Gesetzliche Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
Am 3. Oktober 2017 ist die Verordnung vom Deutschen Bundestag zur Neuordnung der Klärschlammverwertung in Kraft getreten. Die bodenbezogene Klärschlammaufbringung wird weitgehend beendet und eine Pflicht zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm eingeführt. Die Neufassung der Verordnung sieht vor, dass nach einer Übergangsfrist von 12 Jahren bzw. 15 Jahren für Kläranlagen über 100.000 bzw. über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern Phosphor aus dem Abwasser, dem Klärschlamm oder der Klärschlammasche zurückgewonnen werden muss. Kleineren Abwasserbehandlungsanlagen ist es weiterhin unter strengen Bedingungen erlaubt, den Klärschlamm auf die Felder zu bringen.
Der fachübergreifende Arbeitskreis Phosphor im Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat Hinweise zur PhosphorrückgewinnungÖffnet sich in einem neuen Fenster erarbeitet, die einen Überblick über Pflichten, Fristen und Optionen geben.
Praxisorientierte Handreichung zur Ausschreibung der Klärschlammverwertung einschließlich Phosphorrückgewinnung
Die Ausschreibung der Klärschlammverwertung einschließlich Phosphorrückgewinnung ist ein komplexes Thema mit vielen Facetten.
Um Kommunen, Zweckverbände und Entscheider gezielt bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen zur Klärschlammverwertung einschließlich der Phosphorrückgewinnung zu unterstützen, wurde die Handreichung für öffentliche Auftraggeber entwickelt. Sie dient als praxisorientiertes Instrument zur strukturierten Entscheidungsfindung und zur rechtssicheren Ausgestaltung von Vergabeverfahren.
Als Leitfaden mit Checklisten und Beispielen mit direktem Bezug zum Fachthema kann die kommunale Praxis sie zur Hand nehmen, um sich der Aufgabe und den damit verbundenen Herausforderungen zu stellen.