Im abfallrechtlichen Vollzug stellt sich beim Abgleich von Messwerten mit Grenzwerten z. B. aus der Deponieverordnung die Frage, inwieweit die Anwendbarkeit von Rundungsregeln möglich ist.
In Hessen wurde daher in einem Merkblatt geregelt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und des einheitlichen Vollzugs bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung keine Rundungsregelungen anzuwenden sind.
Das Merkblatt zu Rundungsregelungen im abfallrechtlichen Vollzug finden Sie hier.