter, wobei der Nachweis durch die Lagerung in den Standort-Zwischenlagern erbracht wird. Außerdem wurde die Abgabe von abgebrannten Brennelementen an die Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und Großbritannien mit dem 30. Juni 2005 untersagt.

Die abgebrannten Brennelemente werden in speziellen Transport- und Lagerbehältern (z. B. der Bauart CASTOR) trocken aufbewahrt. Mit den derzeit bereits in Betrieb befindlichen dezentralen Zwischenlagern wird erreicht, dass weitere Transporte in der Bundesrepublik Deutschland, etwa von den Kernkraftwerken in zentrale Zwischenlager, nicht erforderlich sind.

Das Brennelemente-Zwischenlager Biblis wurde am 18. Mai 2006 mit der Einlagerung des ersten Behälters (Typ CASTOR V/19) in Betrieb genommen. Die Aufbewahrungsgenehmigung des Zwischenlagers ist auf 40 Jahre befristet.

Aufgrund internationaler Verpflichtungen hat die Bundesrepublik Deutschland weitere CASTOR-Behälter mit hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung von bestrahlten Brennelementen aus deutschen Kernkraftwerken in Großbritannien und Frankreich zurück zu nehmen.
Da in das Zentrale Zwischenlager Gorleben derartige radioaktive Abfälle nicht mehr eingelagert werden sollen, werden die Behälter auf mehrere Brennelemente-Zwischenlager verteilt. Im BZB wurden in diesem Zusammenhang 6 CASTOR-Behälter aus der Wiederaufbereitungsanlage Sellafield (Großbritannien) eingelagert.

Nach dem Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber der Kernkraftwerke (EntsorgungsübergangsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster) vom 27. Januar 2017 wurde das Standort-Zwischenlager Biblis zum 01. Januar 2019 an die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) übertragen. Diese ist jetzt Genehmigungsinhaber und Betreiber des Zwischenlagers.

Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind diese vom Ablieferungspflichtigen (Anlagenbetreiber) zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Aufbewahrungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen (§ 7 der atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV)Öffnet sich in einem neuen Fenster. Neben den Zentralen Zwischenlagern für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wurden an den KKW-Standorten ebenfalls Abfall-Zwischenlager eingerichtet. So auch am Standort Biblis mit dem Abfall-Zwischenlager Biblis 1 (AZB 1).

In das AZB 1 können alle beim Betrieb und Rückbau des Kraftwerks anfallenden schwach- und mittelradioaktiven Abfallarten bis zu einer Gesamtaktivität von 3,071 E15 Bq eingelagert werden. Die Lagerung kann sowohl als konditionierter Abfall, als Rohabfall oder in verschiedenen Zwischenproduktstadien in zugelassenen Behältern entsprechend den mit der Genehmigung festgelegten Randbedingungen erfolgen. Insofern ist das AZB 1 als Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Inbetriebnahme eines Bundesendlagers eine für die ordnungsgemäße Entsorgung der beim Rückbau des KKW Biblis anfallenden Abfälle wichtige Einrichtung.

Nach dem Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber der Kernkraftwerke (EntsorgungsübergangsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster) vom 27. Januar 2017 wurde das AZB 1 zum 01. Januar 2020 an die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) übertragen. Diese ist jetzt Genehmigungsinhaber und Betreiber des Zwischenlagers.

Da das AZB 1 nicht für die Einlagerungsvolumina im Rückbau ausgelegt war, wurde ein weiteres Lager (AZB 2) gebaut. Die zulässige Gesamtaktivität der im AZB 2 eingelagerten Abfälle und Reststoffe ist dabei auf maximal 2E+17 Bq begrenzt.

Nach dem Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber der Kernkraftwerke (EntsorgungsübergangsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster) vom 27. Januar 2017 wurde das Lager zum 01. Januar 2020 an die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) übertragen. Diese ist jetzt Genehmigungsinhaber und Betreiber des Zwischenlagers.

Neben den kerntechnischen Anlagen am Standort Biblis liegt die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bei der Orano NCS GmbHÖffnet sich in einem neuen Fenster  in der Zuständigkeit der hessischen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.

Die Orano NCS GmbH lagert am Standort Hanau radioaktive Abfälle in zwei Hallen sowie in zwei Freilagern. In der sog. „Halle 6“ werden Abfälle verschiedener Herkunft, z.B. von der NUKEM GmbH Hanau mit einer genehmigten Gesamtaktivität von 1E+14 Bq gelagert. In der „Halle 12“ lagern radioaktive Abfälle aus dem Rückbau des ehemaligen Siemens Brennelementwerkes mit einer genehmigten Gesamtaktivität von 2E+16 Bq.

Überwachung

Für die Überwachung der Sicherheit von Kernkraftwerken sind die Länder zuständig. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sorgt im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für eine einheitliche Handhabung sicherheitstechnischer Grundsätze und Anforderungen. Bei dieser Aufgabe erhält das BMU zusätzliche Unterstützung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE), sowie durch die unabhängigen Experten der Reaktorsicherheitskommission (RSK)Öffnet sich in einem neuen Fenster und der Entsorgungskommission (ESK)Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Während der gesamten Lebensdauer einschließlich der Stilllegung unterliegen Kernkraftwerke nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht hat insbesondere das Ziel, das in der Genehmigung festgelegte Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und Gefahren abzuwehren. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, und der darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen sowie der Bestimmungen des Genehmigungsbescheids durch die Betreiber. Hierzu gehört auch, dass Schwachstellen der erforderlichen Schadensvorsorge aufgedeckt werden und Abhilfe geschaffen wird.

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus nachträgliche Auflagen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um "Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen".

Ungeachtet der Verantwortung der Kernkraftwerksbetreiberin, den sicheren Restbetrieb und Abbau ihres Kernkraftwerkes grundsätzlich selbst und in eigener Verantwortung zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde mittels eines geeigneten Instrumentariums zu überprüfen, ob die Betreiberin dieser Verantwortung nachkommt. Dies erfolgt durch repräsentative stichprobenweise Prüfungen bzw. messtechnische Kontrollen vor Ort sowie durch Überprüfung der einschlägigen Betriebs- und Dokumentationsunterlagen.

Da in der Regel technisch komplizierte Sachverhalte zu klären sind, macht die atomrechtliche Aufsichtsbehörde von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, Sachverständige hinzuzuziehen.

Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, sich jederzeit Zutritt zu den Anlagen zu verschaffen, um Überprüfungen durchzuführen. Sie kann im Bedarfsfall Anordnungen erlassen oder sogar den Betrieb vorübergehend einstellen lassen, wenn Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen bzw. Genehmigungsauflagen festgestellt werden, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter gemäß dem §1 des Atomgesetzes darstellen.

Die Intensität und der Umfang der Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde hängt insbesondere von der sicherheitstechnischen Bedeutung des jeweiligen Bereiches ab, kann aber auch durch andere Einflüsse, wie z.B. besondere Vorkommnisse oder Feststellungen der Aufsichtsbehörde beeinflusst werden. Die Methodik und Vorgehensweise ist im Einzelnen in einem Überwachungshandbuch festgelegt.

Im Gegensatz zu einer im Betrieb befindlichen Anlage ist das Gefahrenpotenzial einer stillgelegten Anlage deutlich verringert. Für die Überwachung bedeutet dies, dass der veränderte Anlagenzustand und die damit zusammenhängenden geänderten sicherheitstechnischen Randbedingungen Auswirkungen auf den Umfang und den Schwerpunkt der einzelnen Überwachungsaufgaben haben.

Schwerpunkte der Überwachungstätigkeit sind gegenwärtig:

  • Emissions- und Immissionsüberwachung
  • Überwachung der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften für das Betriebspersonal
  • Betriebsbegehungen und Wiederkehrende Prüfungen
  • Prüfung von Stillsetzungs- und Abbaumaßnahmen
  • Transportkontrollen
  • Zuverlässigkeitsprüfung des Personals
  • Fachkundeprüfung des Personals
  • Entsorgungradioaktiver Abfälle
  • Freigaben
  • Bewertung von meldepflichtigen Ereignissen
  • Umgebungsüberwachung

Die Ergebnisse der behördliche Überwachungstätigkeit des Jahres 2021 sind im Jahresbericht 2021 dargestellt.

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