Ein Ast eines Apfelbaums mit mehreren reifen, rot-gelben Äpfeln vor einem klaren, blauen Himmel.

Streuobstrichtlinie

Förderung für Streuobstwiesen, Obstbaumpflanzungen, Baumpflege und Ernte beantragen

Das Land Hessen unterstützt die Pflanzung und Pflege von Streuobstbäumen, die Ernte von Streuobst sowie die Einrichtung von Annahmestellen. Privatpersonen, Vereine, Verbände und weitere Streuobstaktive können Zuschüsse für den Erhalt und die Entwicklung von extensiv bewirtschafteten   Streuobstwiesen beantragen und damit einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Artenschutz sowie zur regionalen Wertschöpfung leisten.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind insbesondere:

  • Privatpersonen
  • Vereine und Verbände
  • Naturschutz-, Obst- und Gartenbauvereine
  • Landschaftspflegeverbände
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe (KMU)

Für die Förderung von Streuobst-Annahmestellen können zudem kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine mit entsprechender Tätigkeit Anträge stellen.

Was wird gefördert?

Pflanzung von Streuobstbäumen

Gefördert werden die Neuanpflanzung und Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume sowie gebietsheimischer Wildobstarten auf extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen. Dabei sollen standortgerechte und klimaresiliente Sorten verwendet werden (siehe Anlage 1 und 2 der Richtlinie).

Fördersatz: 105 Euro pro neu gepflanztem Streuobstbaum.

Alternativ wird auch die Pflanzung aus Sämlingsunterlagen oder Direktsaaten mit 40 Euro unterstützt. Bei erfolgreicher Veredelung gibt es nach vier Jahren zusätzlich 50 Euro pro Baum

Pflege und Schnitt von Streuobstbäumen

Ein fachgerechter Baumschnitt ist entscheidend für die Vitalität und Langlebigkeit von Streuobstbäumen. Deshalb unterstützt das Land Hessen verschiedene Schnittmaßnahmen:

Fördersätze pro Baum und Schnitt:

  • Entwicklungsschnitt (6.–15. Standjahr): 25 Euro
  • Erhaltungsschnitt (16.–25. Standjahr): 50 Euro
  • Unterhaltungspflege (ab dem 26. Standjahr): 120 Euro

Für die Sanierung älterer Bäume mit Mistelbefall wird ab dem 26. Jahr zusätzlich ein Zuschlag von 40 Euro pro Baum gewährt.

Förderung der Obsternte

Die Ernte von Streuobst sichert regionale Wertschöpfung und trägt zum Erhalt der Streuobstwiesen bei. Deshalb unterstützt Hessen die Beerntung extensiv genutzter Streuobstflächen.

Für die Erntearbeiten können je Baum pauschal drei Arbeitsstunden angerechnet werden. Die Förderung beträgt 70 Prozent der auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechneten Eigenleistung.

Annahmestellen für Streuobst

Zur Stärkung regionaler Verarbeitungsstrukturen wird auch die Einrichtung und Ausstattung von Streuobst-Annahmestellen gefördert. Unterstützt werden beispielsweise Anschaffungen wie:

  • Wiegeeinrichtungen
  • Paletten
  • Abdeckplanen
  • wiederverwendbare Transportkisten

Fördersätze:

  • 150 Euro bei Ausgaben ab 300 Euro
  • 250 Euro bei Ausgaben ab 500 Euro
  • 500 Euro bei Ausgaben ab 1.000 Euro

Welche Flächen sind förderfähig?

Gefördert werden extensiv bewirtschaftete Streuobstwiesen mit hochstämmigen Obstbäumen. In der Regel handelt es sich um gesetzlich geschützte Streuobstbestände nach Naturschutzrecht. Die Flächen müssen grundsätzlich mindestens 1.000 Quadratmeter groß sein oder mindestens zehn hochstämmige Obstbäume umfassen. Die Definition „Streuobstwiese“ im Rahmen der Hessischen Lebensraum- und Biotopkartierung (HLBK)Öffnet sich in einem neuen Fenster finden Sie auf Seite 154 – 158.  

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt online bei dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium. Die Anträge müssen vor Beginn der Maßnahmen eingereicht werden. Lediglich für die Förderung der Obsternte gilt eine jährliche Antragsfrist bis zum 31. Oktober mit Nachweis über die Erntemenge.

 

Mit dem Förderprogramm unterstützt das Land Hessen den Erhalt eines einzigartigen Natur- und Kulturerbes. Ziel ist es, jährlich tausende Streuobstbäume zu pflanzen, bestehende Bestände zu pflegen und die Nutzung des geernteten Obstes zu stärken. So werden Biodiversität, regionale Wertschöpfung und traditionelle Kulturlandschaften nachhaltig gefördert.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Streuobstrichtlinie

Sie haben eine Frage? Die passende Antwort finden Sie vielleicht schon hier bei den häufig gestellten Fragen: 

Allgemeines

Nein, der Antrag ist ausschließlich über das Online-Formular antrag.hessen.de/streuobstrichtlinie Öffnet sich in einem neuen Fenstermöglich. So können wir die Prozesse beschleunigen und die bürokratischen Abläufe so gering wie möglich halten.

Ich erhalte bereits eine Förderung von Streuobst über das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM).  Gibt es die Möglichkeit vor Laufzeitende in eine Förderung über die Streuobstrichtlinie zu wechseln?

Bestehende Laufzeiten müssen erst auslaufen. Eine Beantragung einer Förderung über die Streuobstrichtlinie für die gleichen Maßnahmen ist erst nach Beendigung der Laufzeit möglich. 

Ja, Flurstücke können zusammengefasst werden, wenn sie innerhalb der gleichen Gemarkung liegen. Das Antragsformular wird derzeit angepasst. 

Nein. Für jeden Fördertatbestand muss ein separater Antrag gestellt werden. Innerhalb des Fördertatbestand A) Neu- und Nachpflanzung, Pflanzung von Sämlingsunterlagen oder Direktsaat, Schnittmaßnahmen werden die einzelnen Punkte allerdings kumuliert und müssen die Bagatellgrenze von 1.000 EUR erreichen. 

Sie können jedoch Ihre eingegebenen persönlichen Daten abspeichern und beim nächsten Antrag zu Beginn hochladen, sodass Sie nicht alles mehrfach eingeben müssen.

Ja, das ist möglich, soweit Sie für die Fördertatbestände auch Zuwendungsempfänger sind. 

Die PI-Nummer (Personen-Identnummer) aus der Agrarförderung. Bitte reichen Sie eine Bestätigung mit ein. 

Die Datei mit der Endung „.oam“ ist nur durch die Onlineantragsanwendung auslesbar.. Wenn Sie Ihre Antragsstellung fortsetzen, wählen Sie die gespeicherte Datei mit der Endung „.oam“ aus. Das Antragsprogramm übernimmt Ihre Eingaben. 

Pflanzung

Pflanzung, Pflege und Schnitt

Es ist wichtig, dass nachvollziehbar wird, was Sie vorhaben. Auf einer Karte (zum Beispiel einer Flurplankarte) sollen die vorhandenen Bäume eingezeichnet und die Bäume markiert werden, für die beispielsweise eine Schnittmaßnahme vorgesehen sind.

Die Qualifikation kann nachgewiesen werden über die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an Schnittkursen, einem Baumwartseminar, einem Seminar als zertifizierter Streuobstfachwart, zertifizierten Landschaftsobstbauer oder mehrjährige Praxiserfahrung. Weiterhin gelten auch Bescheinigungen von Vereinen und Verbänden, in denen die durchführende Person mehrjährige Praxis bei der Durchführung von Schnittmaßnahmen erlangt hat.

Die Ausbildung als Gärtnerin oder Gärtner mit entsprechender Erfahrung oder als Landschaftspfleger bzw. Landschaftspflegerin werden ebenfalls anerkannt.

In Ausnahmefällen kann die Qualifikation mit einer persönlichen Bestätigung nachgewiesen werden, in der erkennbar wird, wie die Kenntnisse erworben wurden und welche Erfahrungen die antragsstellende Person mitbringt.

Annahmestellen

Annahmestellen für Streuobst

Nein. Es werden ausschließlich Gegenstände zur Einrichtung oder Aufwertung einer Annahmestelle zur Weitergabe des hessischen Streuobstes an ehrenamtliche und gewerblich tätige Keltereien gefördert. 

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Arbeitsmaterialien, die für den Betrieb einer Annahmestelle notwendig sind. Hierunter fallen z. B. die Anschaffung einer Wiegeeinrichtung, Paletten, Abdeckplanen oder wiederverwertbare Transportkisten.

Nicht gefördert werden zudem Ausgaben für die Anschaffung oder Miete von Grund und Boden, Hallen, Garagen oder ähnliche Räumlichkeiten für die Lagerung.

Förderung der Ernte

Gibt es auch hier einen Erntezuschuss?

Es gibt einen Zuschuss für die Beerntung aller hochstämmigen Obstbäume auf extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen.

Ja.  Jedoch ist auch hier ein Nachweis der Ernte über einen offiziellen Wiegeschein oder eine Bestätigung und Umrechnung der gepressten Saftmenge über die verwendete Menge von Streuobst notwendig.

Das kann ein Wiegeschein einer geeichten, öffentlichen Waage, ein Wiegeschein einer gewerblich tätigen Kelterei oder ein Wiegeschein eines Unternehmens mit mobiler Kelterei zum Nachweis der Ernte sein. Eine offizielle Bestätigung und Umrechnung der gepressten Saftmenge über die verwendete Menge von Streuobst, die für die Herstellung von Säften an einer mobilen Kelterei benötigt wird, ist ebenfalls möglich. Bitte fügen Sie hierfür eine Fotoaufnahme des Obstes und der Behältnisse des gepressten Saftes oder Apfelweins hinzu. 

Ja. Es muss allerdings auch hier die Menge der Ernte nachgewiesen werden.

Das kann über einen Wiegeschein einer geeichten, öffentlichen Waage, einen Wiegeschein einer gewerblich tätigen Kelterei oder einen Wiegeschein eines Unternehmens mit mobiler Kelterei erfolgen. Sollte die Waage keine Ausdruckmöglichkeit des Gewichtes ermöglichen, ist auch ein Foto der Waage mit dem Ergebnis ausreichend. 
Es kann auch über eine offizielle Umrechnung der gepressten Saftmenge durch eine mobile Kelterei erfolgen. 

1. Direkt bei der Obstannahme / Kelterei (Die einfachste Option)

Wenn Sie das Streuobst ohnehin zu Saft verarbeiten lassen (LohnmostÖffnet sich in einem neuen Fenster) oder verkaufen möchten, müssen Sie vorab nicht zu einer separaten Waage fahren.

2. Bei landwirtschaftlichen Genossenschaften (Raiffeisen)

3. Regionale Wertstoffhöfe und Müllabfuhr-Zweckverbände

Viele kommunale Wertstoffhöfe, Kompostierungsanlagen oder Mülldeponien in Hessen wiegen Fahrzeuge bei der Einfahrt und Ausfahrt.

  • Da Streuobst ein Naturprodukt ist, wird es dort oft am selben Terminal gewogen wie Grünschnitt.
  • Fragen Sie beim Abfallwirtschaftsverband Ihres Landkreises nach, ob die Waage am regionalen Wertstoffhof für Bürger offensteht.

4. Private Speditionen oder Schrottplätze

  • Große Transportunternehmen oder Schrottplätze verfügen oft über eigene LKW-Waagen auf dem Betriebsgelände. Einige bieten diesen Service an.

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