Strahlenschutz hat das Ziel, Mensch und Umwelt vor möglichen schädigenden Wirkungen ionisierender und nicht ionisierender Strahlung zu schützen. Dabei wird grundsätzlich nicht unterschieden, ob die Strahlung natürlichen oder künstlichen Ursprungs ist. Die Unterscheidung der Begriffe "ionisierend" bzw. "nicht ionisierend" ist notwendig, weil die Wirkungen verschiedener Strahlungsarten auf biologisches Gewebe sehr unterschiedlich sind.
Für Mensch und Umwelt
Strahlenschutz
Ionisierende Strahlung wie z.B. Röntgenstrahlen oder die Strahlung aus dem Zerfall radioaktiver Stoffe haben so viel Energie, dass neutrale Atome durch Elektronenverlust elektrisch geladen, „ionisiert“ werden, was zur Zerstörung oder Änderung chemischer Bindungen führen kann. Nicht ionisierende Strahlung wie z.B. Radiowellen oder Mobilfunk hat dazu nicht genug Energie. Sie kann aber Moleküle zum Schwingen anregen und so z.B. eine Erwärmung des Materials verursachen.
Ionisierende Strahlen
Ionisierende Strahlung findet weit verbreitet Anwendung in Medizin, Forschung und Industrie. Eine Sonderstellung nehmen hier die Kernkraftwerke ein, wo Energie aus der Spaltung spezieller Atomkerne, den sog. Kernbrennstoffen, gewonnen wird. Dort entstehen größere Mengen radioaktiver Stoffe mit starken Strahlungsfeldern, für die geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Ionisierende Strahlung ist aber auch ein überall in der Natur auftretendes Phänomen, verursacht durch in der Erdkruste vorkommende natürliche radioaktive Stoffe oder durch aus dem Weltall und von der Sonne stammende kosmische Strahlung.
Nicht ionisierende Strahlung
Im Bereich der nicht ionisierenden Strahlung gibt es in der heutigen, von Elektrizität und Kommunikation dominierten Welt praktisch keinen strahlungsfreien Raum mehr: Fernsehen, Rundfunk und Telekommunikation aber auch banale Haushaltsgeräte wie Haarfön und Elektrorasierer, ferner das Stromversorgungsnetz mit Überlandleitungen und Umspannanlagen führen dazu, dass der Mensch von elektromagnetischen Feldern der verschiedensten Frequenzbereiche umgeben ist. Auch hier gibt es Komponenten natürlichen Ursprungs: das sichtbare Licht beispielsweise, mit den angrenzenden Bereichen Infrarot und Ultraviolett, ist nichts anderes als „nicht ionisierende Strahlung“, die uns von der Sonne erreicht.
Strahlungswirkung
Für jede Art Strahlung gilt der alte Grundsatz: „Erst die Dosis macht das Gift“. Erst ein Übermaß an Strahlung führt zu schädlichen Auswirkungen. Ob Sonnenstrahlung oder ionisierende Strahlung aus dem radioaktiven Zerfall: beides führt bei hohen Intensitäten zu Verbrennungen, kann außerdem die Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung bösartiger Erkrankungen erhöhen. Letzteres tritt oft mit großer zeitlicher Verzögerung ein, oft erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Strahlenexposition. Die Wahrscheinlichkeiten hierfür sind bei kleinen Dosiswerten ebenfalls klein, meist kommen für die Erkrankung neben der Strahlenexposition viele andere Ursachen wie z.B. Rauchen, erbliche Faktoren oder Ernährungsgewohnheiten in Betracht, so dass es unterhalb bestimmter Dosisschwellen unmöglich ist, eine direkte Ursache-Wirkungsbeziehung herzustellen.
Gesetzliche Regelungen
Um das Ziel des Strahlenschutzes – Schutz von Mensch und Umwelt vor möglichen schädigenden Wirkungen von Strahlung - zu erreichen, werden durch den Gesetzgeber Grenzwerte festgelegt. Diese Grenzwerte basieren auf den international anerkannten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik und sind so niedrig angesetzt, dass direkte schädliche Wirkungen wie Verbrennungen (sog. deterministischen Schäden) sicher verhindert werden und die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit von Spätwirkungen (sog. stochastischen Schäden) sicher auf ein allgemeingesellschaftlich akzeptiertes Risiko begrenzt bleiben.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Wirkungsmechanismen und Auswirkungen ist der Strahlenschutz rechtlich in zwei getrennten Gebieten geregelt: die ionisierende Strahlung im Atomgesetz Öffnet sich in einem neuen Fenster(AtG), dem StrahlenschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, StrlSchG), der StrahlenschutzverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (Verordnung über den Schutz vorder schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, StrlSchV) sowiedie nicht ionisierende Strahlung im Bundes-ImmissionsschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (BImSchG) und der zugehörigen 26. Verordnung über elektromagnetische FelderÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Beide Rechtsgebiete sehen im Grundsatz vor, dass die Anwendung von Strahlung einer Genehmigungspflicht unterliegt und anschließend behördlich überwacht wird. Eine Genehmigung wird, wie bspw. auch der Autoführerschein, nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt. Dazu zählen Aspekte wie die Rechtfertigung (keine Strahlenanwendung ohne einen daraus resultierenden Nutzen, der mögliche Risiken überwiegt), die Zuverlässigkeit und Fachkunde der anwendenden Personen oder die Verfügbarkeit geeigneter Schutzausstattungen. Neben der Einhaltung der o.g. Grenzwerte hat jeder Anwender die Pflicht zur Optimierung: unnötige Strahlenexpositionen sind verboten, alle anderen müssen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden.
Bundesamt für StrahlenschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster
StrahlenschutzkommissionÖffnet sich in einem neuen Fenster
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitÖffnet sich in einem neuen Fenster
Strahlenschutzrechtliche Genehmigungen, Anzeigebestätigungen für Röntgeneinrichtungen, Strahlenpässe und Fachkundebescheinigungen erhalten Sie i. d. R. vom örtlich zuständigen Regierungspräsidium. Senden Sie die entsprechenden ausgefüllten Antragsformulare an das für Sie örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Adressliste der zuständigen ÄmterÖffnet sich in einem neuen Fenster
Anerkennung von Kursen
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zuständige Stelle zur Anerkennung von Kursen für den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 51 StrlSchV. Wollen Sie einen Kurs anerkennen lassen, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise.
Der Strahlenschutz spielt eine bedeutende Rolle für Forschung, Industrie und Gewerbe. In Hessen gibt es für diese Bereiche weit mehr als 1.000 gültige strahlenschutzrechtliche Genehmigungen. Dabei handelt es sich um Genehmigungen zum Umgang mit offenen und/oder umschlossenen radioaktiven Stoffen, für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Beschleuniger), für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und/oder Störstrahler, für Tätigkeiten strahlenexponierter Personen in fremden Anlagen und für die Beförderung radioaktiver Stoffe.
Forschung
Im Bereich der Forschung ist der Strahlenschutz ein wichtiges Thema. Zumeist findet die Anwendung von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung in der Forschung an Universitäten und Universitätskliniken, sowie in größeren Forschungseinrichtungen, wie zum Beispiel das GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH in Darmstadt, statt. Dabei werden radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung beispielsweise zur medizinischen Anwendung als diagnostische und therapeutische Maßnahme an Menschen und Tieren eingesetzt. Außerhalb der Medizin werden radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung in der Grundlagen- und Materialforschung eingesetzt.
Industrie und Gewerbe
Die Anwendung der ionisierenden Strahlung in Industrie und Gewerbe ist vielseitig. Sowohl in Industrie als auch im Gewerbe werden bspw. umschlossene radioaktive Stoffe, sogenannte radioaktive Quellen, verwendet. Die von den radioaktiven Quellen ausgehende ionisierende Strahlung kann bei Füllstands-, Dichte, Feuchte- und Dickenmessungen, aber auch zur Desinfektion bzw. Sterilisation von medizinischen Geräten und Materialien eingesetzt werden. Zum Einsatz kommen dabei Radionuklide wie Kobalt‑60, Krypton‑85, Cäsium‑137, Americium‑241 oder das Radionuklid Nickel‑63 in Gaschromatographen mit Elektroneneinfangdetektor. Bei den zuvor genannten Anwendungen handelt es sich zumeist um einen ortsfesten Umgang mit den radioaktiven Quellen. Die ortsveränderlichen Anwendungen von radioaktiven Quellen finden sich überwiegend in der zerstörungsfreien Materialprüfung (ZfP) bspw. Durchstrahlungsprüfungen, die sogenannte Gamma-Radiographie, von Schweißnähten oder dicken Betonstrukturen mit Radionukliden wie Iridium‑192 und Selen‑75.
Neben den radioaktiven Quellen werden auch verschiedenste Röntgengeräte in Industrie und Gewerbe verwendet. Dabei handelt es sich um Vollschutz-, Hochschutz- bzw. Basisschutzgeräten sowie Gepäckdurchleuchtungs-, Dicken-, Dichte- oder Füllstandsmesseinrichtungen.
Umschlossene radioaktive Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Geräte für die Gammaradiographie und Röntgeneinrichtungen bedürfen der Prüfung eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 172 StrlSchG, sofern diese unter § 88 oder § 89 StrlSchV fallen. Eine Liste der in Hessen behördlich bestimmten Sachverständigen finden Sie nachfolgend.
Das GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH ist eine der führenden Großforschungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es betreibt in Darmstadt eine komplexe Beschleunigeranlage für die physikalische Grundlagenforschung.
Die GSI soll bis 2027 um die Facility for Antiproton and Ion Research (FAIR) erweitert werden. Diese Beschleunigeranlage wird die Leistungsfähigkeit der GSI um Größenordnungen steigern und bis zu 3.500 Wissenschaftler*innen am Wissenschaftsstandort Darmstadt auch in Zukunft die Möglichkeit bieten, internationale Spitzenforschung auf den Gebieten der Hadronenphysik, der Antimateriephysik, der Materialwissenschaften oder der Medizin zu betreiben. Die Ausbildung von wissenschaftlichen Spitzenkräften wird in andere Forschungsbereiche wie die Umwelt- und Klimaforschung ausstrahlen, so dass neben dem wissenschaftlichen Nutzen auch ein gesellschaftlicher Mehrwert entsteht.
Das Hessische Umweltministerium ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sowohl für die GSI als auch für das neue Beschleunigerzentrum FAIR und stellt im Rahmen von Zulassungsverfahren und einer regelmäßigen Aufsicht sicher, dass die Mitarbeiter*innen, die Forschenden, die Bevölkerung sowie die Umwelt vor unzulässigen Expositionen durch ionisierender Strahlung aus dem Betrieb der beiden Anlagen geschützt sind.
Wenn Sie interessiert, was die FAIR und die GSI sind und welche Rolle das Hessische Umweltministerium begleitet, erhalten Sie nachfolgend weitere Informationen.
GSIÖffnet sich in einem neuen Fenster
FAIRÖffnet sich in einem neuen Fenster
In Hessen verfügen mehr als 100 Schulen über Schulpräparate für den Einsatz im Unterricht, die radioaktive Stoffe enthalten. Diese Schulpräparate werden an weiterführenden Schulen für Experimente zum radioaktiven Zerfall sowie zur Demonstration der Wirkung ionisierender Strahlung verwendet.
Die hessische Umweltverwaltung stellt zusammen mit dem Hessischen Kultusbereich sicher, dass die Regeln und Vorgaben, die das Strahlenschutzgesetz für den Umgang mit radioaktiven Stoffen an Schulen fordert, eingehalten werden, wodurch der Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte vor unzulässigen Expositionen mit ionisierender Strahlung gewährleistet wird. An Schulen in Hessen wird (mit wenigen Ausnahmen) mit Strahlern gearbeitet, die extra für den Schulbetrieb zugelassen sind. Über ein Verfahren, die sogenannte Bauartzulassung, wird festgestellt, dass diese Strahler ganz besonders sicher sind. Folglich ist die radiologische Gefährdung an hessischen Schulen sehr gering.
Weitere Informationen und entsprechende Antragsunterlagen zum Umgang mit radioaktiven Präparaten an hessischen Schulen finden Sie nachfolgend.
Kurse zum Erwerb und zur Aktualisierung der erforderlichen im Strahlenschutz Fachkunde für Lehrerinnen und Lehrer in Hessen finden Sie an der Uni Frankfurt.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Die medizinische Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe hat in der Bundesrepublik Deutschland einen hohen diagnostischen und therapeutischen Standard erreicht. Kehrseite der Medaille ist die Tatsache, dass die medizinische Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe zu Diagnostikzwecken auch heute noch mit über 99 Prozent den Hauptanteil (ca. 1,7 Millisievert) der zivilisatorischen Strahlenexposition liefert. Dieser Beitrag ist zudem durch bildgebende Verfahren in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen.
In vielen Fachgebieten der Medizin nimmt die Anwendung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten einen hohen Stellenwert ein. Eine bekannte Untersuchungsmethode ist dabei die Computertomographie (CT). Als Behandlungsmethoden sind zum Beispiel die Strahlentherapie oder die Radiojodtherapie bei Schilddrüsenerkrankungen zu nennen.
Da jede dieser Untersuchungen mit einer Strahlenexposition einhergeht, sind an die Qualität der Durchführung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen hohe Anforderungen zu stellen.
Grundsätzlich gilt es bei jedem Einsatz von ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Menschen streng abzuwägen, ob dieser notwendig ist oder ob eine andere Methode zu einer gleichwertigen diagnostischen Aussage führt. Dies gilt in jedem Einzelfall. Hier ist die fachkundige Ärztin oder der fachkundige Arzt mit der rechtfertigenden Indikation gefordert. Wurde die rechtfertigende Indikation gestellt, sind bei der Durchführung der Untersuchung die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft und der Stand der Technik bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu beachten. Dazu gehört auch, die strahlenreduzierenden Maßnahmen der modernen Gerätetechnik und der Qualitätssicherung zu nutzen.
Zur Qualitätssicherung gehören die eigenverantwortlichen Maßnahmen der Betreiber der Röntgenanlagen sowie die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen durch die Ärztliche Stelle Hessen. Hinzu kommen Überwachungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden, in Hessen durch die Arbeitsschutzverwaltung. Neben der Anwendung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffe in der Human- und Zahnmedizin findet sich ein weiteres Anwendungsgebiet im Bereich der Tiermedizin.
Die Radioökologie ist ein Teil der wissenschaftlichen Disziplin der Ökologie. Dieses Forschungsgebiet versucht die Entstehung, den Zerfall, das Vorkommen, die Verbreitung und Ausbreitung, den Transport sowie die Wechselwirkung von Radionukliden in Ökosystemen möglichst exakt zu beschreiben und die dahinterstehenden Prozesse zu verstehen.
An vielen Stellen kommen Radionuklide, entweder natürlich oder künstlich eingetragen in unserem Ökosystem vor. Um die Menschen und die Umwelt vor zu hohen Konzentrationen von Radionukliden in der Umwelt zu schützen, müssen die Herkunft und die Verbreitung solcher Radionuklide in der Natur gut verstanden werden.
Wenn Sie sich fragen, ob Sie die selbstgesammelten Pilze, welche nach Tschernobyl mit radioaktivem Cäsium‑137 beaufschlagt sein könnten, bedenkenfrei verzehren können, so sind Sie mit einer Frage der Radioökologie konfrontiert. Interesse geweckt? Dann schauen Sie nach in unserer langen Textversion.
Seit dem Reaktorunfall in Tschernobyl wird die Umwelt in ganz Deutschland kontinuierlich und nach einheitlichen Vorgaben auf Radioaktivität überwacht. Die Überwachung wird im Falle eines Kernkraftwerk-Unfalles oder sonstigen Störfällen mit Freisetzung radioaktiver Stoffe- sofern Deutschland davon betroffen wäre - intensiviert.
Unterschieden wird zwischen natürlichen und künstlichen radioaktiven Stoffen, weitergehende Informationen finden Sie beim BundesumweltministeriumÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Messergebnisse aus Hessen, ermittelt von dem Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Bei der Ausübung bestimmter industrieller oder bergbaulicher Prozesse fallen unter Umständen größere Mengen an Stoffen an, welche natürlich vorkommende Radionuklide, primär aus den Zerfallsreihen des Uran‑238 und des Thorium‑232 enthalten. Solche Stoffe heißen NORM (= Naturally Occuring Radioactive Material). Gegebenenfalls führen Eingriffe in die Natur zu einer künstlichen Aufkonzentration dieser Radionuklide. Man spricht von TE-NORM (= Technical Enhanced- Naturally Occuring Radioactive Material).
NORM- und TE-NORM-Stoffe können bei unsachgemäßer Handhabung eine unzulässige Exposition der Bevölkerung oder der Beschäftigten nach sich ziehen und müssen aus radiologischer Sicht geregelt werden. Diese Stoffe untergliedert der Gesetzgeber in Rückstände und sonstige Materialien. Einschlägiges Kriterium für die radiologische Relevanz von Rückständen und sonstigen Materialien ist ein Referenzwert für die effektive Dosis von 1 Millisievert.
Rückstände und sonstige Materialien unterliegen wegen ihres radiologischen Potentials gegebenenfalls der regulatorischen Kontrolle durch die zuständigen Behörden (Anmeldung oder Anzeige). Der Gesetzgeber hat die Rückstände und die sonstigen Materialien in den §§ 60 bis 65 und in der Anlage 1 StrlSchG sowie in den §§ 27 bis 30 und in den Anlagen 5 bis 7 StrlSchV umfassend geregelt. Die Regelungen dienen dem Schutz der Bevölkerung sowie während der Verwertung oder Beseitigung dem Schutz der Arbeitskräfte bei Tätigkeiten mit Rückständen oder sonstigen Materialien.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich zu Rückständen oder sonstigen Materialien informieren, so schauen Sie bitte hier oder kontaktieren Sie das für Sie örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Stoffe, welche natürlich vorkommende Radionuklide, primär aus den Zerfallsreihen des Uran‑238 und des Thorium‑232 enthalten, heißen NORM (= Naturally Occuring Radioactive Material). Gegebenenfalls führen Eingriffe in die Natur zu einer künstlichen Aufkonzentration dieser Radionuklide. Man spricht dann von TE-NORM (= Technical Enhanced - Naturally Occuring Radioactive Material).
Der Gesetzgeber hat im Strahlenschutzgesetz Tätigkeiten aus bestimmten Tätigkeitsfelder („Katalogtätigkeiten“) im Zusammenhang mit NORM- oder TE-NORM-Stoffen identifiziert, die geeignet sind Beschäftigte, die diese Tätigkeiten an ihren Arbeitsplätzen ausüben, unbeabsichtigt einer erhöhten Exposition durch ionisierende Strahlung auszusetzen. Solche Arbeitsplätze heißen NORM-Arbeitsplätze und kommen in verschiedenen NORM-Industrien vor.
NORM-Arbeitsplätze unterliegen wegen ihres radiologischen Potentials der behördlichen Vorabkontrolle (Anzeige). Der Gesetzgeber hat die NORM-Arbeitsplätze in den §§ 55 bis 59 und in der Anlage 3 StrlSchG („Katalogtätigkeiten“) umfassend geregelt. Die Regelungen des Strahlenschutzrechts zu den NORM-Arbeitsplätzen sind Arbeitsschutzregelungen. Sie dienen dazu, die Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen vor unzulässiger Exposition durch natürlich vorkommende Radionuklide zu schützen
Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich über NORM-Arbeitsplätze oder NORM-Industrien informieren, so schauen Sie bitte hier oder kontaktieren Sie das für Sie örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Landessammelstellen (LSSt) für radioaktive Abfälle sind Zwischenlager für (schwach) radioaktive Abfälle, die von den Bundesländern unterhalten werden. Radioaktive Abfälle müssen gemäß Atomrechtlicher Entsorgungsverordnung (AtEV) geordnet beseitigt werden. Hierfür ist nach dem Verursacherprinzip der jeweilige Abfallerzeuger verantwortlich. Die Beseitigung von radioaktiven Abfällen erfolgt letztlich in einem Endlager. Bis ein solches Endlager zur Verfügung steht, müssen die Abfälle zwischengelagert werden. Für radioaktive Abfälle aus Medizin, Gewerbe, Industrie und Forschung hat das Gesetz den Bundesländern die Verpflichtung auferlegt, für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle Sammelstellen einzurichten. Die Hessische Landessammelstelle für radioaktive Abfälle wird durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) betrieben. Weitere Informationen auf der Homepage des HLNUG.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Mobil zu telefonieren, im Internet zu surfen und sich sicher zu sein, dass es ein zuverlässiges Stromnetz gibt, ist in der heutigen Zeit selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist es, dass die von Mobilfunk- und Stromnetzen auf die Bürgerinnen und Bürger einwirkenden elektromagnetischen Felder so niedrig sind, dass keine Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen entstehen. Grundlage hierfür sind u.a. das Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchGÖffnet sich in einem neuen Fenster) sowie die sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 26. BImSchVÖffnet sich in einem neuen Fenster).
Mobilfunk
Bevor eine Mobilfunkanlage errichtet und betrieben werden darf, muss diese bei der BundesnetzagenturÖffnet sich in einem neuen Fenster beantragt und von dieser genehmigt werden. Damit wird sichergestellt, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen konsequent und uneingeschränkt eingehalten werden. Die Grenzwerte selbst sind wissenschaftlich abgeleitet. Ausführliche Informationen zu den Grenzwerten finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für StrahlenschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Die BundesnetzagenturÖffnet sich in einem neuen Fenster stellt auf Ihrer Webseite die Mobilfunkstandorte in kartografischer Form dar. Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich über die Standorte von Funkanlagen, für die eine Standortbescheinigung erteilt wurde, und über die Orte, an denen im Rahmen des EMF-Monitorings Messungen der elektromagnetischen Feldstärke durchgeführt wurden, zu informieren. Die Messorte des EMF-Monitorings in Hessen werden von der Bundesnetzagentur und dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jährlich ausgewählt.
Neben den Mobilfunkmasten senden auch mobile Endgeräte elektromagnetische Felder aus. Das Bundesamt für StrahlenschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster ermittelt seit gut zwei Jahrzehnten die Strahlungswerte der auf dem deutschen Markt verfügbaren mobilen Endgeräte und informiert über die Ergebnisse.
Stromnetze
Niederfrequente elektromagnetische Felder treten überall dort auf, wo elektrische Energie erzeugt, transportiert oder angewendet wird, also in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln, Transformatorenstationen, der Hausinstallation und elektrischen Geräten.
Für die Erreichung der Klimaschutzschiele ist der Ausbau der Stromnetze von grundlegender Wichtigkeit. Nur so kann der Strom aus erneuerbaren Energien vom Ort der Erzeugung zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern transportiert werden. Weitere Informationen zum Thema Netzausbau finden Sie auf der Themenseite der BundesnetzagenturÖffnet sich in einem neuen Fenster sowie beim UmweltbundesamtÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Beim Ausbau der Stromnetze wird der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor elektromagnetischen Feldern in allen Planungsebenen berücksichtigt. So wird sichergestellt, dass die zum Schutz der menschlichen Gesundheit gesetzlich normierten Grenzwerte beim Betrieb des Stromnetzes eingehalten werden. Zahlreiche Fragen und Antworten rund um die mit dem Netzausbau einhergehenden elektromagnetischen Felder sind auf der Webseite des Bundesamts für StrahlenschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster dargestellt.
Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungsbedürftige oder anzeigebedürftige Tätigkeiten
Veröffentlichung nach § 101 Abs. 5 Satz 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Der Gesetzgeber hat im § 101 StrlSchV vorgegeben, dass Einzelpersonen der Bevölkerung keine höhere Exposition als 1 Millisievert im Jahr durch von Menschen verursachte ionisierende Strahlung erhalten sollen (§ 80 StrlSchG). Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht oder eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung (z. B. Beschleuniger) betreibt, muss im Rahmen seiner Genehmigung oder Anzeige die Einhaltung dieses Grenzwertes für die effektive Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung nachweisen. Dabei werden in der Regel konservative Annahmen gemacht, so dass die Einhaltung des Expositionskriteriums sicher gewährleistet ist.
Die Behörde betrachtet bei Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren in der Regel nur eine Quelle oder örtlich zusammenwirkende Quellen in derselben Anlage (Quellenbezug). Die geforderte Einhaltung des Grenzwertes für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung gem. § 80 StrlSchG umfasst jedoch die Expositionen aus allen möglichen, einwirkenden Quellen, ggf. auch aus anderen Anlagen, d. h. in der Summe (Personenbezug). Um das Zusammenwirken verschiedener Quellen bei der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung beurteilen zu können, ist für jede genehmigungsbedürftige Anlage (Quelle) die von ihr verursachte Exposition zu ermitteln. Ziel ist nach § 101 StrlSchV die jährliche Ermittlung der Körperdosen, die eine repräsentative Person im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 80 Abs. 1 und 2 StrlSchG erhalten hat.