Wird die Überschreitungen eines oder mehrerer Immissionsgrenzwerte an einem Luftmessstandort registriert, muss innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntwerden der Überschreitung ein Luftreinhalteplan für die entsprechende Kommune aufgestellt werden. Ein Luftreinhalteplan verfolgt das Ziel, durch die Festlegung entsprechender Maßnahmen die Luftqualität in seinem Gültigkeitsgebiet soweit zu verbessern, dass die Grenzwerte schnellstmöglich und dauerhaft eingehalten werden. Sofern mit den Maßnahmen in einem Plan keine Grenzwerteinhaltung gelingt oder neue Grenzwertüberschreitungen anderer Schadstoffe gemessen werden, ist der Plan fortzuschreiben.
Die Aufstellung und Fortschreibung der Luftreinhaltepläne liegt in der Zuständigkeit des Umweltministeriums. Die Festlegung der Maßnahmen erfolgt dabei in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen. Da der Kfz-Verkehr inzwischen mit großem Abstand der Hauptverursacher für die Beeinträchtigung der Luftqualität ist, sind die Maßnahmen in Luftreinhalteplänen in weit überwiegendem Maße auf eine umweltgerechtere Verkehrsabwicklung ausgerichtet. Hierzu kommt grundsätzlich eine große Bandbreite von Maßnahmen wie der Ausbau der Fahrradinfrastruktur, Angebotserweiterungen im öffentlichen Nahverkehr, intelligente Ampelschaltungen, Tempolimits und Parkraummanagement in Betracht. Sofern allerdings mildere Maßnahmen nicht ausreichen, können auch zonen- oder streckenbezogene Fahrverbote für besonders stark belastete Straßenzüge angeordnet werden. In der Vergangenheit wurden in Hessen in mehreren Kommunen Umweltzonen eingerichtet. Bei Maßnahmen, die den Verkehr beschränken oder verbieten wird das Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden hergestellt.
Während der Aufstellung der Luftreinhaltepläne erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit auf Grundlage eines Planentwurfs. Zu den im Entwurf dargestellten Maßnahmen können im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken oder Anregungen abgeben werden. Alle eingegangenen Stellungnahmen werden von den zuständigen Behörden eingehend geprüft. Bevor der finale Plan in Kraft treten kann ist zu entscheiden, ob die vorgetragenen Punkte eine Änderung am Entwurf erforderlich machen oder nicht.